Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/
Abschnitt II: Gegenstand
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Tutzing
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden .
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Tutzing
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
MKA12 - Zur Gewährleistung der Befahrbarkeit der BE-Flächen muss der Weg mit Stahlplattenstraßen befestigt werden.
Die Herstellung der BE-Flächen zur Bauausführung folgten den Vorgaben des AG. Hierbei wird darauf hingewiesen, dass beider Herstellung den Anweisungen der Umweltplanung folge geleistet werden muss. Die Umweltplanung gibt hier dem AN vor,dass zur Herstellung der BE Oberfläche eine Geofließ ausgelegt werden muss und dies mit einer 10 - 20 cm Kiesschicht zubedenken. Diese Befestigung war nicht ausreichend und so ist die Herstellung von Stahlplattenstraßen je BE-Flächenotwendig, um die Befahrbarkeit zu gewährleisten. Der AN ist vertraglich zur Herstellung der BE-Fläche gemäß derUmweltplanung verpflichtet. Der Mehraufwand durch die zusätzliche Maßnahme zur Befestigung der BE-Flächen war nichtvorhersehbar.