eHealth-Plattform: Entwicklung eines workflowbasierten Dashboards klinischer Daten
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Theodor-Stern-Kai 7
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60590
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Vergabestelle
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kgu.de
Abschnitt II: Gegenstand
eHealth-Plattform: Entwicklung eines workflowbasierten Dashboards klinischer Daten
Im Rahmen des durch Landesmittel geförderten Projekts "Das Digitale Universitätsklinikum" im Teilprojekt 10 eHealth-Plattform wird in einer Entwicklungspartnerschaft die Entwicklung eines workflowbasierten Dashboards klinischer Daten, basierend auf einer Datenerschließung der Systeme ORBIS, Lauris und weiterer Sub-Systeme geplant.
Im Rahmen des durch Landesmittel geförderten Projekts "Das Digitale Universitätsklinikum" im Teilprojekt 10 eHealth-Plattform wird in einer Entwicklungspartnerschaft die Entwicklung eines workflowbasierten Dashboards klinischer Daten, basierend auf einer Datenerschließung der Systeme ORBIS, Lauris und weiterer Sub-Systeme geplant. Hierbei sind die Quellsysteme und die Gesamtarchitektur der Systemlandschaft durch eine Ökosystemanalyse zu bewerten, eine Weiterentwicklung der Architektur entlang von klinischen Behandlungspfaden umzusetzen und alle patientenrelevanten Behandlungsinformationen in einer IT-Architekturlandschaft systemübergreifend zu erschließen. Anwendungsseitig soll eine visualisierte chronologische Abbildung mit skalierbaren Layern an Informationstiefe dargeboten werden, um eine aktuell gegebene Parallelnutzung von Systemen mit konsekutiver Gefährdung der Patientensicherheit deutlich zu reduzieren und Zeit- und Informationsverluste für die Behandelnden zu vermeiden. Korrelierend mit dem jeweiligen Punkt im Behandlungspfad ist eine Aggregation von Informationen vorgesehen, die bei Bedarf jederzeit Behandelnden einen Zugriff auf die Gänze der Quellinformationen ermöglicht. In Einklang mit der aktuellen IT-Strategie des Universitätsklinikums sind Herstellerneutralität und Interoperabilität Grundvoraussetzung für den angestrebten Machbarkeitsnachweis (Proof of Concept).
Kernelemente der wissenschaftlich-technischen Ergründung hinsichtlich der Umsetzbarkeit sind nachfolgend dargelegt:
- Mapping und Bewertung und Use-Case bezogene Weiterentwicklung des bestehenden digitalen Ökosystems am Universitätsklinikum Frankfurt. Erschließung primärer Quellsysteme (Klinisch/labortechnisch z.B. ORBIS, Metavision, CATO, Lauris; Verwaltungstechnisch z.B. SAP) als Datengrundlage für die Entwicklung einer Multilayer-Systemarchitektur, um Redundanzen von paralleler Systemnutzung / Medienbrüchen mit konsekutiver Gefährdung der Patientensicherheit zu reduzieren.
- Entwicklung leistungsfähiger Ablaufsteuerungssysteme (Workflowengine) zur Hinterlegung von Abläufen, Regelwerken sowie Warnhinweisen um medizinische Behandlungspfade abzubilden.
- Prototypische Entwicklung, Einsatz und Evaluation von Methoden der Künstlichen Intelligenz zur Datenanalyse und automatischer Markierung von medizinisch-diagnostischen Auffälligkeiten im Bereich klinischer Daten.
- Anwenderzugeschnittenes Design der zu entwickelnden Applikation (Akzeptanz) mit diagnosebezogener Skalierbarkeit der Datenebenen wie Fallbezug, klinische/diagnostische Auffälligkeiten bis zur fallübergreifenden Gesamtbetrachtung und parametrierbarer Chronologie.
- Technische Machbarkeitsanalyse und Anwenderakzeptanzevaluation.
- Erweiterbarkeit in Sinne eines Brückenkopfs bestehender Systeme zur Anbindung neuer Systeme und moderner Medizingeräte und Wearables durch eine IHE-konforme Schnittstelle.
- Entwicklung eines integrierten Ressourcenmanagements unter Berücksichtigung aller relevanten Ressourcen.
- Erprobung einer flexiblen, adaptierbaren Entwicklungsoberfläche.
- Übertragung der Daten in ein medizinisches DataWarehouse, Nutzung der Daten für Forschung und klinische Versorgung sowie Prozessverbesserungen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Auf Grund der kontinuierlichen Verarbeitung hochsensibler Gesundheitsdaten von Patient*innen und deren Aggregation zur Unterstützung der klinischen Entscheidungsfindung ist eine Hersteller- und Produktneutralität des Dienstleisters (DL) zwingend. Zur Vermeidung von kommerziellen Interessenskonflikten ist ein nichtkommerzieller Partner ohne Primärsysteme im eigenen Portfolio zwingend, sodass die Datensouveränität des Auftraggebers (AG) gewahrt bleibt und markwirtschaftliche Entscheidungen im Entwicklungskontext minimiert werden. Das wissenschaftliche Interesse und Machbarkeitsstudie sind ergebnissoffen durchzuführen und hat ohne Rückgriff auf ein festgelegtes Produktportfolio zu erfolgen; dazu zählen auch Präferenzen für Produkte/Lösungen, die sich aus einer Projekthistorie ergeben können. Eine möglichst große Offenheit sichert eine breite Varianz einzubeziehender Systeme im Entwicklungskontext und eine Flexibilität bei der Architektur entlang der Bedürfnisse des AG und seiner Systemkomponenten. Zudem ist der hochschulinhärente Ansatz der Wissenserweiterung und -vermittlung deckungsgleich. Das Fraunhofer IESE (AN) bietet eine größtmögliche Neutralität hinsichtlich eingesetzter Softwarelösungen, da sie eine produkt- und herstellerneutrale Strategie verfolgen und die Evaluierung potenzieller Drittanbieter nach wissenschaftlichen Standards sicherstellen. Zudem verfügt der AN weder über eigene Produkte, Softwarelösungen oder Partnerschaften mit Dritten noch vertreibt er Lizenzen für Drittanbietersysteme. So ist sichergestellt, dass Entscheidungen nach fachlichen Kriterien ohne Verzerrung durch Unternehmensinteressen hergeleitet und getroffen werden. Die Interoperabilität eingesetzter Systeme muss im Einklang mit der Digitalstrategie des AG und der im Projekt "Das digitale Universitätsklinikum" entwickelten Interoperabilitätsplattform stehen. Die neutrale, wissenschaftliche Evaluierung möglicher Interoperabilitätsszenarios ist zwingend. Aus der Marktanalyse folgt, dass kommerzielle Partner über keine ausreichende wissenschaftliche Perspektive verfügen. Der AN forscht aktiv an Lösungen für Interoperabilität in verschiedenen Branchen und Sektoren und kann eine übergreifende, wissenschaftlich basierte, ausgleichende Perspektive zwischen verschiedenen Stakeholdern einbringen. Der AN verfügt über Erfahrungen zu Standardisierungsprozessen und dem Kontext Digital Health. Zur Risikominimierung unsachgemäßer Verarbeitung sowie Ausschluss vielfältiger Einsicht in hochsensible Gesundheitsdaten von Patient*innen ist die Aufgliederung der Anforderungen auf mehrere Entwicklungspartner nicht zielführend und daher auszuschließen. Der Auftrag erfordert umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten im Kontext Softwareengineering. Dazu zählen alle Phasen typischer Softwareentwicklungsprozesse; bspw. Anforderungserhebung, Design von Softwarearchitekturen, Testen, Onboarding und Rollout. Zu berücksichtigen ist dabei, bspw. User Experience zur optimalen Nutzbarkeit, ideales Design von User Interfaces, Sicherstellung von Datenqualitäten und Umsetzung ausreichender Cybersecurity, Privacy und Datensouveränität für Patient*innen und AG. Der AN verfügt über mehr als 25jährige Projekterfahrung in einer großen Breite an Projekten und Branchen. Daraus entstanden personelle Expertise und eigene methodische Ansätze und Frameworks. Mit Ansätzen wie dem TORE-Framework, der ACES-Methode zum Design und zur Dokumentation von Softwarearchitekturen, RATE zur architekturbezogenen Bewertung, User Experience Design oder dem MYDATA Control Technologie Framework für Datensouveränität verfügt der AN über spezifische Kompetenz und Leistungsangebote bei Softwareengineerings, als auch im Kontext medizinischer Projekte (u.a. SODIAPH, das im Kontext von Datendurchgängigkeit (Interoperabilität auf versch. Ebenen) bei Klinik-Informations-Systemen, insbes. auch ORBIS untersucht und beschreibt). Eine Marktbetrachtung ergab keine Alternative zum AN zur Umsetzung der projektbezogenen Anforderungen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
eHealth-Plattform: Entwicklung eines workflowbasierten Dashboards klinischer Daten
Postanschrift: Fraunhofer-Platz 1
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32 Kaiserslautern, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 67663
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Der Auftraggeber ist der Ansicht ist, dass die gegenständliche Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist. Mit der gegenständlichen Bekanntmachung bekundet der Auftraggeber die Absicht, einen Vertrag mit dem oben unter Abschnitt V.2.3) benannten Auftragnehmer über die in dieser Bekanntmachung benannten Leistungen abzuschließen. Der Vertrag mit dem oben unter Abschnitt V.2.3) benannten Auftragnehmer wird nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der gegenständlichen Bekanntmachung, abgeschlossen. Das oben unter Abschnitt V.2.1) angegebene Datum stellt dementsprechend nicht den Tag des Abschlusses des Vertrags dar, sondern den Tag der Entscheidung darüber, an wen der Vertrag vergeben werden soll.
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6151126603
Fax: +49 611327648534
Internet-Adresse: http://www.rp-darmstadt.hessen.de
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) § 160 GWB - Einleitung, Antrag.
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 135 GWB - Unwirksamkeit
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.
gegen § 134 verstoßen hat oder
2.
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1.
der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2.
der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3.
der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6151126603
Fax: +49 611327648534
Internet-Adresse: http://www.rp-darmstadt.hessen.de