BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI49795
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Schönfeld, Jennifer
E-Mail:
Telefon: +49 20330171738
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg
BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Köln
BÜW EÜ Gillbach und EÜ Kirchtalsweg
Während der vor Ort auf der Baustelle wurde Asbest als Bruch im Boden unterhalb eines Schachtdeckels vorgefunden. Der Asbestfund musste umgehend fachgerecht ausgegraben und im Anschluss entsorgt werden, um einen Baustopp zu verhindern. Gemäß Hauptvertrag, einschließlich dem BoVEK, war nicht davon auszugehen, dass in der Baumaßnahme mit Asbestarbeiten zu rechnen war. Aufgrund der Dringlichkeit konnte die Leistung nicht anderweitig vergeben werden, sodass aus wirtschaftlichen Gründen der AN damit beauftragt wurde
( MKA 3_2 )
Der AN ist mit den Bauüberwachungsleistungen zur Erneuerung der EÜ Kirchtalsweg beauftragt. Um das Bau-Soll erfüllen zu können, musste der vorgefundene Asbest umgehend fachmännisch ausgehoben und entsorgt werden. Die Überwachungsleistungen gem. TRGS 519 sind nicht Bestandteil des geschlossenen Vertrags, sodass die ausgeschriebene Leistung erweitert wird. Die Beauftragung der zusätzlichen Leistung erfolgte aus Wirtschaftlichkeitsgründen aufgrund der Dringlichkeit und Unvorhersehbarkeit an den AN.
Das Leistungsbild der Bauüberwachung bleibt weiterhin erhalten, die vertraglich geschuldeten BÜW-Leistungen werden nicht beeinträchtigt. Der Gesamtcharaker des Vertrags wird durch die Überwachungsleistungen gem. TRGS 519 nicht verändert.