Sonstige Begründung: Der Auftrag kann vorliegend gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV im Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden, da der Auftrag nur von einem bestimmten
Unternehmen erbracht werden kann, weil aus genannten und technischen Gründen kein
Wettbewerb vorhanden ist. Der öffentliche Auftraggeber ist auf Basis einer europaweiten
Marktanalyse zu dem Ergebnis gekommen, dass nur die Fa. Siemens-Healthineers den Auftrag
liefern kann, da die nachfolgenden technischen Anforderungen zwingend sind. Der Entscheidung
über die Wahl des Vergabeverfahrens ist eine sorgfältige Prüfung der Sach- und Rechtslage
durch auf das Vergaberecht spezialisierte Fachkräfte vorausgegangen. Die definierten
Anforderungen sind durch nachvollziehbare objektive und auftragsbezogene Gründe gerechtfertigt.
Es muss ein Systemaustausch für die moderne Kardiologie innerhalb kürzester Zeit durchgeführt
werden. Das Aufrüstungsprogramm von Siemens-Healthineers erlaubt es die bestehende,
defekte Anlage, auf die für die moderne Kardiologie auszutauschen, ohne dass die Infrastruktur
des Raumes verändert werden muss. Bei dem Austausch muss die vorhandene Schwerlastdecke,
Tischkomponenten, Position und Unterkonstruktion des C-Arms, Kabelwege, Strahlenschutz
und der Technikraum mit Klimatechnik ohne zusätzliche Baumaßnahmen verwendet werden!
Dadurch soll die Betriebsunterbrechung auf weniger als 10 Arbeitstage begrenzt und
die Umbaukosten bis auf das Nötigste reduziert werden. Unter Berücksichtigung der
Erkenntnisse aus der durchgeführten Markterkundung bestehen insoweit auch keine adäquaten
Alternativen oder Ersatzlösungen. Neben der einfachen Aufrüstung sind auch besondere
technische Voraussetzungen gegeben, die in der Gesamtheit der Merkmale nur der Hersteller
Siemens Healthineers bietet. Durch die vorhandenen Systeme der Fa. Siemens im Konzern
mit identischer Bedien-Oberfläche und Philosophie ist die Einarbeitung des rotierenden
Personals im Konzern überschaubar und im zeitlichen Rahmen. Ebenso stärken einheitliche
Systeme die indirekte Patientensicherheit, geben den Anwendern Sicherheit und schützen
vor Fehlbedienungen. Der Strahlenschutz, die Bildqualität und die Präzision bei der
Durchführung von Interventionen sind an Röntgenanlagen dieser Art ein wichtiger Parameter.
Ein neuartig konzipiertes Dosiskonzept kann aufgrund von vielen Automatisierungen
den Anwender und Patient im Sinne des ALARA Prinzips entlasten. Der C-Bogen kann in
Abhängigkeit der Angulation fünf Parameter, wie Spannung, Stromstärke, Zeit, Fokus
und Filter zur Bildqualität und Dosis individuell variieren. Dies erfolgt durch eine
intelligente Steuerungssoftware, die die Strahlenbelastung minimiert. Ein zusätzlicher
Effekt ist die Verbesserung und Optimierung der Bildqualität. Dabei werden während
Durchleuchtung und Aufnahme, abhängig von der Strahlendurchlässigkeit (die fortlaufend
berechnet wird) automatisch spezielle Vorfilter aus Kupfer in den Strahlengang eingebracht.
Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass immer die optimale Vorfiltereinstellung
verwendet wird. Diese Automatisierung wirkt sich erleichternd und beschleunigend auf
den Workflow aus, da die optimalen Filtereinstellungen individuell automatisch angepasst
werden. Die adaptive Cu-Vorfilterung besitzt fünf Stufen (0,1; 0,2; 0,3; 0,6; 0,9
mm) und dient zur Herabsetzung der Referenzluftkerma und Verbesserung der Strahlenqualität
durch Reduktion der weichen Strahlenanteile. Der Detektor verfügt in Abhängigkeit
mit der Röntgenröhre über eine individuelle abgestimmte Kollimation, so dass auf dem
Livemonitor immer ein korrekt anatomisch ausgerichtetes Bild angezeigt wird. Dies
ist beispielsweise für eine sichere und risikoarme Punktion der Armarterie (Radialisarterie)
essenziell. Um bei Reanimationen den C-Bogen sofort aus dem Umfeld des Patiententisches
zu entfernen, gibt es einen Notfallknopf, der den C-Bogen in eine definierte Parkposition
fährt und den Tisch horizontal positioniert. Da die Fa. Siemens-Healthineers der einzige
Anbieter für das o.g. System auf dem europäischen Markt ist, ist diese als einziges
Unternehmen in der Lage den Auftrag auszuführen, sodass die Beschaffung im Verhandlungsverfahren
ohne Teilnahmewettbewerb gem. § 14 Abs. 4 Nr. 2 b) VgV gerechtfertigt ist.