Beschaffung von digitalen Visitenwagen
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Zeppelinstr. 20
Ort: Bad Homburg v. d. Höhe
NUTS-Code: DE718 Hochtaunuskreis
Postleitzahl: 61352
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Berliner Allee 26, 30175 Hannover
E-Mail:
Telefon: +49 511545817645
Fax: +49 5115458110
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.hochtaunus-kliniken.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von digitalen Visitenwagen
Das Ziel dieser Ausschreibung ist die Vergabe eines Rahmenvertrags zur Beschaffung von digitalen Visitenwagen an einen fachkundigen und leistungsfähigen Auftragnehmer zur Erbringung der im Leistungsverzeichnis aufgeführten Leistungen. Zur Unterstützung der ärztlichen und pflegerischen Dokumentationsprozesse (Zugriff auf die digitale Patientenakte, Medikation und Vitaldatenerfassung) sollen sogenannte Mobile Digitale Visitenwagen beschafft werden. Die Visitenwagen werden dabei sowohl direkt am Patientenbett als auch im weiteren Stationsbereich betrieben, um die täglichen Prozesse im Zuge der Patientenpflege zu optimieren. Das Design, die Ergonomie und die funktionellen Aspekte der mobilen digitalen Visitenwagen spielen hierbei eine äußerst wichtige Rolle im Hinblick auf die Förderung von Effizienz und des Gebrauchskomforts des Personals der Gesundheitseinrichtung.
Die Leistungen des AN umfassen die Lieferung der Systeme, die Vorkonfiguration gemäß AG-Definitionen aus der Leistungsverzeichnis, die Anlieferung der Systeme an den Klinikstandorten (gem. Leistungsverzeichnis), sowie den Service und die Wartung.
Es wird eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen. Es werden mindestens 80 (Schätzmenge) höchstens 120 Wagen (Höchstmenge) abgenommen. Ein darüber hinausgehender Abruf von Wagen scheidet aus. Die Wartung und die Möglichkeit der Nachrüstung der Wagen bleibt hiervon unberührt.
Es sind folgende Leistungen optional anzubieten:
Zusatz Schubladenerweiterungen
Zusatz Barcodescanner
Zusatz Erweiterung Handschuhspender
zusatz Touchdisplay medical all in one PC
zusatz SSO Funktionalität
Zusatz elektrische Höhenverstellung nebst Servicepauschale
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Beschaffung von digitalen Visitenwagen
Ort: Idstein
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zum Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen kann der genaue Auftragswert nicht benannt werden.
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6151126603
Fax: +49 611327648534
Ort: Nicht vorgesehen
Land: Deutschland
Vorschriften über die Einlegung von Rechtsbehelfen finden sich in den §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Nachprüfungsantrags zur Vergabekammer wird hingewiesen, insbesondere auf die Vorschrift des § 160 GWB, die folgenden Wortlaut hat:
"§ 160 GWB - Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt;
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."