Beschreibung: § 123 (1) GWB:\nÖffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt
des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine
Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:\n1. § 129 des
Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs
(Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle
und terroristische Vereinigungen im Ausland),\n2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung)
oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung
finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise
dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer
2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,\n3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche;
Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),\n4. § 263 des Strafgesetzbuchs
(Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder
gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet
werden,\n5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat
gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der
Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,\n6. § 299 des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr),\n7. § 108e des Strafgesetzbuchs
(Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),\n8. den §§ 333 und 334 des
Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit
§ 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),\n9.
Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer
Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder\n10. den
§§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel,
Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung
einer Freiheitsberaubung).\n\n§ 123 (4) GWB:\nÖffentliche Auftraggeber
schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme
an einem Vergabeverfahren aus, wenn\n1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen
zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen
ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung
festgestellt wurde oder\n2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete
Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.\nSatz
1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen
ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und
Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen
verpflichtet hat.\n\n§ 124 (1) Nr.2 GWB:\nÖffentliche Auftraggeber können
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu
jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren
ausschließen, wenn das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens
ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden
ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich
das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt
hat.\n\nGeforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV),
die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen
und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten
Eignungsnachweisen entsprechen.