Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/
Abschnitt II: Gegenstand
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Tutzing
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden .
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Tutzing
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
MKA11 - Herstellen der Sohle eines zusätzlichen Betonschalthauses (BSH) am BÜ 41,437 (5504)
Im Rahmen der Arbeiten wird durch den Straßenbaulastträger die Errichtung eines Berührschutzes am SÜ km 7,3übernommen. Da sich daraus Erdungsmaßnahmen ergeben die nach Angabe des Stblt nicht von diesem geplant unddurchgeführt werden können wird der AN angewiesen diese Planung im Rahmen der AP zu übernehmen. Ohne Erdungsplanungkann die Ausführung nicht erfolgen.Da die Erdungsplanung zum Planungslos 2 gehört welches durch festgesetzte Planprüfungsläufe bereits eingetaktet wurde,würde die Einbindung eines dritten Planers eine Verzögerung bei der Bauausführung bedeuten da befürchtet wird, dass Terminenicht eingehalten werden können.Da die Integration der Erdungsplanung im engen Austausch mit der Oberleitungsplanung stattfinden muss, würde die Vergabe derPlanungsleistung an eine dritte Partei unverhältnismäßigen Koordinationsaufwand bedeuten.