Vergabe Terrorversicherung Referenznummer der Bekanntmachung: CXP4YYVHDFZ
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60311
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadtwerke-frankfurt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe Terrorversicherung
Die Stadtwerke Frankfurt am Main Holding GmbH (SWFH) ist u.a. Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafterin einer Reihe von Tochtergesellschaften, die insbesondere kommunale Dienstleistungen rund um Energie und Wasser, öffentliche Mobilität, Abfallentsorgung, Sport und Freizeit anbieten. Sie vergibt Leistungen der Terrorversicherung für die SWFH und Tochtergesellschaften der SWFH. Der Deckungsschutz für Kraftwerke ist nicht Gegenstand der abzuschließenden Terrorversicherung. Die Gesamtversicherungssumme der Terrorversicherung beträgt ca. 3,4 Mrd. EUR.
Führungsversicherer Terrorversicherung
Der Auftrag umfasst die Deckung einer Terrorversicherung mit bedarfsgerechter Selbstbeteiligung.
Das Los 1 betrifft die Beauftragung des Führungsversicherers. Der Führungsversicherer muss mindestens 25% und kann bis zu 100% des zu versichernden Risikos übernehmen. Die Bieter teilen mit Angebotsabgabe ihre maximale Zeichnungsquote mit. Die Zeichnungsquoten werden aus 5%-Einheiten gebildet. Ein Bieter hat keinen Anspruch darauf, mit der maximalen Zeichnungsquote berücksichtigt zu werden. Der Bestbieter des Loses 1 erhält den Zu-schlag auf Anteile, die 50% des zu versichernden Risikos übersteigen, nur, wenn und soweit für diese Anteile keine günstigeren Beteiligungsangebote (Los 2) anderer Bieter vorliegen.
Es sind unterschiedliche Optionen für Selbstbehalte anzubieten.
Beteiligtenversicherer Terrorversicherung
Der Auftrag umfasst die Deckung einer Terrorversicherung mit bedarfsgerechter Selbstbeteiligung.
Das Los 2 betrifft die Beauftragung des bzw. der Beteiligtenversicherer. Die Beteiligtenversicherer können bis zu 75% des zu versichernden Risikos übernehmen. Die Bieter teilen mit Angebotsabgabe mit, auf welchen Anteile des zu versichernden Risikos sie bieten (maximale Quote). Die Zeichnungsquoten werden aus 5%-Einheiten gebildet.
Es erfolgt keine Auftragsvergabe in Los 2, wenn der Bestbieter des Loses 1 bereit ist, das zu versichernde Risiko zu 100% zu übernehmen und wenn sein Angebot wirtschaftlicher ist als eine Konstellation aus Führungs- und Beteilig-tenversicherer.
Die Vergabe in Los 2 erfolgt unter Berücksichtigung der wirtschaftlichsten Konstellation aus Führungs- und Beteili-gungsangeboten. Zur Bildung eine Versicherungskonsortiums werden die wertungsfähigen Angebote des Loses 2 entsprechend dem Ergebnis der Angebotswertung in aufsteigender Reihenfolge bezuschlagt.
Die Bieter haben keinen Anspruch darauf, mit der von ihnen angebotenen maximalen Zeichnungsquote berück-sichtigt zu werden. Sollte der letztplatzierte potentiell zum Zuge kommende Bieter ein Angebot auf einen größe-ren Anteil abgegeben haben als nach den vorrangig zu beauftragenden Angeboten noch übrig ist, erhält er den Zuschlag nur auf die verbleibende Quote und ist dann auch hinsichtlich dieses geringeren Teils verpflichtet, den Vertrag entsprechend der angebotenen Prämiensätze zu erfüllen.
Es sind unterschiedliche Optionen für Selbstbehalte anzubieten.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Führungsversicherer Terrorversicherung
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beteiligtenversicherer Terrorversicherung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist nach § 160 Abs. 3 GWB unzulässig soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.