Neubaustrecke Dresden – Prag Projektabschnitt 1.1 Dresden Hbf – Dresden-Niedersedlitz, gewerkeübergreifende BIM- Planungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI55544
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Werner, Claudia
E-Mail:
Telefon: +49 34123424816
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Neubaustrecke Dresden – Prag Projektabschnitt 1.1 Dresden Hbf – Dresden-Niedersedlitz, gewerkeübergreifende BIM- Planungsleistungen
Die Planungsleistungen beinhaltet die Lph 1 und 2 der HOAI gemäß II.1.4) für den Projektabschnitt 1.1 des Gesamtprojektes NBS Dresden-Prag mit folgenden Leistungsbildern:
• Objektplanung Verkehrsanlagen
• Objektplanung Ingenieurbau
• Tragwerksplanung
• Fachplanung technische Streckenausrüstung für Oberleitung und Bahnenergieversorgung
• Fachplanung technische Streckenausrüstung für Leit- und Sicherungstechnik
• Fachplanung technische Streckenausrüstung für EEA/50 Hz
• Fachplanung technische Streckenausrüstung für TK
• Planungsbegleitende Vermessung
2019-DE-TM-0198-S
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Neubaustrecke Dresden – Prag Projektabschnitt 1.1 Dresden Hbf – Dresden-Niedersedlitz, gewerkeübergreifende BIM- Planungsleistungen
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Neubaustrecke Dresden – Prag Projektabschnitt 1.1 Dresden Hbf – Dresden-Niedersedlitz
Die Planungsleistungen beinhaltet die Lph 1 und 2 der HOAI gemäß II.1.4) für den Projektabschnitt 1.1 des Gesamtprojektes NBS Dresden-Prag mit folgenden Leistungsbildern:
• Objektplanung Verkehrsanlagen
• Objektplanung Ingenieurbau
• Tragwerksplanung
• Fachplanung technische Streckenausrüstung für Oberleitung und Bahnenergieversorgung
• Fachplanung technische Streckenausrüstung für Leit- und Sicherungstechnik
• Fachplanung technische Streckenausrüstung für EEA/50 Hz
• Fachplanung technische Streckenausrüstung für TK
• Planungsbegleitende Vermessung
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED2 Dresden
Land: Deutschland
Die Hauptvertragsleistungen beinhalten die Ermittlung und Durchführung des notwendigen Vermessungsbedarfes. Die notwendige, vollumfängliche Vermessung muss für alle zu planenden Gewerke im entsprechenden Detaillierungsgrad erfolgen und für die Planung der nachfolgenden Leistungsphasen geeignet sein. Der notwendige Vermessungsumgriff wurde in der Leistungsbeschreibung beschrieben und konnte anhand des dargestellten Planungszieles ermittelt werden. Der zur Auftragsbekanntmachung notwendige planerische Umgriff wurde als Grundlage der Ausschreibungsunterlagen anhand einer durchgeführten Machbarkeitsstudie dargestellt.
Im Zuge der Planungen zur Leistungsphase 1 und 2 hat sich ein planerischer Fortschritt ergeben, welcher zur Auftragsbekanntmachung nicht bekannt gewesen sein konnte. So konnte z.B. erst durch die zur Planung parallel laufenden Schalltechnischen Untersuchungen der Bedarf an Schallschutz (z.B. Schallschutzwände im gesamten Planungsbereich bahnlinks und bahnrechts) erfasst werden. Die genaue Anordnung und Ausbreitung erforderlicher Gleisanlagen, anzupassende Brückenbauwerke (u.a. auch durch die Schallschutzanforderung) und der Bau von Stützbauwerken konnte ebenfalls erst mit Planungsfortschritt ermittelt werden. Die Planungen zeigen im Gesamten, dass der notwendige Vermessungsbedarf sich gegenüber der Auftragsbekanntmachung erhöht hat. Diese und weitere Begebenheiten konnten zur Kalkulation der Vermessungsleistungen nicht beachtet werden.
Der Gesamtcharakter der ursprünglichen Vermessungsleistung wird durch diese zusätzliche Leistung nicht geändert. Die Leistung selbst ist im Hauptvertrag beschrieben, nur der Umgriff hat sich erhöht und unmittelbar mit dem Hauptvertrag verzahnt.
Der Auftragnehmer ist gemäß Hauptvertrag mit den für die Planung erforderlichen Vermessungsleistungen beauftragt. Die gegenständliche zusätzliche Leistung ist eine Erweiterung (Mehrung) der vertraglich geschuldeten Leistung. Dementsprechend liegt eine unauflösliche technische Verzahnung mit der Hauptvertragsleistung vor, die aus technischen Gründen nicht losgelöst vergeben werden kann. Auch die Ergebnisdarstellung kann nicht losgelöst erstellt werden, die zusätzlichen Leistungen sind gemeinsam mit den Hauptvertragsleistungen zu dokmentieren und als Gesamtwerk zu erstellen. Eine Vergabe an einen anderen Auftragnehmer hätte die Doppelvergabe, bzw. die Kündigung eines großen Teil des Hauptvertrages des AN zur Folge. Dies würde zu erheblichen Zusatzkosten führen, die zu vermeiden sind. So sind für die zusätzlichen Leistungen die selben Grundlagen erforderlich, welche bereits für die Hauptvertragsleistung geschuldet sind(z.B. Erkundung und Vermarkung Festpunktfeld, Erstellung Messkonzept).