BIM-Planung ABS Hagen-Siegen-Hanau (Lose 1-2) Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI44169
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Mies, Nicole
E-Mail:
Telefon: +49 20330173426
Fax: +49 6926554724
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
BIM-Planung ABS Hagen-Siegen-Hanau (Lose 1-2)
BIM-Planung ABS Hagen-Siegen-Hanau
VA inkl. TSA
TA
Ing BW
TWP
Umwelt
Schall
Vermessung
Logistik
vertiefte Kostenschätzung
Bericht zur parlamentarischen Verfassung
üL Lph 1+2 (erweiterte Vorplanung) Option Lph 3/4, 6/7 für VA inkl. TSA, TA, Ing BW (Rest abweichend)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
BIM-Planung ABS Hagen-Siegen-Hanau Los 1
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
BIM-Planung ABS Hagen-Siegen-Hanau
VA inkl. TSA
TA
Ing BW
TWP
Umwelt
Schall
Vermessung
Logistik
vertiefte Kostenschätzung
Bericht zur parlamentarischen Verfassung
üL Lph 1+2 (erweiterte Vorplanung) Option Lph 3/4, 6/7 für VA inkl. TSA, TA, Ing BW (Rest abweichend)
Im bestehenden Vertrag schuldet der Auftragnehmer die schalltechnische Untersuchung und damit die Ermittlung der
Lärmvorsorgeansprüche für den Planungsabschnitt 1 von km 8,000 bis km 34,000. Kerngegenstand des Ausbaus der Strecke
Hagen-Siegen-Hanau in den Planungsabschnitten 1+2 ist die Tunnelprofilerweiterung für den kombinierten Verkehr. Die Tunnel
der Strecke 2800 verfügen über ein zu geringes Lichtraumprofil, weshalb im Rahmen der Vorplanung eine Untersuchung
möglicher Lösungsvarianten durchgeführt wird.Für die Angebotskalkulation der schalltechnischen Untersuchungen wurden durch
den Auftragnehmer die Projektbeschreibung und die Zugzahlen der BAst mit Stand 28.03.2018 zugrunde gelegt. Aus den
Unterlagen wurde ersichtlich, dass die Maßnahmen der ABS nach Definition des §1 der 16. BimSchV gegebenenfalls als
erheblicher baulicher Eingriff einzustufen und somit nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der 16. BImSchV zusätzlich auf wesentliche Änderung
hin zu überprüfen sind. Durch die für das Projekt in der BAst angegebene geringe Erhöhung der Prognosezugzahlen war jedoch
nicht von einer wesentlichen Änderung und somit nur von geringfügigen Lärmvorsorgeansprüchen auszugehen. Auch die Variante
eines neuen Paralleltunnels wäre nach §1 der 16. BImSchV als erheblicher baulicher Eingriff, kein Neubau, einzustufen und somit
durch die geringe Zugzahlsteigerung ebenfalls nicht als wesentliche Änderung einzustufen.
Im Zuge der Vorplanung wurden dem Auftragnehmer die durch den Bund fortgeschriebenen und verbindlich zu verwendenen
Prognosezugzahlen 2030 Deutschlandtakt für den Nullfall und den Planfall übergeben. Gegenüber den Angaben aus den
Ausschreibungsunterlagen ergibt sich eine deutliche Änderung der Prognose Zugzahlen. Insbesondere bei den
emissionstechnisch maßgeblichen Güterzugzahlen im Nachtzeitraum ergibt sich im Vergleich des Prognose Planfall 2030DT
gegenüber dem Prognose Nullfall 2030DT eine Verkehrszunahme von mehr als 50 %. Der Nachtzeitraum ist aus
schalltechnischer Sicht der maßgebliche Beurteilungszeitraum, da hier die Immissionsgrenzwerte um 10 dB(A) niedriger liegen als
im Vergleich zum Tagzeitraum. Aufgrund der erheblichen Änderung der Zugzahlen (bedingt durch die Fortschreibung durch den
Bund) sind bzw. werden an der umliegenden Bebauung wesentlich mehr Lärmvorsorgeansprüche geltend gemacht, die in diesem
Umfang nach den Zugzahlen aus der BAst so nicht zu erwarten waren. Die Ermittlung der erforderlichen aktiven
Schallschutzmaßnahmen auf der Grundlage der vorliegenden Prognose-Nullfall und Prognose-Planfall Zugzahlen 2030 DT stellt
somit insgesamt eine Mehrleistung gegenüber den innerhalb der Ausschreibung erkennbaren Leistungen dar. Die Leistungen sind
zur Erreichung des Planungs-Solls erforderlich und werden dem Auftragnehmer angeordnet, um den Erfolg
des Werkvertrages zu sichern.
(MKA 6_6)
Der mit den schalltechnischen Untersuchungen beauftragte Auftragnehmer hat bereits eine Analyse der Bestandssituation
durchgeführt und im Rahmen der Gesamtplanung mit der Ermittlung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen auf Grundlage
der ursprünglichen Annahmen begonnen. Ohne die Durchführung der zusätzlichen Leistungen kann seine Leistung nicht dem
Projektziel entsprechend abgeschlossen werden. Ein Wechsel des Auftragnehmers würde zu einer Doppelbeauftragung der
Leistung und zu erheblichen Mehrkosten führen. Die vom Auftragnehmer bereits begonnene Untersuchung ist noch nicht
abgeschlossen und kann daher nicht einem anderen Auftragnehmer übertragen werden. Ein neuer Auftragnehmer müsste auch
für diese Leistung zusätzlich zu den Mehrkosten vergütet werden.