Beschreibung: zu I: Eigenerklärung, dass: — über das Vermögen des Unternehmens weder ein Insolvenzverfahren
oder ein vergleichbares gesetzlichesVerfahren eröffnet wurde oder die Eröffnung beantragt
oder ein solcher Antrag mangels Masse abgelehntwurde. — das Unternehmen sich nicht
in Liquidation befindet. — nachweislich keine schweren Verfehlungen begangen wurden,
die die Zuverlässigkeit in Frage stellen. — die Verpflichtung zur Zahlung von Steuern
und Abgaben sowie der Beiträge zur gesetzlichenSozialversicherung ordnungsgemäß erfüllt
wurden. — im Vergabeverfahren keine unzutreffenden Erklärungen in Bezug auf die Eignung
abgegeben wurden. — eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden
in ausreichenderHöhe abgeschlossen ist, die im Rahmen und Umfang einer marktüblichen
deutschen Berufs-/Industriehaftpflichtversicherung oder vergleichbaren Versicherung
aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht. — keine Person, deren Verhalten dem Unternehmen
zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen dasUnternehmen eine Geldbuße
nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetztworden ist
wegen einer Straftat nach: 1. § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB), § 129a StGB oder
§ 129b StGB, 2. § 89c StGB (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer
solchen Tat oder wegen derBereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis
dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder
verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 StGBzu begehen, 3.
§ 261 StGB 4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen
den Haushalt der Europäischen Unionoder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen
Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 5. § 264 StGB (Subventionsbetrug), soweit
sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union odergegen Haushalte richtet,
die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden, 6. § 299 StGB,
7. § 108e StGB, 8. den §§ 333 und 334 des StGB, jeweils auch in Verbindung mit § 335a
des Strafgesetzbuchs (Ausländischeund internationale Bedienstete), 9. Artikel 2 §
2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (BestechungausländischerAbgeordneter
im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder 10 den §§ 232 und 233 StGB
oder § 233a StGB zu III: Eigenerklärung, dass eine Haftpflichtversicherung für Personen-,
Sach- und Vermögensschäden in ausreichender Höhe* abgeschlossen ist, die im Rahmen
und Umfang einer marktüblichen deutschen Berufs- /Industriehaftpflichtversicherung
oder vergleichbaren Versicherung aus einem Mitgliedsstaat der EU entspricht. zu IV:
Dieser Eignungsnachweis muss nicht bereits mit dem Teilnahmeantrag abgegeben werden,
sondern erst mit dem ersten indikativen Angebot. Aus der Bescheinigung muss eindeutig
hervorgehen, dass - der Bewerber Kunde bei der Bank ist. - sich die Bank im Falle
einer Beauftragung des Bewerbers gegenüber dem Auftraggeber (Konzessionsgeber) durch
eine Bankbürgschaft (Aval) verpflichtet, für etwaige berechtigte Forderungen seitens
des Konzessionsgebers gegen ih-ren Kunden, bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro
einzustehen. Sofern sich der Bieter bei der Ausführung von Leistungen der Fähigkeiten
(Mittel / Kapazitäten) anderer Unternehmen bedienen wird, sind die Unternehmen sowie
Art und Umfang der Teilleistungen zu benennen und Verpflichtungserklärungen der Nachunternehmer
mit dem Angebot abzugeben, dass dem Bieter im Falle einer Auftragsvergabe diesem die
Fähigkeiten (Mittel/Kapazitäten) des Unternehmens für den/die zubenennenden Leistungsbereich(e)
zur Verfügung zu stehen. Die vorstehenden Erklärungen und Nachweise nach I., II. und
III. müssen auch von den Nachunternehmern sowie von allen Mitgliedern einer Bietergemeinschaft
mit dem Teilnahmeantrag eingereicht werden. Bei Eignungsleihe müssen die vorstehenden
Erklärungen nach I., II. und III. ebenfalls von den Nachunternehmern mit dem Teilnahmeantrag
vorgelegt werden.