Rahmenvertrag Fahrdienstleiter-Schulungsanlagen Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEI54876
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Fahrdienstleiter-Schulungsanlagen
Rahmenvertrag Fahrdienstleiter-Schulungsanlagen
Rahmenvertrag Kauf, Instandhaltung und Pflege von IT-Systemen für Fdl Schulungsanlagen
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die zu beschaffende Software erfüllt folgenden Zweck: Simulation von mechanischen, Spurplan und elektronischen/digitalen Stellwerken zur Aus und
Fortbildung der Mitarbeiter im Betriebsdienst, sowie der funktionalen und betrieblichen
Prüfung von Bauprojekten nach Ril 809.1000. Die Software muss die oben genannten Stellwerksbauformen als Simulation darstellen
können. Für die Durchführung von Trainings an der Simulation muss die Software vier
Rechnern verbinden, um eine Schüler-/Lehrer Simulation zu ermöglichen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenvertrag Fahrdienstleiter-Schulungsanlagen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.