Deutschland - Baustellenüberwachung - BÜW-Grundlastvertrag Fachbauüberwachung, Netz Kiel
1. Beschaffer
1.1 Beschaffer
Offizielle Bezeichnung: DB Netz AG (Bukr 16)
Tätigkeit des Auftraggebers: Eisenbahndienste
2. Verfahren
2.1 Verfahren
Titel: BÜW-Grundlastvertrag Fachbauüberwachung, Netz Kiel
Beschreibung: Im Netz Kiel sind das ganze Jahr über Instandhaltungsmaßnahmen an den verschiedenen
Anlagen im Gewerk Fahrbahn notwendig. Für die als Bau- und Sicherungsüberwacher vor,
während und nach der Durchführung zu betreuenden Baustellen gibt es Verträge mit verschiedenen
Vertragspartnern. Die Bau- und Sicherungsüberwachung ist für die regelwerkskonforme
Realisierung jeder einzelnen Baumaßnahme und die zeitliche Einhaltung verantwortlich.
Die zu begleitenden Arbeiten umfassen die Bau- und Sicherungsüberwachungsleistung
für Instandhaltungsmaßnahmen im Netz Kiel (Schleswig- Holstein). Die vom AN zu erbringenden
Leistungen sind den Anlagen zu entnehmen. Wir weisen darauf hin, dass mehrheitlich
das Arbeiten in den Ruhezeiten nachts und auch an den Wochenenden und an Feiertagen
stattfindet. Weiterhin übernimmt der BÜB oder FBÜ die Gesamtsteuerung und Koordination
der Baumaßnahme und ist der Ansprechpartner für den AG.
Kennung des Verfahrens: 1800dacc-9172-4f70-ab0c-c6902355eab4
Vorherige Bekanntmachung: 512296-2023
Interne Kennung: 23FEI68519
Verfahrensart: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb/Verhandlungsverfahren
Das Verfahren wird beschleunigt: No
Zentrale Elemente des Verfahrens: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Wenn der Zuschlag
bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen
werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung
der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage
nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§
134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass
die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis
bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen
erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§
160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig,
soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer
Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren
wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.