Entsorgung 2. SBSS München 2024-2027 Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI63217
Auftragsbekanntmachung – Sektoren
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
NUTS-Code: DEB35 Mainz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Entsorgung 2. SBSS München 2024-2027
Großprojekt 2. S-Bahn-Stammstrecke München
- Entsorgung von Aushub- und Abbruchmassen -
Bauvorhaben München Hauptbahnhof und Marienhof sowie verschiedener kleinerer Baumaßnahmen aus den Planfeststellungsbeschlüssen 1, 2 und 3
Entsorgung und Transport von Aushub- und Abbruchmassen
Bauvorhaben München Hauptbahnhof und Marienhof sowie verschiedener kleinerer Baumaßnahmen aus den Planfeststellungsbeschlüssen 1, 2 und 3
Verlängerungsoption: 2x1Jahr
Die Vertragslaufzeit kann durch einseitige Erklärung des Auftraggebers zwei mal um 1 Jahr verlängert werden.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vollständig ausgefüllte Bietereigenerklärung (Vordruck wird unter http://www.deutschebahn.com/bieterportal
unter Angabe der 22FEI63217 bereitgestellt), oder:
—Versicherung, dass über das Vermögen des Unternehmens kein Insolvenzverfahren oder kein vergleichbares gesetzliches Verfahren eröffnet ist, die Eröffnung weder beantragt noch ein Antrag mangels Masse abgelehnt worden ist,
—Erklärung, dass sich das Unternehmen nicht in Liquidation befindet,
—Erklärung über Einträge im Gewerbezentralregister,
—Erklärung, ob Verfahren anhängig ist/sind oder war(en), das/die noch zu einer Eintragung in das Gewerbezentralregister führen kann/können,
—Versicherung, dass das Unternehmen sein Gewerbe ordnungsgemäß angemeldet hat und – sofern nach
Maßgabe der Vorschriften des HGB eintragungspflichtig – im Handelsregister eingetragen ist,
—Ich versichere nach bestem Wissen und Gewissen und unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entsprechend der für mich national geltenden Rechtsakte, dass das Unternehmen auf keiner Sanktionsliste aufgrund einer EU-Verordnung oder aufgrund sonstiger anwendbarer nationaler, europäischer oder UN-Embargo- und Außenwirtschaftsvorschriften geführt wird und keinen sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Ich versichere auch unter Beachtung der EU-Blocking Verordnung, dass das Unternehmen auf keiner US-amerikanischen oder britischen Sanktionsliste geführt wird oder sonstigen US-amerikanischen oder britischen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt. Ich versichere außerdem, dass das Unternehmen nicht unmittelbar oder mittelbar im mehrheitlichen Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person steht, die auf einer der genannten Sanktionslisten geführt wird oder die sonstigen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen unterliegt.
—Ich versichere, den Auftrag ohne Verwendung von Gütern oder Dienstleistungen, welche nach den aktuellen Sanktionen, insbesondere nach den Finanzsanktionen, Embargomaßnahmen und Außenwirtschaftsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten, der Vereinten Nationen, der USA, des Vereinigten Königreichs sowie der Schweiz, sanktioniert sind, zu erfüllen.
—Ich versichere dass ich kein russischer Staatsangehöriger und keine in Russland niedergelassene natürliche Person bin bzw. das Unternehmen keine in Russland niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung ist.
—Ich versichere dass eine unter Anstrich 1 fallende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung weder unmittelbar noch mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Unternehmen hält.
—Ich versichere dass ich bzw. mein Unternehmen weder im Namen noch auf Anweisung einer unter Anstrich 1 fallenden natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handele bzw. handelt.
— Ich versichere, dass natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen im Sinne von lit. b zu nicht mehr als zehn Prozent am zu vergebenen Auftrag beteiligt sein werden, sei es als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder als Unternehmen im Rahmen einer Eignungsleihe gemäß § 47 SektVO.
—Versicherung, dass das Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nicht gegen geltende umwelt-, sozial- oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen, z. B. gegen die in § 21 Arbeitnehmer-Entsendegesetz,§ 98c Aufenthaltsgesetz, § 19 Mindestlohngesetz oder § 21 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz genannten Vorschriften, verstoßen hat.
—Versicherung, dass das Unternehmen seinen Pflichten zur Zahlung von Steuern und Abgaben sowie zur Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) nachgekommen ist.
—Erklärungen zur kartellrechtlichen Compliance und Korruptionsprävention:
a) Erklärung, dass das Unternehmen in Bezug auf die Vergabe und darüber hinaus auch in den vergangenen drei Jahren keine unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen hat. Unzulässige wettbewerbsbeschränkende Abreden in diesem Sinne sind insbesondere Verstöße gegen die kartellrechtlichen Kernbeschränkungen i. S. v. Art. 101 AEUV, § 1 GWB (Preis-, Submissions-, Mengen-, Quoten-, Gebiets- und Kundenabsprachen) sowie sonstige Vereinbarungen mit anderen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken können.
b) dass das Unternehmen sich zu einem unbeschränkten Wettbewerb und zur Korruptionsprävention bekennt und sichergestellt hat, dass sich die Unternehmensführung der Bedeutung bewusst ist, die der Beachtung aller geltenden Wettbewerbs- und Korruptionsgesetze zukommt.
— Erklärung, dass das Unternehmen bei der Ausführung eines früheren Auftrags oder Konzessionsvertrages bei der Deutsche Bahn AG oder einem mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen keine wesentliche Anforderung erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt hat,
— Erklärung, dass:
a) das Unternehmen in Bezug auf Ausschlussgründe nach §§ 123 f. GWB oder Eignungskriterien nach §
122GWB keine Täuschung begangen und auch keine Auskünfte zurückgehalten hat und
b) das Unternehmen stets in der Lage ist, geforderte Nachweise in Bezug auf die §§ 122 bis 124 GWB zu übermitteln.
— Erklärung, dass das Unternehmen zu keinem Zeitpunkt in einem Vergabeverfahren der Deutsche Bahn AG
oder eines mit ihr gemäß §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmens.
a) versucht hat, die Entscheidungsfindung in unzulässiger Weise zu beeinflussen,
b) versucht hat, vertrauliche Informationen zu erhalten, durch die es unzulässige Vorteile beim Vergabeverfahren erlangen könnte, oder
c) irreführende Informationen übermittelt hat, die die Vergabeentscheidung beeinflussen konnte bzw. dies versucht hat.
—Erklärung, ob das Unternehmen schwere Verfehlungen begangen hat und ggf. welche, die seine Zuverlässigkeit als Bewerber oder Bieter in Frage stellt (§ 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB),
—Erklärung, ob:
a) eine Person, deren Verhalten gemäß § 123 Abs. 3 GWB dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig
wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1 bis 10 GWB genannten Tatbestände verurteilt ist oder
b) eine Geldbuße im Sinne des § 30 OWiG gegen das Unternehmen wegen einer der in § 123 Abs. 1 Nrn. 1
bis10 GWB genannten Tatbestände rechtskräftig festgesetzt wurde.
Weitere Anforderungen siehe VI.3).
Ausgefüllte Lieferantenselbstauskunft (Vordruck wird unter http://www.deutschebahn.com/bieterportal unter Angabe der Vergabenummer 22FEI63217 bereitgestellt) oder:
— Angabe des jährlichen Gesamtumsatz der letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre,
— Angabe des jährlichen Umsatz in den letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahren soweit dieser Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils der mit anderen
Unternehmen ausgeführten Aufträgen,
— Anzahl der Mitarbeiter der jeweils letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre,
— Anzahl der Mitarbeiter der jeweils letzten 3 abgeschlossenen Geschäftsjahre soweit diese Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils der mit anderen Unternehmen ausgeführten Aufträgen
Zertifizierungen zum Entsorgungsfachbetrieb:
Der Auftragnehmer darf Abfall nur entsorgen oder transportieren, wenn er für die jeweilige Tätigkeit über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. eine vergleichbare europäische Qualifizierung verfügt, die jeweils während der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung gültig sind. Eine vergleichbare europäische Qualifizierung hat mindestens die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) insbesondere an Organisation, Zuverlässigkeit, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes zu erfüllen und muss das im Betrieb beschäftigte Personal und die Überwachung des Betriebes umfassen. Die Gleichwertigkeit ist nachzuweisen.
Ist eine für die Durchführung der Tätigkeiten erforderliche Genehmigung, Erlaubnis oder Zertifizierung befristet erteilt und läuft die Befristung während der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung ab, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber unaufgefordert eine weitere, gültige Genehmigung die unmittelbar an die bestehende Genehmigung anschließt, Erlaubnis oder Zertifizierung vorzulegen. Über die Rücknahme oder den Widerruf von vorgenannten Genehmigungen, Erlaubnissen und die Änderung oder den Entzug von Zertifizierungen durch die zuständige Behörde oder Stelle sowie jegliche Umstände, die zu den vorgenannten Maßnahmen berechtigten, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich zu informieren.
Für ausländische Bieter und/oder etwaig vorgesehene ausländische Nachunternehmer wird der Nachweis einer vergleichbaren Qualifikation verlangt, die mindestens die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfBV) insbesondere an Organisation, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes, das im Betrieb beschäftigte Personal und insbesondere die Anforderungen an den Betrieb und seine Überwachung umfasst. Die Gleichwertigkeit ist dann nachzuweisen mittels Übersetzten notwendiger Genehmigungen der zuständigen Behörden für die abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten.
Der Auftragnehmer darf Abfall nur entsorgen oder transportieren, wenn er für die jeweilige Tätigkeit über eine Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb nach § 56 und 57 KrWG bzw. eine vergleichbare europäische Qualifizierung verfügt, die jeweils während der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung gültig sind. Eine vergleichbare europäische Qualifizierung hat mindestens die Anforderungen der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) insbesondere an Organisation, Zuverlässigkeit, Ausstattung und Tätigkeit des Betriebes zu erfüllen und muss das im Betrieb beschäftigte Personal und die Überwachung des Betriebes umfassen. Die Vergleichbarkeit nach dieser Vorgabe ist durch Vorlage von Nachweisen der für die Qualifizierung zuständigen Stellen, auf Anforderung mit beglaubigter Übersetzung, nachzuweisen.
Entsorgungsanlagen des Auftragnehmers:
Es muss mindestens das EFB-Zertifikat oder eine vergleichbare Genehmigung einer gemeldeten Entsorgungsanlage vorliegen.
Außerdem muss der Bieter je Entsorgungsanlage folgende Unterlagen einreichen:
- ein Steckbrief Entsorgung (je Entsorgernummer ein Steckbrief)
- Bei grenzüberschreitender Verbringung: entsprechende Genehmigungen d. ausl. Behörde gem. Bewerbungsbedingungen
Der Auftragnehmer darf Abfall nur in den in den Steckbriefen, Anlage 15 genannten Entsorgungsanlagen annehmen und verwerten. Der Auftragnehmer ist verpflichtet sicherzustellen, dass alle zur Errichtung und zum Betrieb der Entsorgungsanlagen gemäß Steckbrief, Anlage 15 erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen, insbesondere nach BImSchG, Landesrecht, bzw. Deponierecht idealerweise zum Vertragsabschluss, spätestens jedoch zum Erstabruf, vorliegen bzw. erfolgt sind. Über Änderungen oder den Wegfall von erforderlichen Genehmigungen informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich.
Sicherheit für die Vertragserfüllung in Höhe von 75 000 EUR durch Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft, in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassen ist.
Zahlungsbedingungen gemäß Vergabeunterlagen
Bietergemeinschaften und andere gemeinschaftliche Bieter haften gesamtschuldnerisch für die angebotene Leistung. Sie haben im Teilnahmeantrag sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft zu benennen sowie eines ihrer Mitglieder als bevollmächtigten Vertreter für das Vergabeverfahren und den Abschluss des Vertrags zu bezeichnen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Wir weisen darauf hin, dass die VO (EU) 2022/576 zur Änderung der VO (EU) Nr. 833/2014 Anwendung findet und Unternehmen, die den Sanktionsmaßnahmen in Art. 5k der VO (EU) 2022/576 unterfallen, aus dem Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.
Folgende Erklärungen/Nachweise sind weiterhin erforderlich:
—Eigenerklärung zum DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner,
—Erklärung, dass den Beschäftigten des Unternehmens/Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung, soweit:
a) Arbeitnehmer-Entsendegesetz;
b) Mindestlohngesetz;
c) sonstige geltende gesetzliche Regelungen und/oder
d) allgemein verbindlich erklärte tarifliche Bestimmungen über Mindestentgelte anwendbar sind, die durch diese Regelungen vorgegeben Mindestarbeitsbedingungen einschließl. des Mindestentgelts eingehalten werden.
—Erklärung, dass das Unternehmen diese Verpflichtung auf seine Nachunternehmer (NU) und/oder die von diesem oder von einem NU beauftragten Verleiher jeweils mit einer Weitergabeverpflichtung an weitere NU und Verleiher schriftlich übertragen und dass dies dem AG auf Verlangen nachgewiesen wird,
—Erklärung des Bewerbers, dass ihm bekannt ist, dass die Unrichtigkeit von geforderten Erklärungen zum Ausschluss von diesem und weiteren Vergabeverfahren sowie zur außerordentlichen Kündigung eines etwa erteilten Auftrags führen kann.
Einsatz (NU):
Als NU für Entsorgungsleistungen oder Teile davon dürfen nur Unternehmen eingesetzt werden, die die notwendigen Voraussetzungen der Ziffer 6. BBE oder nach § 7 Abs. 3 EfbV einhalten.
Als NU für Transportleistungen per LKW darf nur ein Unternehmen eingesetzt werden, das Kraftfahrzeughalter im Sinne des StVG ist u. über eine Erlaubnis für den gewerblichen Güterverkehr nach § 3 des GüKG oder eine als Erlaubnis nach § 3 GüKG geltende Gemeinschaftslizenz nach § 5 GüKG verfügt Beabsichtigt der Bewerber, wegen fehlender oder unzureichender eigener Kapazitäten fremde Unternehmen, (auch konzernverbundene Unternehmen) mit den ausgeschriebenen Leistungen zu beauftragen (Eignungsleihe, § 47 SektVO):
- Verpflichtungserklärung(en) des/ der fremden Unternehmen(s) inkl. Erklärung, dass der Bieter berechtigt ist, das Unternehmen für diese Ausschreibung zu benennen und dass das Unternehmen bereit ist, die genannten Leistungen gem. EFB-Zertifizierung für den Bieter zu erbringen bzw. (wenn Nachunternehmer = Betreiber der Entsorgungsanlage) dass das Unternehmen bereit ist, für den Vertragszeitraum Materialien gem. ATV anzunehmen, und die im Anlagensteckbrief genannten Grenzwerte denjenigen der Anlage/Annahmestelle entsprechen
- Eigenerklärung(en) des/der fremden Unternehmen(s) (s. III.1.1), mit Ausnahme der Erklärung über den Verhaltenskodex für Geschäftspartner;
- Nachweis der Zertifizierung als Entsorgungsfachbetrieb (EFB) gem. §§ 56, 57 KrWG für die übernommenen abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten Fremde Unternehmen, auf deren Kapazitäten sich das Unternehmen gem. § 47 SektVO berufen hat, gelten als verbindlich benannt.
Nur die unter III.1.1 bis III.1.3 und VI.3 geforderten, zwingend mit dem Teilnahmeantrag vorzulegenden Erklärungen/Nachweise werden für die Bieterauswahl berücksichtigt.
Fragen sind spätestens 10 Tage vor Ablauf der Teilnahme-/Angebotsfrist zu stellen. Der Auftraggeber behält sich vor, nicht rechtzeitig gestellte Fragen gar nicht oder innerhalb von weniger als 6 Werktagen vor Ablauf der entspr. Frist zu beantworten.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Wenn der Zuschlag bereits wirksam erteilt worden ist, kann dieser nicht mehr vor der Vergabekammer angegriffen werden (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Der Zuschlag darf erst 10 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per E-Mail bzw. 15 Kalendertage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post erteilt werden (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 bis 3 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist ebenfalls unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.