Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam - Riese - Str. 11 - 13
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Kirschner, Ralf
E-Mail:
Telefon: +49 8913085615
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/
Abschnitt II: Gegenstand
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Tutzing
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden .
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Tutzing
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
17 - Durch die Beweissicherung am denkmalgeschützten lokschuppen in Benediktbeuern sind RIsse entdeckt worden. Um eine
Vergrößerung durch die Baumaßnahmen auszuschließen soll ein RIssmonitoring durchgeführt werden.
Durch Hinweise der Gemeinde Bernried an der Strecke 5453 wurde das Projektteam darauf hingewiesen, dass sichdenkmalgeschützte Gebäude in unmittelbarer Nähe zu dem Bauvorhaben befinden. Bei dem Gebäude handelt es sich umeinen alten Lokschuppen, der durch die Gemeinde einer Beweissicherung in Form eines Rissmonitorings zugeführt werdensoll. Da dieser Wunsch der Gemeinde nicht vorher geäußert wurde konnte das Rissmonitoring nicht eingeplant werden.DieVermeidung von Beschädigungen umliegender Bauwerke ist Bestandteil des Bauvertrags und muss vom AN sichergestelltwerden.