2. S-Bahn-Stammstrecke München einschließlich netzergänzende Maßnahmen;Realisierungszentrum Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI32217
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Garbe, Markus
E-Mail:
Telefon: +49 89130872593
Fax: +49 69260913730
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München einschließlich netzergänzende Maßnahmen;Realisierungszentrum
Vom Auftragnehmer sind umfassende Projektmanagement- und Projektsteuerungsleistungen für das
Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke inkl. netzergänzende Maßnahmen zu erbringen. Im einzelnen enthalten
sind die Leistungsbereiche:
— Koordinierung und Qualitätsmanagement,
— Organisation/Dokumentation,
— Kostensteuerung und Kostenkontrolle,
— Terminsteuerung,
— Vertrags- und Nachtragsmanagement,
— Planlaufmanagement,
— Inbetriebnahmemanagement,
— Risikomanagement,
— Lean Management,
— fachtechnische Überwachung der Bauüberwachung/Baukoordination.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
2. S-Bahn-Stammstrecke München einschließlich netzergänzende Maßnahmen;Realisierungszentrum
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
Vom Auftragnehmer sind umfassende Projektmanagement- und Projektsteuerungsleistungen für das
Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke inkl. netzergänzende Maßnahmen zu erbringen. Im einzelnen enthalten
sind die Leistungsbereiche:
— Koordinierung und Qualitätsmanagement,
— Organisation/Dokumentation,
— Kostensteuerung und Kostenkontrolle,
— Terminsteuerung,
— Vertrags- und Nachtragsmanagement,
— Planlaufmanagement,
— Inbetriebnahmemanagement,
— Risikomanagement,
— Lean Management,
— fachtechnische Überwachung der Bauüberwachung/Baukoordination.
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Der AN ist mit der Erbringung der Projektsteuerungsleistungen für das Projekt der 2. S-Bahn-Stammstrecke (2.SBSS) einschließlich der netzergänzenden Maßnahmen (NeM) beauftragt. Der Streckenverlauf der 2.SBSS durchläuft auch den HBF München. Zeitgleich zum Neubau der 2.SBBS wird auch das Bahnhofsgebäude am HBF München saniert bzw. neu gebaut. Im Jahr 2019 (nach Vertragsschluss des hier vorliegenden Vertrages) wurde seitens der Landeshauptstadt München (LHM) der Bau der neuen U-Bahn Linie (U9) initiiert. Die daraufhin nachträglich von der LHM formulierten Forderungen zur Integration eines dafür notwendigen unterirdischen Vorhaltekörpers für die Station der U9 in den "Verkehrsknotenpunkt HBF München" machten eine gesamtheitliche Überprüfung und Neukonzeption der im Bereich des Hauptbahnhofes projektierten Maßnahmen notwendig
In Folge dieser Umplanungen (bedingt durch die bauablauftechnischen Abhängigkeiten durch die Integration der U9 und der sich daraus ergebenden neuen Mindesbautenstände für die Inbetriebnahme der 2.SBSS) muss das Vorhaben als sog. „integrierte Gesamtlösung“ (IGL) zusammen mit dem Neubau des Empfangsgebäudes (NEG), der uPva der 2.SBSS und dessen zentralen Auf- und Abgängen (ZA) realisiert werden.
Nachdem am 29.06.2022 das erforderliche Baurecht für den Zusammenschluss der Teilprojekte zur integrierten Gesamtlösung erteilt wurde, ist man in die Realisierungsphase der von der Erweiterung erfassten Maßnahmen eingetreten, die wg. der vorgenannten Gründe eine entsprechende Erweiterung der vertragsgegenständlichen Steuerungsmaßnahmen speziell in den Handlungsbereichen A, D & G des Hauptvertrages erfordert. Die konkrete termin- und kostenbezogene Verfolgung und Steuerung der Maßnahmen speziell im Bereich des Hauptbahnhofes, die nicht nur zentrale Leistungselemente des Vertrages des AN darstellen, sondern von absolut essentieller Bedeutung für die Leistungsinteressen des AG sind, können nicht mit der notwendigen Steuerungsfunktion fortgeführt werden, wenn die unmittelbar eingreifenden übrigen Maßnahmen der IGL nicht in die vertraglichen Steuerungsleistungen - zumindest temporär bis zur Planungssicherheit für den zuvor genannten Mindestbautenstand speziell für das NEG - mit aufgenommen werden. Erst nach Vorliegen der EP und einer verifizierten Kostenberechnung für die genannten zusätzlichen (Teil-)Projekte, kann der neu definierte Mindestbautenstand ausreichend genau berücksichtigt werden (in der Verkettung sämtlicher Bauabläufe und Terminschienen der Bau-AN), so dass in Folge eine Weiterführung der Projektsteuerung auch durch Dritte oder den AG selbst erfolgen kann. Dies, da Inhalt und Zweck der Projektsteuerungsleistungen begriffsnotwendig allein dann erreicht werden können, wenn alle im Bereich des Hauptbahnhofes nun stattfindenden Maßnahmen hinsichtlich ihrer kosten- und terminbezogenen Einflussfaktoren und Ursachen in Form einer gesamtheitlichen Bewertung und Verfolgung einbezogen werden.
Folglich lässt sich zusammenfassen, dass der geänderte Projektumfang mit seinen zahlreichen Auswirkungen auf das Bauvorhaben - so etwa auf die vorgesehene Bauausführung, den (Gesamt-)Bauablauf, die Planungs- und Baukosten, das Genehmigungsverfahren und die Terminsituation zwingend in die bestehenden Steuerungssysteme des AN mit aufgenommen werden müssen, um die Steuerungsfähigkeit dieser (Teil-)Projekte der IGL sowie den hauptvertraglichen Projektumfang der 2.SBSS durch den AN gewährleisten zu können. Daher ist es erforderlich, dass der AN die Integration dieser (Teil-) Projekte in die bei der 2. SBSS bestehenden Prozesse, Systeme und Formate unterstützt, um einerseits die werkvertraglich vereinbarte Koordinationspflicht für die 2.SBSS sicherstellen zu können, andererseits parallel auch eine Abgrenzung der Teilprojekte der IGL für eine separate Steuerung zulässt, sobald der Mindestbautenstand auf Basis der abgeschlossenen Entwurfsplanungen synchronisiert wurde.
LÄ51
Ein Wechsel des AN bzw. die separate Beauftragung eines weiteren AN ist im Hinblick auf die Komplexität der bauablauftechnischen Verzahnung und der Vielzahl der zu berücksichtigenden Schnittstellen aus technischen Gesichtspunkten nicht möglich. Die hierfür im Übergangszeitraum benötigte Leistung macht eine vollumfängliche Integration aller Einflussfaktoren in ein integratives und geschlossenes Management- und Steuerungssystem zwingend erforderlich. Eine getrennte Verfolgung der übergreifenden bzw. wechselseitigen Einflussfaktoren und -komplexitäten durch mehrere Auftragnehmer würde zu Lücken, Differenzen und Fehlern bei der Erfassung und steuerungsbezogenen Bewertung führen.
Die Teilprojekte am Verkehrsknotenpunkt HBF liegen zudem am kritischen Pfad für die Gesamt-IBN der 2.SBSS. Jede Verzögerung wirkt sich unmittelbar negativ auf den Gesamt-IBN-Terminplan aus. Hieraus entstünden erhebliche finanzielle Risiken bei Überschreitung der Vertragsterminpläne weiterer (Bau-) AN im Projekt.