BV Riedbahn 2024 Referenznummer der Bekanntmachung: 23FEI65684
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Menzel, Ines
E-Mail:
Telefon: +49 3029759842
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
BV Riedbahn 2024
Herstellung und Lieferung von einbaufertigen Betonschwellen für BV Riedbahn 2024
Nördlicher Abschnitt
Darmstadt
Regionallos Nördlicher Abschnitt: 84.060 Spannbetongleisschwellen B 70 (2,60 m), B 90 und B 07 jeweils inkl. Besohlung und inkl. Befestigungsmaterial inkl. Transporte per LKW zu den GVST Darmstadt-Kranichstein und Wiesbaden für ca. 5% der Schwellen
Es gelten besondere Anforderungen an die Angebote bzw. den anzubietenden Lagerplatz (=Auslieferungsstandort):
— Lagerkapazität von mindestens 80.000 Stück
— Bahnanschluss mit geeigneten Verladeeinrichtungen zur Sicherstellung einer Verladekapazität von mind. 7.000 Stück/Tag und einer Bedienkapazität von mindestens 2 Ganzzüge pro Tag und 12 Ganzzügen pro Woche
— Infrastruktur für LKW-Verladung und -Transporte muss vorhanden sein
— Lage des Auslieferungsstandortes innerhalb eines 150 km-Radius um Darmstadt (Darmstadt-Kranichstein, DIUM 113415)
— Gewährleistung einer Liegedauer der Schwellen (vor Transport) von mindestens 28 Tagen
Hinweis: Im Los 1 muss 1/3 der Gesamtmenge bis zum 01.12.2023, ein weiteres Drittel zum 01.03.2024 und die Gesamtmenge bis zum 30.04.2024 am Lagerplatz auslieferbereit zur Verfügung stehen. Die Auslieferung der Schwellen erfolgt bis zum 31.12.2024
Aus logistischen Gründen kann die Auslieferung für die Lose 1 und 2 nicht vom selben Auslieferungsstandort/Lagerplatz aus erfolgen. Gibt ein Bieter für beide Lose ein Angebot für denselben Auslieferungsstandort/Lagerplatz an, so kann der Zuschlag nur für eines der beiden Lose erteilt werden.
Südlicher Abschnitt
Mannheim
Regionallos Südlicher Abschnitt: 106.690 Spannbetongleisschwellen B 70 (2,60 m), B 90 und B 07 jeweils inkl. Besohlung und inkl. Befestigungsmaterial inkl. Transporte per LKW zu den GVST Mannheim RBF und Worms für ca. 5% der Schwellen
Es gelten besondere Anforderungen an die Angebote bzw. den anzubietenden Lagerplatz (=Auslieferungsstandort):
— Lagerkapazität von mindestens 80.000 Stück
— Bahnanschluss mit geeigneten Verladeeinrichtungen zur Sicherstellung einer Verladekapazität von mind. 7.000 Stück/Tag und einer Bedienkapazität von mindestens 2 Ganzzüge pro Tag und 12 Ganzzügen pro Woche
— Infrastruktur für LKW-Verladung und -Transporte muss vorhanden sein
— Lage des Auslieferungsstandortes innerhalb eines 150 km-Radius um Mannheim (Mannheim RBF (DIUM 140145)
— Gewährleistung einer Liegedauer der Schwellen (vor Transport) von mindestens 28 Tagen
Hinweis: Im Los 1 muss 1/3 der Gesamtmenge bis zum 01.12.2023, ein weiteres Drittel zum 01.03.2024 und die Gesamtmenge bis zum 30.04.2024 am Lagerplatz auslieferbereit zur Verfügung stehen. Die Auslieferung der Schwellen erfolgt spätestens bis zum 31.12.2024.
Aus logistischen Gründen kann die Auslieferung für die Lose 1 und 2 nicht vom selben Auslieferungsstandort/Lagerplatz aus erfolgen. Gibt ein Bieter für beide Lose ein Angebot für denselben Auslieferungsstandort/Lagerplatz an, so kann der Zuschlag nur für eines der beiden Lose erteilt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Nördlicher Abschnitt
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Südlicher Abschnitt
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.