Evaluation der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) Referenznummer der Bekanntmachung: Z23 / BfEE 2023-03
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Frankfurter Str. 29-35
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bafa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Evaluation der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
Der Beschluss der Bundesregierung bis zum Jahr 2045 klimaneutral zu werden, wirkt sich auch auf die Dekarbonisierung des Wärmesektors aus. Im Koalitionsvertrag 2021 - 2025 der Bundesregierung ist vorgesehen, dass ein sehr hoher Anteil Erneuerbarer Energien in der Wärme erreicht wird und bis 2030 50 % der Wärme klimaneutral erzeugt wird. Für die Erhöhung des Anteils Erneuerbarer Energien bei der Wärme ist der Ausbau von Wärmenetzen ein entscheidender Faktor. Derzeit dominieren in den Wärmenetzen allerdings noch die fossilen Energieträger. Somit ist eine Dekarbonisierung von Wärmenetzen erforderlich. Auch die europäische Erneuerbaren Energien Richtlinie (RED II) hält die Mitgliedstaaten dazu an, Maßnahmen zu treffen, die eine jährliche Steigerung des Anteils an erneuerbaren Energien und Abwärme in Wärmenetzen bewirken . Daneben gibt § 58 Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG) die Schaffung eines Förderprogramms zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme vor. Auch mit dem vom Klimakabinett in 2021 beschlossenen Klimaschutzsofortprogramm wurde der Aus- und Umbau von Wärmenetzen festgeschrieben.
Eschborn
Mit der im September 2022 gestarteten Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) will die Bundesregierung den Ausbau und die Dekarbonisierung von Wärmenetzen fördern. Die BEW reizt die Umstellung bestehender Wärmenetzsysteme auf erneuerbare Energien und Abwärme an, ebenso wie den Neubau von Wärmenetzsystemen mit einem überwiegenden, mindestens 75 %-igen Anteil von erneuerbaren Energien und Abwärme.
Ziel der hier beschriebenen Leistungsanforderung ist die Durchführung einer begleitenden Evaluation der BEW als Beitrag zur Erfolgskontrolle gemäß § 7 Absatz 2 Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit den entsprechenden Verwaltungsvorschriften (begleitende und abschließende Erfolgskontrolle). Darüber hinaus sollen die Ergebnisse dazu beitragen, die Monitoring- und Berichtspflichten zum Förderprogramm BEW zu erfüllen. Diese Evaluation ist zudem nach den Vorgaben der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) gemäß des durch die EU-Kommission genehmigten Evaluationsplans (siehe Anlage 4) durchzuführen. Auf Basis der Ergebnisse der Evaluation sollen dann Handlungsempfehlungen für eine zielorientierte Weiterentwicklung der Fördermaßnahme entwickelt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Evaluation der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
Ort: Düsseldorf
NUTS-Code: DEA11 Düsseldorf, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Diese sind unter
folgendem Link ohne Registrierung abrufbar: http://www.evergabe-online.deFür die Teilnahme an der elektronischen Aufragsvergabe registrieren Sie sich
einmalig unter www.evergabe-online.de
Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-
Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen
Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen. Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bieters bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antragein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.