Superconducting CH-Cavities Referenznummer der Bekanntmachung: 338/50087921
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Planckstraße 1
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64291
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 6159713547
Fax: +49 6159713983
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gsi.de
Abschnitt II: Gegenstand
Superconducting CH-Cavities
3 Supraleitende 216,816 MHz CH-Resonatoren.
3 Kavitäten(CH3-5)
zuzüglich einer Kaufoption, ohne Verpflichtung,
von 3 Kavitäten (CH6-8) für zukünftige Anwendungen
GSI Helmholtzzentrum für Schwerionenforschung GmbH Planckstraße 1 64291 Darmstadt
Die Kavitäten müssen aus Niob mit hohem RRR (RRR > 250) und Niobblechen mit einer Dicke von 4 bis 5 mm hergestellt werden.
Der Aufbau umfasst die Kavitäten, 2 Balgtuner, 2 statische Tuner und ein Titan-Heliumgefäß für
für jede Kavität. Nach der Herstellung erfolgt eine Oberflächenvorbereitung mit Buffered Chemical Polishing (BCP) und High Pressure Rinsing (HPR).
Hochdruckspülung (HPR) mit ultrareinem Wasser erforderlich.
Während der Herstellung wird die Resonanzfrequenz der Hohlräume gemessen und für verschiedene
Schritt-für-Schritt-Anleitung gemessen und kontrolliert, um sicherzustellen, dass die
die Entwurfsfrequenz erreicht wird. Das detaillierte Verfahren dieser Anweisung wird in Absprache mit dem Hersteller festgelegt.
Details siehe hierzu Tech. Specifikation
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe RI Research Instruments
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Str. 1
Ort: Bergisch-Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51429
Land: Deutschland
E-Mail:
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYEY15G0SJ1Q
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die zuständige Nachprüfungsbehörde ist die
Vergabekammer des Bundes
Villemombler Straße 76
53123 Bonn
Tel.: 0228 9499-0
Fax: 0228 9499-163
E-Mail:
Internet: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Der Bewerber / Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Teilnahmeantrags (und später ggf. seines Angebots), die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhal-ten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§165 Abs. 3 GWB). Die GSI ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflich-tet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Bewerber / Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bewerber / Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Ver-stoß innerhalb von zehn Kalendertagen bei der GSI zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen er-kennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Bewerbungen (bzw. Angebote) gegenüber der GSI geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 - 3 GWB).
Teilt die GSI dem Bewerber / Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung ei-nen Antrag auf Nachprüfung bei der o.g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die GSI ge-schlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege be-trägt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der In-formation durch die GSI. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der GSI durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Ka-lendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auf-traggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäi-schen Union.
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