Zusätzliche Informationen: Die Bildung oder Erweiterung einer Bewerber-/Bietergemeinschaft nach Aufforderung
zur Angebotsabgabe ist unzulässig und führt zum zwingenden Ausschluss. Dies gilt unabhängig
davon, ob sich die Bietergemeinschaft aus mehreren, jeweils zur Angebotsabgabe aufgeforderten
Bewerbern oder bislang nicht am Vergabeverfahren beteiligten Büros bildet bzw. solche
einbezogen werden. Der Bewerber kann sich bei der Erfüllung der Eignungsanforderungen
der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet des rechtlichen Charakters
der zu diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Für die Eignungsleihe
sind folgende Vorgaben zu beachten: Die Fähigkeiten, die ein solches Unternehmen zur
Verfügung stellt, müssen nicht in der Übernahme von Unteraufträgen bestehen. Das Bereitstellen
von Fähigkeiten im Sinne eines Know-How-Transfers ist ausreichend. Soweit der Bewerber
zum Nachweis der eigenen Eignung auf andere Unternehmen verweist, müssen diese anderen
Unternehmen bereits im Teilnahmeantrag mit Name und Anschrift benannt werden. Außerdem
ist bei den Eignungsnachweisen im Einzelnen deutlich zu machen, welche Angaben von
diesem anderen Unternehmen stammen. Der Bewerber muss in diesem Fall außerdem nachweisen,
dass er auf die Mittel der anderen Unternehmen tatsächlich zugreifen kann. Dieser
Nachweis erfolgt durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung der anderen Unternehmen,
in welcher diese sich für den Fall der Erteilung des Zuschlags an den betreffenden
Bewerber gegenüber diesem unwiderruflich verpflichten, die erforderlichen Mittel während
der Auftragsabwicklung zur Verfügung zu stellen. Die Verpflichtungserklärung ist mit
dem Teilnahmeantrag vorzulegen. Ist beabsichtigt, Teile der Leistung von Nachunternehmern
ausführen zu lassen, müssen die Bewerber in ihrem Teilnahmeantrag, spätestens im Angebot,
die Art und den Umfang der von den Nachunternehmern übernommenen Teilleistungen zweifelsfrei
angeben. Weiterhin sind in diesem Fall folgende Vorgaben zu beachten: Auf gesonderte
Aufforderung des Auftraggebers sind Name und Anschrift sowie die im Schreiben gegebenenfalls
genannten Eignungsnachweise für den Nachunternehmer einzureichen. Es wird darauf hingewiesen,
dass ein Nachunternehmer für die von ihm zu übernehmenden Teile der Leistung in fachlicher,
persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht denselben Eignungsanforderungen zu genügen
hat wie der Bieter für jenen Leistungsteil. Erfüllt der Nachunternehmer diese Eignungsanforderungen
nicht, kann der Teilnahmeantrag/das Angebot deswegen insgesamt ausgeschlossen werden,
auch wenn es schon in der engeren Wahl war. Der Bewerber muss außerdem nachweisen,
dass er auf die Mittel der Nachunternehmen tatsächlich zugreifen kann. Dieser Nachweis
erfolgt durch die Vorlage einer Verpflichtungserklärung der Nachunternehmen, in welcher
diese sich für den Fall der Erteilung des Zuschlags an den betreffenden Bieter gegenüber
diesem unwiderruflich verpflichtet, seine Mittel während der Auftragsabwicklung zur
Verfügung zu stellen. Die Verpflichtungserklärung ist in diesem Fall (im Gegensatz
zum Fall der Eignungsleihe) erst auf Verlangen des Auftraggebers vorzulegen. Der Austausch
eines im Teilnahmeantrag für die eigene Eignung benannten Nachunternehmers ist nach
Ablauf der Frist für die Abgabe der Teilnahmeanträge nicht zulässig und führt zum
zwingenden Ausschluss. Rechtsform der Bietergemeinschaft, an die der Auftrag vergeben
wird Bewerbergemeinschaften sind vor Angebotsabgabe nicht verpflichtet, eine bestimmte
Rechtsform anzunehmen. Sie haben mit ihrem Teilnahmeantrag - unter zwingender Verwendung
des für die Abgabe eines Teilnahmeantrages abzurufenden Formblattes (vgl. Ziff. VI.
3. der Bekanntmachung) - eine von allen Mitgliedern unterzeichnete Erklärung abzugeben
- in der die Bildung einer Bietergemeinschaft im Fall der Aufforderung zur Angebotsabgabe
und eine Arbeitsgemeinschaft im Auftragsfall erklärt ist, - in der alle Mitglieder
aufgeführt sind und der für die Durchführung des Vertrages bevollmächtigte Vertreter
bezeichnet ist, - dass der bevollmächtigte Vertreter die Mitglieder gegenüber dem
Auftraggeber rechtsverbindlich vertritt und berechtigt ist, im Rahmen des Vergabeverfahrens
uneingeschränkt im Namen aller Mitglieder der Bewerbergemeinschaft zu handeln, insbesondere
im Fall der Aufforderung zur Angebotsabgabe ein für alle Mitglieder verbindliches
Angebot abzugeben, - dass alle Mitglieder als Gesamtschuldner haften.