Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com
Adresse des Beschafferprofils: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/
Abschnitt II: Gegenstand
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Tutzing
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 52123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der
Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden .
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Tutzing
Tutzing - Kochel, Oberleitungserneuerung
MKA13 - Unterstützung zur Herstellung der Sohle eines zusätzlichen BSH am BÜ km 41,437 (5504).
Zur Stellung des Betonschalthauses, welches die neue FWA/OSE für zusätzliche Masttrennschalter der Oberleitungsanlagebeinhalten soll, muss die Geründungssohle fachgerecht hergestellt werden. Dies war nicht Bestandteil der ausgeschriebenenLeistung. Der ursprüngliche Leistungsinhalt umriss lediglich die Kabeltiefbauarbeiten für und um den Standort der FWA. Jedochkann das Schalthaus ohne Baugrube und Sohle nicht gestellt und angeschlossen werden.1) Baugrube / Grüdungssohle, Betonschalthaus, Kabelschaft und umliegende Kabelführunssysteme bilden eine Einheit undgehören gewerkeseitig und auch im Sinne der Gewährleistung zusammen.2) Auf Grund der zeitlichen und räumlichen Zwangspunkte können die Bauarbeiten nur von einem AN ausgeführt werdenUnter Punkt c) wurden bereits die erheblichen Schwierigkeiten beschrieben. Eine erneuer Vergabe der Leistung und Ausführungdurch einen weiterne AN würde zu erheblichen Problemen bei der Ausführung führen und zusätzlich einen Zeitlichen Verzug v