ABS/NBS Fulda - Gerstungen; Bohrerkundung Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI55923
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
ABS/NBS Fulda - Gerstungen; Bohrerkundung
km ..... bis km
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los Süd
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nottuln
NUTS-Code: DEA35 Coesfeld
Postleitzahl: 48301
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Hersfeld-Rotenburg
km ..... bis km
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Nottuln
NUTS-Code: DEA35 Coesfeld
Postleitzahl: 48301
Land: Deutschland
Nachtrag 02: Vorhaltekosten aufgrund verzögerten Baubeginns infolge ausstehender Genehmigungen
Bei Einreichung der Genehmigungsanträge wurde davon ausgegangen, dass wie im Voraus abgestimmt die Untere Wasserbehörde für die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigungen zuständig sein wird. Aufgrund der im Bereich von Bad Hersfeld vorkommenden Salzwässer, die im Verantwortungsbereich der Oberen Wasserbehörde liegen, wurde durch das HMUKLV erneut über die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Genehmigungsanträge entschieden. Demnach ist nun die Obere Wasserbehörde zuständig, die gegenwärtig noch mit der Bearbeitung der Genehmigungen befasst ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war nicht damit zu rechnen, dass abermals die Zuständigkeit geklärt werden müsste und es in der Folge zu deutlichen Verzögerungen kommen würde.