Steuerberatungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: KfW-2023-0042
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60325
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: +49 6974310
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://kfw.de
Abschnitt II: Gegenstand
Steuerberatungsleistungen
Leistungsgegenstand ist die umfassende steuerrechtliche Beratung der Auftraggeberin. Dazu gehört eine umfassende steuerrechtliche Beratung unter diversen steuerrechtlichen Aspekten zur Konzernstruktur und -steuerung.
Inhalt und Umfang eines Steuerberatungsmandats werden für das jeweilige konkret anstehende Mandat im Einzelnen festgelegt.
Leistungsgegenstand ist die umfassende steuerrechtliche Beratung der Auftraggeberin. Dazu gehört eine umfassende steuerrechtliche Beratung unter diversen steuerrechtlichen Aspekten zur Konzernstruktur und -steuerung oder, sofern operative Belange betroffen sind, zu Auftraggeber- oder konzernübergreifenden Fragen sowie solchen Fragen, die für die Auftraggeberin von grundsätzlicher Bedeutung sind. Aufgrund Erfahrungen der Vergangenheit wird typischerweise externer Rat eingeholt, sofern sich besonders komplexe und differenzierte steuerrechtliche Fragen stellen oder sofern aus Kapazitätsgründen eine umfassende interne steuerrechtliche Betreuung nicht gewährleistet werden kann.
Inhalt und Umfang eines Steuerberatungsmandats werden für das jeweilige konkret anstehenden Mandat im Einzelnen festgelegt. Von dem Auftragnehmern zu erbringen ist jedoch grundsätzlich eine umfassende steuerrechtliche Beratung, wie sie ein sorgfältiger Mandant in solchen Fällen verlangen würde. Eine zentrale Anforderung ist hierbei, dass die besondere steuerrechtliche Stellung der Auftraggeberin jeweils spezifisch und umfassend gewürdigt und bei der Prüfung steuerrechtlicher Fragestellungen beachtet wird. Ferner ist eine spezifische Kenntnis der sehr unterschiedlichen Geschäftsfelder der Auftraggeberin für die steuerliche Beratung erforderlich.
Von dem Auftragnehmern sind nach Maßgabe des Steuerberatungsmandats insbesondere folgende Tätigkeiten zu erbringen und Arbeitsprodukte zu erstellen:
a) Erstellung von Verträgen (Steuerklauseln), Gutachten, Stellungnahmen und Dokumenten aller Art, insbesondere Steuererklärungen nach ausländischem Recht,
b) Beratung in mündlicher und schriftlicher Form,
c) Vertretung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren vor nationalen oder internationalen Gerichten, Behörden oder Einrichtungen.
Die KfW schätzt das maximale Auftragsvolumen dieser Rahmenvereinbarung auf 4.240 Stunden während der maximalen Vertragslaufzeit von insgesamt vier Jahren. Diese Schätzung stellt im Sinne der aktuellen vergaberechtlichen Rechtsprechung eine grundsätzlich verbindliche Obergrenze dar, begründet aber keine Verpflichtung der Auftraggeberin, diese Mengen auch tatsächlich zu mandatieren. Ob und welche Auftragsvolumina auf einzelne Rahmenvereinbarungspartner entfallen, ist davon abhängig, ob und welche Mandate der jeweilige Rahmenvereinbarungspartner unter der Rahmenvereinbarung erhält.
Über den oben dargelegten maximalen Schätzwert hinausgehende Mengen dürfen aus dieser Rahmenvereinbarung nur im Wege einer Vertragsänderung gemäß § 132 GWB abgerufen werden (vgl. Ziffer § 16 der Rahmenvereinbarung), hierbei behält sich die KfW vor, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das geschätzte Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung gemäß EU-Bekanntmachung auf maximal das Doppelte des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens zu erhöhen.
Die Rahmenvereinbarung verlängert sich um jeweils 12 Monate maximal jedoch bis zum 31.12.2027, wenn sie nicht von der Auftraggeberin mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt wird.
Vergleiche § 16 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung:
Die KfW ist insbesondere berechtigt, im erforderlichen und in einem den Rahmenvertragspartnern zumutbaren Umfang und innerhalb ihrer Leistungsfähigkeit das geschätzte Auftragsvolumen der Rahmenvereinbarung gemäß EU-Bekanntmachung Rahmenvereinbarung „Steuerberatungsleistungen“ auf maximal das Doppelte des ursprünglich geschätzten Auftragsvolumens zu erhöhen, wenn
a. dies zur fachgerechten Erbringung der von der Rahmenvereinbarung erfassten Leistungen im Geltungsbereich und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung erforderlich ist,
b. für die Leistungserbringung relevante rechtliche oder regulatorische Vorgaben, einschließlich Feststellungen oder Anordnungen der die KfW beaufsichtigenden Stellen, eine Änderung des Bedarfs der KfW nach sich ziehen oder
c. die KfW neue oder zusätzliche Aufgaben nach § 2 des KfW-Gesetzes erfüllen muss, insbesondere wenn ihr gemäß § 2 Abs. 4 des KfW-Gesetzes entsprechende Geschäfte zugewiesen werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Der Bieter/die Bietergemeinschaft stellt sicher, dass sämtliche Steuerberater:innen die für den Fall der Zuschlagserteilung auf das Angebot des Bieters/der Bietergemeinschaft über die Laufzeit der Rahmenvereinbarung unter der Rahmenvereinbarung tätig werden, nach den Rechtsvorschriften desjenigen Staates, zu dessen Recht sie beraten, und, falls sie in einem anderen Staat niedergelassen sind, auch nach den Rechtsvorschriften des Niederlassungsstaats, über die erforderlichen Erlaubnisse zur Berufsausübung verfügen.
Nettojahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages
(Der Eignungsnachweis ist per Eigenerklärung zu führen.)
Der Jahresumsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrages des Bieters oder der Bietergemeinschaft muss in jedem der letzten drei Kalenderjahre (2020-2022) mindestens [Betrag gelöscht] EURO netto betragen haben.
1. Anzahl von Partner:innen und Steuerberater:innen
2. Referenzen über früher ausgeführte vergleichbare Steuerberatungsleistungen
(Die Eignungsnachweise sind per Eigenerklärung zu führen.)
zu 1: Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss, zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots und während der gesamten Vertragslaufzeit, für die Leistungserbringung über die im Folgenden genannten Mindestzahlen an Partner:innen und Steuerberater:innen,
verfügen:
a) Mindestanforderung Partner:
Mindestens 3 Partner:innen, die jeweils folgende Voraussetzungen in Gänze erfüllen:
- Zulassung als Steuerberater:in in Deutschland
- mindestens 5 Jahre Partner:in einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft, d.h. an der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft/ Steuerberatungsgesellschaft als Partner im gesellschafts- oder partnerschaftsrechtlichen Sinne beteiligt sein und die Befugnis besitzen, interne Entscheidungen mitzubestimmen.
- mindestens zehnjährige Erfahrung bei einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder bei einer Wirtschafts- bzw. Rechtsanwaltskanzlei in der Beratung, Projektarbeit und Linienunterstützung zu steuerlichen Themen für Banken oder Finanzdienstleister.
- sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Verhandlungssicher)
- Mitglied in einem Internationalem Netzwerk sind. Ein Netzwerk liegt vor, wenn Personen bei ihrer Berufsausübung zur Verfolgung gemeinsamer wirtschaftlicher Interessen für eine gewisse Dauer zusammenwirken.
b) Mindestanforderung Steuerberater:innen (Senior Consultant) :
Mindestens 20 Steuerberater:innen, die jeweils folgende Voraussetzungen in Gänze erfüllen:
- Zulassung als Steuerberater:innen in Deutschland
- mindestens vierjährige Erfahrung bei einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft oder bei einer Wirtschafts- bzw. Rechtsanwaltskanzlei in der Beratung und Projektarbeit zu steuerlichen Themen für Banken oder Finanzdienstleister.
- sehr gute Deutsch- und Englischkenntnisse in Wort und Schrift (Verhandlungssicher)
zu 2: Der Bieter/die Bietergemeinschaft muss über geeignete Referenzen über früher ausgeführte Dienstleistungen in den letzten drei Jahren (seit 2020) verfügen.
Eine Referenzleistung ist nach Art, Umfang und Schwierigkeit vergleichbar, wenn sie folgende Merkmale aufweist:
- Gegenstand der Referenzleistung war eine steuerrechtliche Beratung unter der Geltung der deutschen Rechtsordnung.
- der Umfang der erbrachten Leistungen umfasst eine steuerrechtliche Beratungsleistung von mindestens 200 Beratertagen, erbracht innerhalb eines Jahres.
- die Erbringung der Referenzleistung darf nicht vor dem 01.01.2020 abgeschlossen gewesen sein und die Anzahl der geforderten 200 Beratertagen p.a. muss ab den Jahr 2020 erfolgt sein, unabhängig vom Leistungsbeginn.
DIE ANFORDERUNGEN AN DIE VERGLEICHBARKEIT VON REFERENZEN MUSS ZWINGEND VON JEDER ANGEGEBENEN REFERENZ ERFÜLLT WERDEN. ANDERNFALLS BLEIBT DIE REFERENZ MANGELS VERGLEICHBARKEIT UNBERÜCKSICHTIGT.
Mindestanforderung:
- Es sind mindestens 4 vergleichbare Referenzen über Steuerberatungsleistungen unter der Geltung der deutschen Rechtsordnung einzureichen. Eine Referenz ist vergleichbar, wenn sie sämtliche Anforderungen an die Vergleichbarkeit (siehe oben) erfüllt.
- unter den mindestens 4 Referenzen über vergleichbare Leistungen müssen 3 Referenzen aufgeführt werden, bei denen der Referenzgeber dem Finanzdienstleistungssektor (gemäß § 1 Abs. 1 KWG) zurechenbar ist.
DIE MINDESTANFORDERUNGEN MÜSSEN KUMULATIV D.H. IN GÄNZE ERFÜLLT SEIN. ES REICHT SOMIT NICHT AUS, WENN NUR EINE DER MINDESTANFORDERUNGEN ERFÜLLT WIRD.
Steuerberatungsgesetz (StBerG) oder vergleichbare Vorschrift über die Zulassung als Steuerberater nach den Rechtsvorschriften des Staates, zu dessen Recht beraten werden soll.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1.) Das Angebot kann ausschließlich über das Bieterportal, abrufbar auf https://ausschreibungen.kfw.de abgegeben werden. Nähere Einzelheiten und Vorgaben hierzu entnehmen Sie bitte den Bewerbungsbedingungen in den Vergabeunterlagen. Für die Abgabe des Angebots müssen Sie sich als Bieter registrieren und einloggen.
2.) Die KfW überprüft die Eignung des Bieters und das Nichtvorliegens von Ausschlussgründen gemäß § 123, 124 GWB anhand von Eigenerklärungen, die die Bieter in die Eingabemasken des Bieterassistenten eintragen sowie anhand der externen Anlage zu den Referenzen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53113
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB: Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.