Bau und Betrieb einer Gigabit-Infrastruktur sowie zum Angebot breitbandiger TK-Dienste in unterversorgten Gebieten des ZV „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ (graue Flecken) mit einer Investitionsbeihilfe Referenznummer der Bekanntmachung: NGA-Netz Da-Di 2023/01
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Jägertorstraße 207
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE716 Darmstadt-Dieburg
Postleitzahl: 64289
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Zentrale Auftragsvergabestelle
E-Mail:
Telefon: +49 61518811535
Fax: +49 61518812484
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.ladadi.de
Adresse des Beschafferprofils: www.subreport-elvis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Bau und Betrieb einer Gigabit-Infrastruktur sowie zum Angebot breitbandiger TK-Dienste in unterversorgten Gebieten des ZV „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ (graue Flecken) mit einer Investitionsbeihilfe
Vergabe einer Dienstleistungskonzession zum Bau und Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabit-Infrastruktur sowie Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste in unterversorgten Gebieten („graue Flecken“) in sechs Kommunen des Zweckverbands „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ mit einer Aufgreifschwelle < 100 Mbit/s (graue Flecken) unter Gewährung einer Investitionsbeihilfe (sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodell) im Wege eines einstufigen Verhandlungsverfahrens ohne vorangegangenen Teilnahmewettbewerb).
Das Projektgebiet umfasst mit Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Modautal, Mühltal und Schaafheim sechs im Zweckverband „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ organisierte Kommunen des Landkreises Darmstadt-Dieburg. Diese Kommunen wurden für das neue Ausbauprojekt ausgewählt, da in ihnen bereits der „Weiße Flecken Ausbau“ und auch ein eigenwirtschaftlicher Glasfaserausbau privater Telekommunikationsunternehmen („TKU“) erfolgreich abgeschlossen wurden. Insgesamt gelten im Projektgebiet 140 Adressen als unterversorgt im Sinne der grauen Flecken. Diese teilen sich in 89 Privathaushalte und 51 Gewerbetreibende auf.
Verschiedene Orte im Landkreis Darmstadt-Dieburg: Eppertshausen, Fischbachtal, Groß-Bieberau, Modautal, Mühltal und Schaafheim
Gegenstand des Vergabeverfahrens ist die Vergabe einer Dienstleistungskonzession zum Bau und Betrieb einer bedarfsgerechten, nachhaltigen und hochleistungsfähigen Gigabit-Infrastruktur sowie zum Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste in unterversorgten Gebieten der konkreten sechs Kommunen des Zweckverbands „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ mit einer Aufgreifschwelle < 100 Mbit/s (graue Flecken) unter Gewährung einer Investitionsbeihilfe (Wirtschaftlichkeitslückenmodell). Die aufzubauende Infrastruktur muss technisch geeignet sein, um flächendeckend und zuverlässig Bandbreiten mindestens 1 Gbit/s für 100% der unterversorgten Haushalte, sowie mindestens 1 Gbit/s symmetrisch für alle Gewerbetreibenden bereitzustellen.
Da diese Vergabe dem Beihilfe- und dem Fördermittelrecht unterliegt, sind die dortigen Vorgaben für den Netzbau und -betrieb zwingend durch den Konzessionsnehmer einzuhalten. Dies gilt vor allem für die Dimensionierung des Netztes, für die Verpflichtung zur Gewährung eines offenen Netzzugangs, aber auch für die sonstigen Verpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der Zweckbindungsfrist und der Dokumentations- und Transparenzpflichten sowie im Hinblick auf die Verpflichtungen gegenüber Endkunden und Beziehern von Vorleistungsprodukten.
- Kriterium: Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke:40
- Kriterium: Konzept zur Leistungserbringung: 40, mit folgenden Unterkriterien:
- Kriterium: - Technisches Konzept einschließlich Netzplanung: 25 %
- Kriterium: - Organisationskonzept: 15 %
- Kriterium: Zeitplan: 10 %
- Kriterium: Endkundenprodukte: 10 %, mit folgenden Unterkriterien:
- Kriterium: - Privatkunden-Produkt mit = 200 Mbit/s im Downstream: 5 %
- Kriterium: - Geschäftskunden-Produkt mit = 500 Mbit/s symmetrisch: 5 %
- Kriterium: Einzelheiten ergeben sich aus den Vergabeunterlagen (Leitfaden).
Zu II.2.13: Das Projekt wird u.a. mit Mitteln aus dem europäischen ELER-Fonds gefördert (Förderbescheid der Hess. WI-Bank), auf folgender rechtlicher Grundlage:
NGA- und Breitbandversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung); Teilmaßnahme: 7.3 Unterstützung für die Breitbandinfrastruktur, einschließlich ihrer Schaffung, Verbesserung und Ausdehnung, passive Breitbandinfrastruktur und Bereitstellung des Zugangs zu Breitband- und öffentlichen e-Government-Lösungen; Ziel: Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen
Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen vom 26.Oktober 2021 (StAnz. 45/2021, S. 1402 ff); Ziff. 1. – Gigabitversorgung ländlicher Räume (ELER-Förderung); Fördermaßnahme nach Ziffer 1.5.2 – Förderung der Wirtschaftlichkeitslücke
Basis: Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ELER-Verordnung)
Die Laufzeit beginnt voraussichtlich am 01.08.2023 und endet 15 Jahre nach vollständiger Inbetriebnahme des Netzes.
Nach Auffassung des Konzessionsgebers (KG) fällt die Konzession nicht in den Anwendungsbereich des GWB (Bereichsausnahme nach § 149 Nr. 8 GWB). Der KG wendet daher GWB und KonzVgV freiwillig analog an; ein Anspruch auf Einhaltung sämtlicher Vorgaben aus GWB und KonzVgV ergibt sich daraus jedoch nicht.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Bau und Betrieb einer Gigabit-Infrastruktur sowie zum Angebot breitbandiger TK-Dienste inunterversorgten Gebieten des ZV „NGA-Netz Darmstadt-Dieburg“ (graue Flecken) mit einerInves
Postanschrift: Frankfurter Straße 100
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64293
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Zur Vergabe
Der Konzessionsgeber führt ein einstufiges Verhandlungsverfahren durch (also ohne Teilnahmewettbewerb), das sich an den Grundsätzen von GWB und KonzVgV orientiert, ohne darunter zu fallen.
Der geplante Zeitplan für die weiteren Verfahrensschritte kann den Vergabeunterlagen (Leitfaden) entnommen werden.
Der Konzessionsgeber behält sich entsprechend § 12 KonzVgV i.V.m. § 17 Abs. 11 VgV ausdrücklich vor, bereits auf der Grundlage der Erstangebote die Konzession zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten. Sollte Verhandlungsbedarf bestehen und daher der Zuschlag nicht bereits auf ein Erstangebot erteilt werden, wird der Konzessionsgeber anschließend über die Erstangebote mit den Bietern verhandeln und diese sodann zur Abgabe optimierter Angebote auffordern. Diese Angebote werden wiederum anhand der Zuschlagskriterien bewertet. Die Bieter haben wegen des Vorbehalts aber keinen Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Bieter, die trotz Verhandlung im Rahmen der gesetzten Frist kein optimiertes Angebot abgeben, werden vom weiteren Verfahren ausgeschlossen werden.
Zur eventuellen Verhandlungsrunde werden alle Bieter aufgefordert, die ein wertungsfähiges Erstangebot abgegeben haben. Auf Grundlage der optimierten Angebote wird der Konzessionsgeber anhand der festgelegten Zuschlagskriterien entscheiden. Der verhandelte Vertrag des hierbei festgestellten Bestbieters wird der BNetzA zur Konsultation i.S.v. Art. 51 Abs. 7 und 8 AGVO vorgelegt und mit der WI-Bank im Hinblick auf fördermittelrelevante Vorgaben abgestimmt; der Bestbieter wird nach der eventuellen Änderung des Vertrages aufgrund der Rückäußerung der BNetzA bzw. der WI-Bank sodann zur Bestätigung des optimierten Angebots als final aufgefordert; Änderungen sind hier nur noch in der Folge von Änderungswünschen der BNetzA oder der WI-Bank möglich. Sollten die BNetzA oder die WI-Bank Einwände erheben, die einen Vertragsschluss mit dem Bestbieter ausschließen, werden die übrigen Bieter, die wertungsfähige Angebote eingereicht haben, wieder in das Verfahren einbezogen.
Die Bieter werden aufgefordert, die Teile ihres Angebotes, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen), spätestens auf Anforderung durch die Vergabestelle. Geschieht dies nicht, können der Konzessionsgeber und das Gericht die Unterlagen im Rahmen der Akteneinsicht an Dritte weitergeben (§§ 99, 100 VwGO). Im Falle eines eventuellen Nachprüfungsverfahrens (s. Rechtsbehelfsbelehrung) kann ohne Kennzeichnung auch die Vergabekammer gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in die Unterlagen ausgehen (§ 165 Abs. 3 GWB). Der Konzessionsgeber ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
2. Ergänzung zu Kommunikation - Punkt I.3)
ACHTUNG! Zum Download der Vergabeunterlagen auf der Vergabeplattform Subreport ELViS ist zunächst die Eingabe eines Passwortes erforderlich.
Bitte verwenden Sie hierfür folgendes Passwort: NGA-Netz Da-Di 2023/01
Bei Fragen hierzu können Sie sich entweder direkt an die Zentrale Auftragsvergabestelle des Landkreises Darmstadt-Dieburg () oder den Betreiber der Vergabeplattform Subreport ELViS wenden.
Postanschrift: Dienstgebäude: Wilhelminenstraße 1-3; Fristenbriefkasten: Luisenplatz 2
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: +49 6151125816 / +49 6151126834
Die Vergabekammer (VK) ist nach Auffassung des KG nicht zuständig für ein NP-Verfahren: Vergabe einer DL-Konzession außerhalb des Anwendungsbereichs von GWB & KonzVgV. Ob für die Überprüfung die Verwaltungsgerichtsbarkeit oder die ordentliche Gerichtsbarkeit gegeben ist, richtet sich nach der Rechtsnatur des streitigen Rechtsverhältnisses. Es kommt auf die Rechtsform des staatlichen Handelns an, ungeachtet des damit verfolgten Ziels. Wenn eine DL-Konzession dem fiskalischen Handeln zuzurechnen ist, ist für die Überprüfung die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig; wenn die DL-Konzession sich in den Bahnen des öff. Rechts vollzieht, die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
Gem. § 149 Nr. 8 GWB ist das Vergaberecht nicht auf Konzessionen anwendbar, die hauptsächlich den Zweck haben, dem KG die Bereitstellung oder den Betrieb öff. Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit zu ermöglichen. Der KG ist der Auffassung, dass der abzuschließende Vertrag mit Gewährung einer staatlichen Beihilfe u. gefördert durch öff. Fördermittel dem öff. Recht unterfällt u. also das VG Darmstadt (Julius-Reiber-Straße 37, 64293 Darmstadt, Tel.: +49 (0) 6151 992-1700, Fax: +49 (0) 611 327618537, E-Mail: , Internet: https://verwaltungsgerichtsbarkeit.hessen.de/verwaltungsgerichte-und-verwaltungsgerichtshof/verwaltungsgericht-darmstadt) zuständig ist. Dies gilt auch deswegen, weil die Weiterleitung der Fördermittel an den Konzessionsnehmer auch durch Verwaltungsakt erfolgen könnte. Im Hinblick auf verbleibende Unsicherheiten ist die hilfsweise Beantragung der Verweisung an das LG Darmstadt möglich. Ein NP-Verfahren steht für Konzessionsvergaben außerhalb des Anwendungsbereichs von GWB u. KonzVgV nicht zur Verfügung, lediglich der allg. gerichtl. Rechtsschutz durch Eilantrag oder Klage.
Sollte ein Bieter der Auffassung sein, dass das Verfahren doch GWB u. KonzVgV unterliegt, so gelten für ein entsprechendes NP-Verfahren die folgenden Hinweise:
Zuständig ist die o.g. VK. Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem KG (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein an der Konzession interessierter Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von 10 Kalendertagen beim KG zu rügen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Angebote gegenüber dem KG geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 u. 3 GWB).
Teilt der KG dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, oder bleibt er untätig, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen NP-Antrag bei der VK zu stellen (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag entsprechend § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege erst 10 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch den KG geschlossen werden (ab dem Tag nach Absendung der Information durch den KG). Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein NP-Antrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB dem KG durch die VK zugestellt worden sein.