Rahmenvereinbarung zur Erbringung von strategischen Beratungsleistungen für die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2022_015
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Gernsheimer Straße 43
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Erbringung von strategischen Beratungsleistungen für die AOK - Die Gesundheitskasse in Hessen
Gegenstand der vorliegenden Ausschreibung ist eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Wirtschaftsteilnehmenden über strategische Beratung und Beratungs-Unterstützungsleistungen für die AOK Hessen - Die Gesundheitskasse in Hessen (kurz: Auftraggeberin).
Die Leistungen der Auftragnehmerin/des Auftragnehmers werden in der Regel an einem Standort im Rhein-Main-Gebiet oder am Standort in Homberg (Ohm) - AOK Bildungszentrum Hessen - erbracht. Andere Standorte in Hessen sind gegebenenfalls als Leistungs- und Erfüllungsort gegeben; diese werden durch die Auftraggeberin in der Einzelbeauftragung definiert. Abweichungen zum Erfüllungsort sind im Einvernehmen zwischen der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer und der Auftraggeberin möglich.
Die Auftraggeberin wird Rahmenvereinbarungen mit bis zu 5 Bietenden (Phase II) schließen.
Auf Basis der hier ausgeschriebenen Rahmenvereinbarungen können von der Auftraggeberin Beratungsleistungen wie bspw.
- Management- und Strategieberatung,
- Konzept- und Methodenberatung und/oder
- Unterstützung bei Projekten sowie
- Umsetzungsbegleitung in Form von einzelnen Arbeitspaketen
bedarfsorientiert abgerufen bzw. nach Durchführung eines wettbewerblichen Abrufs unter Beteiligung der Parteien der Rahmenvereinbarung beauftragt werden.
In den einzelnen Arbeitspaketen werden tangierende Handlungsfelder und eine angestrebte Umsetzungsform konkreter beschrieben.
Die Partei der Rahmenvereinbarung muss im Rahmen der Erbringung auch agile Arbeitsfor-men (z.B. SCRUM, KANBAN, Design Thinking, Objectives & Key Results) anwenden zu kön-nen.
Die strategischen Beratungsleistungen werden innerhalb des Vertragszeitraumes beauftragt und lassen sich erst mit der konkreten Weiterentwicklung der Auftraggeberin in Inhalt, Umfang und Umsetzungsform präzisieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Deloitte Consulting GmbH
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe McKinsey & Company, Inc.
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe The Boston Consulting Group GmbH
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE300 Berlin
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Bain & Company Germany, Inc
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe Arthur D. Little GmbH
Ort: Frankfurt
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SY1M1AGNK5
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."