81299083- SV Nachhaltiger Konsum-Grüner-Knopf-Vergabestelle Referenznummer der Bekanntmachung: 81299083
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Dag-Hammarskjöld-Weg 1 - 5
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6196792981
Fax: +49 61967911152981
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
81299083- SV Nachhaltiger Konsum-Grüner-Knopf-Vergabestelle
Der Grüne Knopf ist ein 2019 eingeführtes, staatliches Metasiegel für sozial und ökologisch nachhaltig produzierte Textilien, die von verantwortungsvoll handelnden Unternehmen in Verkehr gebracht werden. Er ist zugleich eine eingetragene Gewährleistungsmarke in Deutschland, die Eintragung einer europäischen Marke ist im Frühjahr 2021 erfolgt. Im Rahmen der Satzung der Gewährleistungsmarke sowie im Grüner-Knopf-Standard und Zertifizierungsprogramm legt der staatliche Siegelgeber BMZ die Kriterien und Bedingungen für die Vergabe des Grünen Knopfs fest. Als erstes staatliches Siegel verbindet der Grüne Knopf Anforderungen an die unternehmerischen Sorgfaltspflichten und Anforderungen an den Produktionsprozess. Aufbauend auf den Erfahrungen der Einführungsphase ab 2019 wurde der Grüner-Knopf-Standard überarbeitet und weiterentwickelt. Die weiterentwickelte Standardversion Grüner Knopf 2.0 ist am 1. August 2022 in Kraft getreten.
Um die Grüner-Knopf-Anforderungen zu erfüllen, muss zum einen das Unternehmen als Ganzes die Einhaltung seiner unternehmerischen Sorgfaltspflichten (due diligence) für Menschenrechte und Umwelt in der gesamten textilen Lieferkette nachweisen. Zum anderen muss das konkrete Produkt nachhaltig hergestellt werden. Um dies nachzuweisen, können Unternehmen vom Grünen Knopf anerkannte Siegel nutzen. Das sind Siegel, die Glaubwürdigkeitskriterien erfüllen und vom Siegelgeber definierte soziale und ökologische Anforderungen an den Produktionsprozess stellen. Hierzu zählen Anforderungen an die Produktionsschritte Zuschneiden und Nähen sowie Bleichen und Färben. Bei der neusten Standardversion, dem Grünen Knopf 2.0, müssen zudem Anforderungen an die verwendeten Fasern und Materialen erfüllt werden.
Die Vergabe des Grünen Knopfs erfolgt über eine unabhängige Vergabestelle, die im Auftrag der Geschäftsstelle Grüner Knopf agiert. Die Geschäftsstelle ist bei der GIZ GmbH verortet. Die Erfüllung der Grüner-Knopf-Anforderungen überprüfen unabhängigen, zugelassene Zertifizierungsstellen.
Für den Lizenzierungsprozess wird ein Onlineportal genutzt, welches für den Grünen Knopf entwickelt wurde und durch die Vergabestelle mit Hilfe eines Unterauftragnehmers gesteuert und in enger Abstimmung mit der Geschäftsstelle weiterentwickelt wird. Von der Antragsprüfung bis zur letztlichen Lizenzschließung durchlaufen die Unternehmen einen automatisierten Prozess über das Onlineportal. Die Zertifizierungsstellen nutzen das Onlineportal, um Dokumente mit den Unternehmen auszutauschen und die Erfüllung der Grüner-Knopf-Anforderungen offiziell zu bestätigen. Auch werden auf dem Onlineportal Informationen zur Lizenzierung des Unternehmens und den zertifizierten Textilien gesammelt. Ein Teil dieser Informationen ist für, beispielsweise, Verbraucher*innen öffentlich zugänglich auf der Website der Vergabestelle dargestellt und kann über einen QR-Code oder einen Kurzlink, der direkt am Textil angebracht werden muss, erreicht werden. Darüber hinaus bietet das Onlineportal die Möglichkeit mit interessierten Unternehmen sowie Lizenznehmern zu kommunizieren und die Kommunikation entsprechend zu dokumentieren.
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Friedrich-Ebert-Allee 32 + 36 53113 Bonn
Der AN ist verantwortlich für den Betrieb und die Weiterentwicklung der Vergabestelle mit formalisierten Abläufen der Antragsbearbeitung und Auskunftserteilung sowie aller für die Lizenzierung mit dem Grüner-Knopf-Standard notwendigen Prozesse. Hierunter fallen folgende Arbeitspakete:
· Sicherstellung des Siegelvergabeprozesses
· Betreuung sowie Weiterentwicklung der Online-Plattform und Datenbank
· Marktüberwachung und Vorgehen gegen missbräuchliche Logonutzung
· Kommunikation mit Unternehmen, Verbraucher*innen und Öffentlichkeit
· Evaluation und Beratung
· Kooperation mit Akteuren der Grüner-Knopf-Governance-Struktur
Die Arbeit der Vergabestelle richtet sich dabei an folgende Gruppen:
1. Unternehmen, die Interesse an dem Metasiegel Grüner Knopf haben (Informationen zum Online-Vergabeprozess, Prüfprozess, Prüfung der Nachweise, Lizenzierung, Sanktionierung)
2. lizenzierte Unternehmen, die Fragen innerhalb des Handlungsbereichs des/ der AN haben (z.B. zur Logoverwendung, Vergabeprozess, Lizenzvertrag oder Rezertifizierung)
3. Dritte (z.B. Verbraucher*innen), die sich über mit dem Metasiegel ausgezeichnete Produkte/Unternehmen und die Vergabe des Metasiegels selbst informieren möchten (in Zusammenarbeit mit der Geschäftsstelle), weitere Organisationen der Governance-Struktur, d.h. die Geschäftsstelle als Auftraggeberin der Vergabestelle, die Zertifizierungsstellen zur Erstellung der Prüfberichte, und das BMZ als Zeichengeber und Auftraggeber der Geschäftsstelle.
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung: Name des Unternehmens und Anschrift, Steuer ID, Eintragung ins Handelsregister oder gleichwertigem Register nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslands
2. Keine Ausschlussgründe nach § 123, § 124 GWB, § 22 LkSG
3. Erklärung der Bewerbergemeinschaft und/oder Erklärung Nachunternehmer (falls zutreffend)
1. Durchschnittlicher Jahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren in EUR (Bei Ausschreibungen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des letzten Geschäftsjahres von der GIZ veröffentlicht werden, kann das viertletzte Geschäftsjahr herangezogen werden.), mindestens: 1.000.000,00 EUR
2. Beschäftigtenzahl zum 31.12. des letzten Kalenderjahres, mindestens 10 Personen
1. Grundlage der fachlichen Bewertung sind nur Referenzprojekte mit einem Mindestauftragsvolumen von 150.000,00 EUR
2. Mindestens 02 Referenzprojekte im Fachgebiete Management von Lizenzierungs- und Kennzeichnungsverfahren und mindestens 02 Referenzprojekte in der Region Europa in den letzten 3 Jahren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Kommunikation in diesem Verfahren findet ausschließlich über das Kommunikationstool im Projektbereich des Vergabeportals statt.
Bekanntmachungs-ID: CXTRYY6Y1BBF141C
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 2289499-0
Fax: +49 2289499-163
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.