81295159-Interviewbasierte Evaluative Schlussstudien für ein Sonderinitiative EINEWELT ohne Hunger (SEWOH) Globalvorhaben in Anlehnung an die OECD-DAC Kriterien - Los 3 Referenznummer der Bekanntmachung: 81295159
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
81295159-Interviewbasierte Evaluative Schlussstudien für ein Sonderinitiative EINEWELT ohne Hunger (SEWOH) Globalvorhaben in Anlehnung an die OECD-DAC Kriterien - Los 3
Das vom Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) beauftragte und finanzierte Globalvorhaben "Nachhaltige Fischerei und Aquakultur" (GV Fisch) trägt zum Ziel der Sonderinitiative "EINEWELT ohne Hunger" (SEWOH), der Beseitigung von extremer Armut und Hunger, durch die Bereitstellung und Versorgung von Fischprodukten aus nachhaltigem und ressourcenschonendem Wildfang und Aquakultur bei. Die Umsetzung entsprechender Maßnahmen findet im Rahmen von Länderpaketen (LP) in ausgewählten Partnerländern statt. Der überregionale Ansatz wird durch länderspezifische Maßnahmen zum Wissensmanagement, zur internationalen Kompetenzentwicklung und Pilotierung unterstützt. Eine in Deutschland angesiedelte Steuerungseinheit (StE) gewährleistet eine kohärente Umsetzung und Vernetzung der Länderpakete und verantwortet das aggregierte Monitoringsystem.
Das Vorhaben konzentriert sich auf drei Handlungsfelder (Outputs): (A) "Mehr Fisch und mehr Arbeit" mit Schwerpunkt auf der Verbesserung der handwerklichen Küstenfischerei und Aquakultur; (B) "Nachhaltiger Fisch" zur Stärkung und Förderung der nachhaltigen und sozialverträglichen Fischproduktion und des entsprechenden Konsums und (C) "Weniger Fisch aus illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (illegal, unreported, unregulated, IUU)" mit Fokus auf handwerklicher Fischerei. Die Handlungsfelder der Länderpakete tragen zu den drei Outputs des Globalvorhabens bei.
In Kambodscha besteht das Gesamtziel des Projekts "Fish for food security in Cambodia" darin, die Entwicklung der Aquakultur und der Reisfeldfischerei in ausgewählten Bezirken in Kampong Thom zu unterstützen. Im Hinblick auf die Nahrungs- und Ernährungssicherheit zielt das Projekt darauf ab, die nachhaltige Produktion von Fisch und damit die Verfügbarkeit von Fischprodukten für Haushalte, deren Ernährung nicht gesichert ist, zu erhöhen. Die Steigerung der Fischproduktion soll auch zu einer Erhöhung des Einkommens und der Zahl der Arbeitsplätze in der Fischwertschöpfungskette beitragen. Die Begünstigten sind Fischzüchter und -züchterinnen sowie Fischer und Komitee-Mitglieder der so genannten Community Fish Refuges (Fisch-Reservoirs). Weitere Akteure der Wertschöpfungskette (z. B. Brutanlagen, Fischverarbeiter und Händler) und Konsumenten in den Interventionsgebieten profitieren ebenfalls von den Projektaktivitäten, da mehr erschwingliche Fischprodukte auf den Märkten gehandelt werden.
00000 Weltweit
Da das GV Fisch voraussichtlich erst zum Ende der Gesamtlaufzeit gesamtevaluiert wird, sind zur Messung der Wirksamkeit und zur Sicherung aller nötigen Daten und Informationen der vorher auslaufenden Länderpakete (LP) (Indien, Kambodscha, Madagaskar, Malawi, Mauretanien, Sambia, Uganda), zur Rechenschaftslegung gegenüber dem BMZ und zum internen Lernen (Nachjustierung der weiterlaufenden Länderpakete) Evaluative Studien (EVAS) geplant.
Die GIZ-Handreichung "Evaluative Studien in SEWOH-Globalvorhaben (EVAS) für Zentrale Projektevaluierungen (ZPE)" liegt seit April 2021 mit dem BMZ abgestimmt vor und ist Grundlage dieser ToR.
Die Schlussevaluierung soll die Projekte anhand der sechs innerhalb der OECD DAC vereinbarten Evaluationskriterien Relevanz, Kohärenz, Effektivität, Effizienz, Wirkungen/Impact und Nachhaltigkeit, mit Hilfe einer Evaluierungsmatrix entlang von konkreten, auf das jeweilige GV angepassten Evaluierungsfragen bewerten:
-Relevanz: geht der Frage nach, ob das Vorhaben das Richtige tut. Ziele des Vorhabens werden auf ihre Übereinstimmung mit den Prioritäten der Zielgruppe, des Partnerlandes und des Auftraggebers der Entwicklungsmaßnahme untersucht.
- Kohärenz: bezieht sich auf die Passgenauigkeit der Maßnahme im Kontext mit anderen Maßnahmen in einem Land, einem Sektor oder einer Institution sowie mit internationalen Normen und Standards.
- Effektivität: geht der Frage nach, ob und wie das Vorhaben die Ziele der Entwicklungsmaßnahme erreicht. Ziele des Vorhabens werden auf den Grad der Zielerreichung und ihrer Konsistenz hin überprüft.
- Effizienz: geht der Frage nach, inwiefern der Ressourceneinsatz im Verhältnis zu den erreichten Outputs und Outcomes angemessen ist.
- Impact: geht der Frage nach, ob die Entwicklungsmaßnahme zur Erreichung übergeordneter entwicklungspolitischer Ziele beiträgt. Die Entwicklungsmaßnahme wird zum einen hinsichtlich der Erreichung ihrer angestrebten übergeordneten entwicklungspolitischen Ziele untersucht. Zum anderen werden direkte positive und negative Veränderungen sowie nicht intendierte Effekte der Maßnahme analysiert.
- Nachhaltigkeit: geht der Frage nach, ob die ermittelten positiven Wirkungen von Dauer bzw. im Partnersystem institutionalisiert sind. Es folgt eine Abschätzung der Dauer der positiven Wirkungen nach Ende der Unterstützung seitens der GIZ.
Die Schlussevaluierung stützt sich sowohl auf bestehende Daten und Studien (Baseline und Midline Surveys, Midterm-Review, internes M&E System sowie dann vorliegende Daten des Endline Surveys), als auch auf neue quantitative und qualitative Daten einer unabhängigen EVAS Mission, um die Bewertungsfragen der Evaluierungsmatrix zu beantworten.
Eine besondere Herausforderung bei Evaluierungen liegt darin, eine Kausalbeziehung von Maßnahmen zu Wirkungen eindeutig nachzuweisen oder den Beitrag plausibel zu belegen. Die GIZ verwendet hierfür als Mindeststandard die Kontributionsanalyse, welche bei den Kriterien Effektivität und Impact angewendet wird. Für die Kontributionsanalyse werden anhand des Wirkungsmodells (Theory of Change) des Projekts Wirkungshypothesen ausgewählt und der Wirkungsbeitrag auf Grundlage belastbarer Evidenzen untersucht. Dafür müssen auch alternative Erklärungsansätze (beispielsweise Kontextfaktoren oder Maßnahmen Dritter) analysiert werden.
Weiterhin hat sich bei den zentralen Projektevaluierungen gezeigt, dass eine qualitative Analyse der Effizienz nicht ausreichend und aussagekräftig genug ist. Deshalb wird bei der Effizienzanalyse der "Follow-the-Money-Approach" verwendet. Als Grundlage hierfür werden während der Evaluierung die Kosten den Outputs zugeordnet. Zur Standardisierung der Effizienzanalyse in den zentralen Projektevaluierungen hat die GIZ ein Excel-Tool entwickelt, das darauf ausgelegt ist, in jedem Vorhaben eine Effizienzanalyse zu ermöglichen.
Die Ergebnisse und Empfehlungen der EVAS sollen der Steuerungseinheit (StE) des GV Fisch ein umfassendes Bild der auslaufenden LP vermitteln, Impulse für die weitere Ausrichtung des GV Fisch und der verbleibenden LP liefern (Innovation, Lernen & Wissensmanagement) und für die strategische Kommunikation mit dem BMZ und der Fachöffentlichkeit genutzt werden.
Die Auftraggeberin behält sich optional vor, Vertragsverlängerungen und/oder -aufstockungen auf Basis der in den Vergabeunterlagen genannten Kriterien an das in diesem Verfahren erfolgreiche Unternehmen zu vergeben; i. Ü. siehe ausführliche Leistungsbeschreibung.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXTRYY6Y16W8926W
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.