Vergabe von GP-Planungsleistungen - Sanierung der Aeskulap Therme Staatsbad Schlangenbad GmbH Referenznummer der Bekanntmachung: AP 046-23
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Rheingauer Straße 18
Ort: Schlangenbad
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65388
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schlangenbad.de
Postanschrift: Uferstraße 16
Ort: Neckargemünd
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69151
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ax-projects.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe von GP-Planungsleistungen - Sanierung der Aeskulap Therme Staatsbad Schlangenbad GmbH
Gegenstand des Verfahrens bilden GP-Planungsleistungen für das Vorhaben
Vergabe von GP-Planungsleistungen für das Vorhaben
Sanierung der
Aeskulap Therme Staatsbad Schlangenbad GmbH
Sanierung Beckenanlage Badewassertechnik Decke Schwimmhalle
Bad Schlangenbad
Die Aeskulap Therme liegt mitten im Schlangenbader Kurpark. Sie ist an das Gebäude der MEDIAN Reha-Klinik angebaut.
Beabsichtigt ist die Voll-Beauftragung eines versierten Generalplaners, der sich gegenüber der Thermalbad Schlangenbad GmbH verpflichtet, die notwendigen Objekt- und Fachplanungsleistungen TGA und Tragwerksplanung zu erbringen:
Leistungen gem. HOAI
Gebäude
§ 34 (1) Leistungsbild Gebäude
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 35
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 444.000,00 (Basis) 91.578,76 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG I - Wasser-, Abwasser- und Gasanlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 224.000,00 (Basis) 77.736,52 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG IV - Starkstromanlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 55.000,00 (Basis) 21.987,68 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG V - Fernmelde- und Informationstechnische Anlagen
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 20.000,00 (Basis) 9.862,45 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
TGA AG VII - Nutzungsspezifische Anlagen (BWT)
§ 55 Leistungsbild Technische Ausrüstung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 56
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 444.000,00 (Basis) 133.213,60 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Ingenieurbauwerke
§ 43 Leistungsbild Ingenieurbauwerke
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 44
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 225.200,00 (Basis) 38.471,73 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9
Tragwerksplanung
§ 51 Leistungsbild Tragwerksplanung
HOAI 2021, Honorartafel gem. § 52
Anrechenbare Kosten (Basis)
Kostenschätzung (KS) 444.000,00 (Basis) 52.753,64 (Honorar)
Leistungsphasen 1, 2, 3, 4, 5, 6
Die beabsichtigte Beauftragung eines Generalplaners basiert auf Überlegungen, größtmögliche Kosten- und Terminsicherheit für die Sanierungsmaßnahme zu gewährleisten.
Die Vergabe an einen Generalplaner ist zulässig, weil bei dem anstehenden komplexen Vorhaben die anstehenden Planungsleistungen eng miteinander verbunden sind.
Die GP-Vergabe erfolgt vorliegend auch und insbesondere auch zu dem Zweck, den eigenen aufwendigen, aber nicht und zwar unter keinen Umständen selbst darstellbaren und deshalb gesondert zu beschaffenden und zu organisierenden Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden.
Der Generalplaner kann sowohl Leistungen aus den verschiedenen Teilen der HOAI erbringen als auch sich auf die reine Generalplanertätigkeit beschränken und sämtliche Planungsleistungen an Subplaner vergeben.
Im vorliegenden Falle lässt sich die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Rahmen des Auswahlverfahrens (erste Phase) die für eine Beauftragung vorgesehenen Subplaner benennen.
Diese werden dann im Falle einer Beauftragung vertraglich festgeschrieben.
Die eigentlichen Generalplanerleistungen sind im Wesentlichen identisch mit denen eines Projektsteuerers und Kostencontrollers, ergänzt um die internen Koordinationsverantwortlichkeiten gegenüber den Subplanern. Sie bestehen aus den Generalplanergrundleistungen mit den Tätigkeitsbereichen Organisation, Beratung, Berichtswesen/ EDV-Dokumentation/ Sonstige Dokumentation und Koordination/ Steuerung, des Weiteren aus dem Vertragsmanagement, dem Nachtragsmanagement, der Objektbetreuung und sonstigen Leistungen.
Auf die Wahrnehmung der Bauherrenfunktionen und hier insbesondere die Projektleitung hat die Beauftragung eines Generalplaners keine Auswirkungen.
Diese Aufgaben werden von der Thermalbad Schlangenbad GmbH wahrgenommen.
Die Rahmenbedingungen sind anspruchsvoll.
Die GP-Vergabe gewährleistet hier ganzheitliche Lösungsansätze ohne Schnittstellen und Reibungsverluste.
Bezüglich der Verteilung der Leistungsgefahr stellt es für die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Falle einer GP-Vergabe einen Vorteil dar, dass der GP sämtliche Leistungen seiner Subplaner abzunehmen hat und bis zur Abnahme durch den Bauherrn für ihre Mangelfreiheit haftet. Auch die Insolvenz eines ausführenden Planers während der noch laufenden Verjährungsfrist ist zu beachten. Im Falle einer fachlosweisen Vergabe entstünde für die Thermalbad Schlangenbad GmbH Haftungslücke. Der GP hingegen springt für seinen betreffenden Subplaner ein. Selbst unter der Annahme einer gleich hohen Insol-venzwahrscheinlichkeit ist beim Einsatz eines GP im Gegensatz zu voraussichtlich mehr als 5-7 Einzelunternehmern die Gesamtwahrscheinlichkeit eines Insolvenzfalls augenscheinlich geringer.
Die sich durch eine gemeinsame Vergabe ergebenen Synergieeffekte sind offensichtlich. Ohne jedes - auch in zeitlicher Hinsicht aufwändige - Koordinierungserfordernis kann demnach der GP zeitgleich Arbeiten durchführen.
Würden dagegen mehrere Planungsbüros Arbeiten ausführen müssen, wäre nach hiesiger Auffassung das Risiko von Zeitverlusten durch notwendige Abstimmungen und Koordination der Leistungen relativ hoch. Durch eine Aufteilung des Auftrags würde die Überwachung und Verfolgung von Mängelansprüchen in diesem Einzelfall ungewöhnlich erschwert. Es können Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage der Verantwortlichkeit der beteiligten Planer für einen Mangel an dem integralen Bauwerk auftreten. Dies muss die Thermalbad Schlangenbad GmbH nach hiesiger Auffassung im Interesse seiner Pflicht zur Mittelstandsförderung nicht hinnehmen (vgl. zur Problematik der Gewährleistung (nach altem Recht): OLG München, B. v. 28.09.2005, l, Verg 19/05 1. VK Sachsen, B. v. 27.6.2003, 1/SVK/063-03; VK Hessen, B. v. 12.9.2001, 69 d VK- 30/2001).
Es ist deshalb begründbar und zu akzeptieren, weil plausibel, dass die Thermalbad Schlangenbad GmbH zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem erfahrenen Generalplaner kommen will.
Die Thermalbad Schlangenbad GmbH will zu dem Zweck, den eigenen Planungs- und Koordinierungsaufwand zu verringern sowie Baukosten- und/oder Terminüberschreitungen so weit wie möglich zu vermeiden, bei ihrem komplexen Vorhaben zu umfassenden, funktionalen und pauschalierenden Vertrags- und Honorarabsprachen mit einem speziell erfahrenen Architekturbüro und Generalplaner kommen.
Als maßgeblicher Aspekt für die Wahl einer Generalplanervergabe besteht vorliegend insbesondere das berechtigte Interesse, "ganzheitliche" fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium bewerten zu wollen. Der Wunsch solche fachplanungsübergreifenden Lösungsvorschläge bereits im Rahmen der Vergabe als Zuschlagskriterium berücksichtigen zu können, erscheint nachvollziehbar und sachgerecht. Der Normzweck des § 76 Abs. 1 Satz 1 VgV Architekten- und Ingenieurleistungen im Leistungswettbewerb zu vergeben, kann so gut erreicht werden.
Die Absicht, fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Planungsleistungen als Zuschlagskriterium verwenden zu wollen, darf bei der Abwägung des Für- und Wider einer Losvergabe berücksichtigt werden. Bei der Abwägung dürfen nämlich die vom Gesetzgeber in § 97 Abs. 3 GWB normierten strategischen Ziele wie Qualität, Innovation, soziale und umweltbezogene Aspekte Berücksichtigung finden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Mai 2018 - 11 Verg 4/18).
Zwar ist die Absicht, solche Zuschlagskriterien zu verwenden, ebenso wie die Beschaffungsautonomie kein Freibrief für eine Gesamtvergabe (OLG München, Beschluss vom 25.03.2019 - Verg 10/18), allerdings können sich aus einem derartigen zulässigen und nachvollziehbar gewählten Zuschlagskriterium Belange ergeben, die die Thermalbad Schlangenbad GmbH bei der Abwägung für oder gegen eine Losvergabe berücksichtigen kann.
Die Thermalbad Schlangenbad GmbH legt zur Frage der Zulässigkeit einer Generalplanervergabe dar, dass sie die - relevanten - Aspekte hohes Innovationspotential, Energiekonzepte zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes und den konzeptionellen und baulichen Qualitätsanspruch dadurch hinreichend absichern möchte, dass entsprechende Lösungsvorschläge von den Bietern eingefordert werden, die als Zuschlagskriterium wertungserheblich sind.
Etwaige Fördervorgaben sind projektbezogen und nicht teilbereichsbezogen.
Bei dem vorliegenden Projekt (Sanierung eines Hallenbades) kommt es zu besonderen Abhängigkeiten und Wechselwirkungen zwischen gestalterischen, konstruktiven, technischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten.
Die Lösungsvorschläge entfalten nach Auffassung der Thermalbad Schlangenbad GmbH auch nur im Rahmen einer Gesamtbetrachtung wertungserhebliche Aussagekraft. Eine isolierte Bewertung von losbezogenen Ideenskizzen (Lösungsvorschlägen) birgt die Gefahr eines Musters ohne Wert.
Derartige fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge kann die Thermalbad Schlangenbad GmbH im Stadium der Vergabe nur im Wege einer Generalplanervergabe erhalten. Würden die Planungsleistungen im vorliegenden Fall in Fachlosen oder Losgruppen vergeben, fände die übergreifende Abstimmung der Planungsdisziplinen erst nach den Zuschlägen im Zuge der Vertragsausführung statt und die Thermalbad Schlangenbad GmbH könnte fachplanungsübergreifende Lösungsvorschläge für die Zuschlagswertung kaum erhalten.
Im Rahmen der oben beschriebenen stufenweisen Beauftragung.
Sollten mehr als drei Bewerber ihre Eignung nachweisen, erfolgt die Auswahl für die Einladung zum Ver-handlungsverfahren nach der Gesamtanzahl der vergleichbaren Referenzen für jeden Leistungsbereich. Eine höhere Anzahl von vergleichbaren Referenzen ist ein nach § 51 Abs. 1 Satz 2 VgV zulässiges und geeignetes Kriterium für die Feststellung eines "Mehr an Eignung" eines Bewerbers im Teilnahmewettbewerb. Auch kommt dem Auftraggeber bei der Festlegung der Auswahlkriterien nach § 51 Abs. 1 Satz 2 VgV - unter Beachtung der Nichtdiskriminierung - ein weiter Ermessensspielraum zu. Die Staatsbad Schlangenbad GmbH hat bewusst Kriterien gewählt, die eine Differenzierung zwischen den Bewerbern ermöglichen, um nicht zwischen gleich geeigneten Bewerbern losen zu müssen. Zudem bedeutet die Anforderung für eine Höchstbewertung bei der Anzahl der Referenzen nicht automatisch, dass ein Bewer-ber die entsprechende Anzahl unterschiedlicher Referenzen haben muss, da eine Referenz mehrere Leistungsbereiche abdecken kann und bei einer Generalplanerreferenz mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auch abdecken wird. Im Übrigen begrenzt die Staatsbad Schlangenbad GmbH die wettbewerbsbeschränkende Wirkung ihres Auswahlkriteriums dadurch, dass sie auch Referenzen berücksichtigt, die länger zurückliegen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1) Eigenerklärung über die Eintragung im Handels- oder Berufsregister bzw. zur Gewerbeanmeldung (sofern hierzu eine Eintragungspflicht besteht).
2) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (1) § 123 GWB
Zwingende Ausschlussgründe:
(1) Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme aus, wenn sie Kenntnis davon haben, dass eine Person, deren Verhalten nach Absatz 3 dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt oder gegen das Unternehmen eine Geldbuße nach § 30 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt worden ist wegen einer Straftat nach:
1. § 129 des Strafgesetzbuchs (Bildung krimineller Vereinigungen), § 129a des Strafgesetzbuchs (Bildung terroristischer Vereinigungen) oder § 129b des Strafgesetzbuchs (Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland),
2. § 89c des Strafgesetzbuchs (Terrorismusfinanzierung) oder wegen der Teilnahme an einer solchen Tat oder wegen der Bereitstellung oder Sammlung finanzieller Mittel in Kenntnis dessen, dass diese finanziellen Mittel ganz oder teilweise dazu verwendet werden oder verwendet werden sollen, eine Tat nach § 89a Absatz 2 Nummer 2 des Strafgesetzbuchs zu begehen,
3. § 261 des Strafgesetzbuchs (Geldwäsche; Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte),
4. § 263 des Strafgesetzbuchs (Betrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
5. § 264 des Strafgesetzbuchs (Subventionsbetrug), soweit sich die Straftat gegen den Haushalt der Europäischen Union oder gegen Haushalte richtet, die von der Europäischen Union oder in ihrem Auftrag verwaltet werden,
6. § 299 des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr), §§ 299a und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im esundheitswesen),
7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern),
8. den §§ 333 und 334 des Strafgesetzbuchs (Vorteilsgewährung und Bestechung), jeweils auch in Verbindung mit § 335a des Strafgesetzbuchs (Ausländische und internationale Bedienstete),
9. Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Bekämpfung internationaler Bestechung (Bestechung ausländischer Abgeordneter im Zusammenhang mit internationalem Geschäftsverkehr) oder
10. den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b bis 233a des Strafgesetzbuches (Menschenhandel, Zwangsprostitution, Zwangsarbeit, Ausbeutung der Arbeitskraft, Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung).
(2) Einer Verurteilung oder der Festsetzung einer Geldbuße im Sinne des Absatzes 1 stehen eine Verurteilung oder die Festsetzung einer Geldbuße nach den vergleichbaren Vorschriften anderer Staaten gleich.
(3) Das Verhalten einer rechtskräftig verurteilten Person ist einem Unternehmen zuzurechnen, wenn diese Person als für die Leitung des Unternehmens Verantwortlicher gehandelt hat; dazu gehört auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung.
3) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (2) § 123 GWB:
Zwingende Ausschlussgründe:
(4) 1 Öffentliche Auftraggeber schließen ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren aus, wenn
1. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräfti-ge Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde oder
2. die öffentlichen Auftraggeber auf sonstige geeignete Weise die Verletzung einer Verpflichtung nach Nummer 1 nachweisen können.
2 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen seinen Verpflichtungen dadurch nachgekommen ist, dass es die Zahlung vorgenommen oder sich zur Zahlung der Steuern, Abgaben und Beiträge zur Sozialversicherung einschließlich Zinsen, Säumnis- und Strafzuschlägen verpflichtet hat.
4) Eigenerklärung über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (3) § 124 GWB:
Fakultative Ausschlussgründe:
(1) Öffentliche Auftraggeber können unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ein Unternehmen zu jedem Zeitpunkt des Vergabeverfahrens von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn
1. das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nachweislich gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen verstoßen hat,
2. das Unternehmen zahlungsunfähig ist, über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren beantragt oder eröffnet worden ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist, sich das Unternehmen im Verfahren der Liquidation befindet oder seine Tätigkeit eingestellt hat,
3. das Unternehmen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit nachweislich eine schwere Verfehlung begangen hat, durch die die Integrität des Unternehmens infrage gestellt wird; § 123 Absatz 3 GWB ist entspre-chend anzuwenden,
4. der öffentliche Auftraggeber über hinreichende Anhaltspunkte dafür verfügt, dass das Unternehmen mit anderen Unternehmen Vereinbarungen getroffen oder Verhaltensweisen aufeinander abgestimmt hat, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken,
5. ein Interessenkonflikt bei der Durchführung des Vergabeverfahrens besteht, der die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit einer für den öffentlichen Auftraggeber tätigen Person bei der Durchführung des Vergabeverfahrens beeinträchtigen könnte und der durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam beseitigt werden kann,
6. eine Wettbewerbsverzerrung daraus resultiert, dass das Unternehmen bereits in die Vorbereitung des Vergabeverfahrens einbezogen war, und diese Wettbewerbsverzerrung nicht durch andere, weniger einschneidende Maßnahmen beseitigt werden kann,
7. das Unternehmen eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags oder Konzessionsvertrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat und dies zu einer vorzeitigen Beendigung, zu Schadensersatz oder zu einer vergleichbaren Rechtsfolge geführt hat,
8. das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe oder Eignungskriterien eine schwerwiegende Täuschung begangen oder Auskünfte zurückgehalten hat oder nicht in der Lage ist, die erforderlichen Nach-weise zu übermitteln, oder
9. das Unternehmen:
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) fahrlässig oder vorsätzlich irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung des öffentlichen Auftraggebers erheblich beeinflussen könnten, oder versucht hat, solche Informationen zu übermitteln.
(2) § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleiben unberührt.
Eigenerklärung zur Berufshaftpflichtversicherungsdeckung des Bewerbers in der Weise, dass eine einschlägige Berufshaftpflicht und unter hinreichender Versicherung aller General- und Fachplanungsrisiken mit folgenden Mindest-Deckungssummen besteht, oder dass zumindest eine Bereitschaftserklärung des Versicherers vorliegt, sie im Auftragsfalle mit dem Bewerber abzuschließen:
- für Personenschäden mindestens 3 Mio. EUR für jeden Einzelfall sowie für Sach- und Vermögensschäden mindestens jeweils 3 Mio. EUR für jeden Einzelfall.
Bei einer Bietergemeinschaft genügt es, wenn der Federführer über eine entsprechende Berufshaftpflicht (bzw. Bereitschaftserklärung des Versicherers) verfügt und sich entsprechend erklärt.
1) Eigenerklärung zu mindestens einer vergleichbaren Generalplanerreferenz.
Die Forderung nach mindestens einer vergleichbaren Generalplanerreferenz führt dazu, dass jedenfalls ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft oder die Bewerbergemeinschaft als solche eine den Anforderungen entsprechende Generalplanerreferenz haben muss. Eine Bewerbergemeinschaft aus Einzelmitgliedern, die lediglich Referenzen für die Einzelleistungen haben, kann sich am streitgegenständlichen Vergabeverfahren nicht beteiligen. Dies führt aber nicht zu einer gegen § 43 Abs. 2 Satz 1 VgV verstoßenden Benachteiligung einer Bewerbergemeinschaft gegenüber einem Einzelbewerber. Auch ein Einzelbewerber muss zur Teilnahme eine den Anforderungen entsprechende Generalplanerreferenz haben. Eine Generalplanerreferenz kann im Regelfall faktisch nicht im Wege der Eignungsleihe "geliehen" werden. Nach § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV kann ein Bewerber oder Bieter im Hinblick auf Nachweise für die einschlägige berufliche Erfahrung die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen, wenn diese die Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV müssen bei der Eignungsleihe in Bezug auf Unternehmensreferenzen die eignungsverleihenden Unternehmen die jeweilige Leistung erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt man dies wörtlich, müsste damit bei der Leihe einer Generalplanerreferenz der Eignungsverleiher auch die vollständige Generalplanung übernehmen. Da es nur wenige Konstellationen geben wird, in denen ein anderes Unternehmen für einen Bewerber oder Bieter vollständige Generalplanerleistungen als Nachunternehmer erbringen wird, wird eine Leihe einer Generalplanerreferenz im Regelfall faktisch nicht möglich sein. Dies ist Folge der Regelung des § 47 Abs. 1 Satz 3 VgV. Vergleichbar ist die Generalplanerreferenz, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind: GP-Leistungen,
Vergleichbar sind Referenzen, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind: Hallenbadsanierung, Projektrealisierungsabschluss (bauliche Fertigstellung) nicht vor 2012
2) Eigenerklärung zu vergleichbaren Referenzen für jeden Leistungsbereich (jeweils mindestens 3).
Vergleichbar sind Referenzen, wenn folgende Mindestanforderungen erfüllt sind:
Hallenbadsanierung, Projektrealisierungsabschluss (bauliche Fertigstellung) nicht vor 2012
Nachweis der Berufsqualifikation Architekt oder Bauingenieur
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die gesamte Kommunikation erfolgt bei allen Vergabeverfahren ausschließlich in elektronischer Form über die E-Vergabeplattform. Die in der Kommunikation dargelegten Sachverhalte werden Bestandteil des Angebotes. Dies umfasst u.a. die Beantwortung von Bieterfragen zum Vergabeverfahren und Zurverfügungstellung von zusätzlichen Informationen sowie Austauschseiten. Die Vollständigkeit obliegt alleine dem Bieter.
Datenschutzverordnung:
Mit Abgabe eines Angebotes / Teilnahmeantrag erklärt der Bieter / Bewerber, dass er die Vorgaben der Datenschutzgrundverordnung bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten beachtet hat und dies gegenüber dem AG jederzeit durch Vorlage geeigneter Dokumente nachweisen kann. Er hat insbesondere alle ggf. erforderlichen Einwilligungen eingeholt und die erforderlichen Informationen an seine Mitarbeiter weitergeleitet.
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834
Als Rechtbehelf kann ein Nachprüfungsauftrag bei der unter VI.4.1) genannten Stelle gestellt werden.
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absen-dung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. - soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind - bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Nachfolgend ist der Wortlaut im Auszug von § 160 GWB wiedergegeben. Insbesondere wird auf Abs. 3 Nr. 4 hingewiesen.
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätes-tens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind."
Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Bieter und ggf. Bewerber, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gem. § 134 GWB informiert.
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834