Lieferung einer SF6-freien Schaltanlage für die SST Dörnhagen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Monteverdistraße 2
Ort: Kassel
NUTS-Code: DE731 Kassel, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 34131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Frank Janofsky, EAM GmbH & Co. KG, Abt. Einkauf
E-Mail:
Telefon: +49 561933-1168
Fax: +49 561933-2512
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.eam.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung einer SF6-freien Schaltanlage für die SST Dörnhagen
Lieferung einer SF6-freien Schaltanlage für die SST Dörnhagen. Ziel ist es MS-Leistungsschalteranlagen hinsichtlich SF6-freier Technik in einem Pilotprojekt zu testen.
SST Dörnhagen
Lieferung einer SF6-freien Schaltanlage für die SST Dörnhagen als Pilotprojekt
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Lieferung einer SF6-freien Schaltanlage für die SST Dörnhagen. Ziel ist es MS-Leistungsschalteranlagen hinsichtlich SF6-freier Technik in einem Pilotprojekt zu testen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Wilhelminenstraße 1-3
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 61150026601
Fax: +49 61151125816
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten u.a. die folgenden Bestimmungen des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB):
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession
hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften
geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens
bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder gegenüber dem Auftraggeber gerügt
werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1Nummer
2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.