Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007 Referenznummer der Bekanntmachung: ZOV 2026
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Hanauer Straße 22
Ort: Friedberg
NUTS-Code: DE71E Wetteraukreis
Postleitzahl: 61169
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 603116175-0
Fax: +49 603116175-118
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.zov.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007
Wetteraukreis
Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 vom 23.10.2007 über die beabsichtigte Einleitung des folgenden wettbewerblichen Vergabeverfahrens im Sinne des Artikels 27 der Richtlinie 2014/24/EU vom 26.02.2014 in Verbindung mit § 119 Absatz 3 GWB zur Vergabe von Verkehrsdienstleistungen im lokalen Linienbündel Altenstadt/Büdingen auf folgenden Linien:
Buslinie FB-40: Büdingen - Altenstadt - Friedberg (- Bad Nauheim)
Bus- und ALT-Linie FB-41: Büdingen - Lindheim - Glauberg - Altenstadt (- Höchst)
Bus- und ALT-Linie FB-42: Büdingen - Limeshain - Altenstadt
Buslinie FB-43: Büdingen - Lindheim - Limeshain (- Hammersbach)
Buslinie FB-44: Büdingen - Diebach (- Ronneburg)
Buslinie FB-45: Altenstadt - Lindheim - Stockheim - Konradsdorf
ALT = Anruf-Linien-Taxi (Bedarfsverkehr)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Angabe „Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren (Artikel 5 Absatz 3 der VO (EG) Nr. 1370/2007)“ unter IV.1.1) ist nur erfolgt, weil die Eingabemaske des Supplement zum EU-Amtsblatt die Benennung der Verfahrensart verlangt und deren Bezeichnung vorgibt. Es handelt sich vorliegend jedoch um eine Vorabbekanntmachung gemäß § 8a Absatz 2 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i.V.m. Artikel 7 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007 zur Durchführung eines Offenen Verfahrens gemäß Artikel 5 Absatz 1 VO (EG) 1370/2007 i.V.m. § 119 Absatz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Fristhinweis: Mit dieser Vorabbekanntmachung wird für das o. g. Linienbündel eine Frist für Genehmigungsanträge nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) ausgelöst:
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG ist ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Diese Frist wird mit der hiesigen Bekanntmachung ausgelöst.
Die mit dem jeweils beabsichtigten Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen für Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards für die Gesamtleistung des o. g. Linienbündels (§ 8a Absatz 2 PBefG) bilden auch die Grundlage für etwaige eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge (vgl. Bekanntmachung des zuständigen Regierungspräsidiums Darmstadt bzw. Gießen auf seiner Internetseite). Dies gilt entsprechend für weitere wesentliche Anforderungen, wie insbesondere zu Linienweg und Haltestellen, zu Bedienungshäufigkeit und Bedienungszeitraum, zur Abstimmung der Fahrpläne, zur Barrierefreiheit und zur Anwendung des Verbundtarifes.
Die vorgenannten Anforderungen finden sich im Dokument "Ausreichende Verkehrsbedienung im ZOV-Verbandsgebiet" einschließlich Anlagen (AVB) sowie in der mit ZOV-Verkehr abzuschließenden Qualitätssicherungsvereinbarung nebst Anlagen (QSV).
Die Dokumente sind öffentlich zugänglich und können unter dem nachfolgend angegebenen Link abgerufen werden: https://www.zov.de/verkehr/vergabe.html
Hinweis zum Vergabeverfahren: Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird den Ausschreibungsgewinner verpflichten, die Betriebsführung für sämtliche vertragsgegenständliche Verkehre auf die VGO Verkehrsgesellschaft Oberhessen mbH (VGO) zu übertragen (vgl. § 2 Nr. 3 PBefG) und mit der VGO einen Betriebsführungs- und Subunternehmervertrag (BÜSV) abzuschließen. Als Betriebsführer wird die VGO zum Unternehmer i.S.d. § 3 Abs. 2 PBefG und personenbeförderungsrechtlich für die Verkehre verantwortlich. Im Busverkehr soll die operative Verkehrserbringung indes dennoch der Ausschreibungsgewinner übernehmen. Daher beauftragt die VGO insoweit den Ausschreibungsgewinner im Wege des BÜSV als ihren Subunternehmer mit der Durchführung der Verkehre. Im Bedarfsverkehr hingegen beschränkt sich die Rolle des Ausschreibungsgewinners darauf, die Liniengenehmigungen zu halten und der VGO die Betriebsführung zu übertragen. Der Ausschreibungsgewinner erbringt im Bedarfsverkehr keinerlei Betriebsleistungen als Subunternehmer der VGO. Die Erbringung der Betriebsleistungen im Bedarfsverkehr organisiert die VGO eigenverantwortlich.