ABS Hagen-Siegen-Hanau, Geotechnische Beratung Baugrundgutachten Referenznummer der Bekanntmachung: 20FEI43300
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Thomas Kögel
E-Mail:
Telefon: +49 20330172811
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS Hagen-Siegen-Hanau, Geotechnische Beratung Baugrundgutachten
Baugrundbeurteilung u. geotechnische Beratung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
ABS Hagen-Siegen-Hanau, Geotechnische Beratung Baugrundgutachten
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Duisburg
Baugrundbeurteilung u. geotechnische Beratung
Für die Erfüllung der ursprünglichen Vertragsleistungen (u.a. Erstellung Baugrundgutachten, Fachbauüberwachung
Baugrunderkundung, Beratungsleistungen) ist die zusätzliche geologische Begutachtung von Stützwänden erforderlich, welche an
die Portale der Tunnel unmittelbar angrenzen. Die Erkundung und Begutachtung dieser ist zwingend notwendig, um ein
vollumfängliches Verstädnis über den Baugrund in den Portalbereichen zu erlangen.
(MKA 9_1)
Die nicht eindeutig voneinander abzugrenzende Leistung, würde bei einem Wechsel des AN, zum einen zu einer in Teilen
doppelten Bearbeitung führen. Zum anderen wäre auch die Schnittstelle nicht eindeutig definiert, womit erhebliche Probleme in
der Abwicklung verbunden wären. Die Folge wären Mehrkosten und terminliche Verschiebungen. Abschließend ist festzuhalten,
dass die Gutachterleistung für die Stützwände sehr kleinteilig ist. Die Mehraufwände, die sich aus einer separaten Vergabe dieser
Leistung ergeben würde, stünden nicht im Verhältnis zu dem eigentlichen Auftragswert dieser Leistung. Von einem Wechsel des
AN ist aus wirtschaftlicher und technischer Sicht abzuraten.