Sachsen-Franken-Magistrale, 2. Ausbaustufe Gaschwitz (a) - Crimmitschau (a), Bauüberwachungsleistungen Bau Referenznummer der Bekanntmachung: 19FEI41732
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Sachsen-Franken-Magistrale, 2. Ausbaustufe Gaschwitz (a) - Crimmitschau (a), Bauüberwachungsleistungen Bau
Dresden
Abschnitt ESTW Neukieritzsch (Böhlen (a) - Neukieritzsch (e)) und 1. BA ESTW Gößnitz (Lehndorf (a) - Gößnitz (a)):
Bauüberwachungsleistungen Bau 04/2020 bis 04/2024
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Sachsen-Franken-Magistrale, 2. Ausbaustufe Gaschwitz (a) - Crimmitschau (a), Bauüberwachungsleistungen Bau
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Dresden
Abschnitt ESTW Neukieritzsch (Böhlen (a) - Neukieritzsch (e)) und 1. BA ESTW Gößnitz (Lehndorf (a) - Gößnitz (a)):
Bauüberwachungsleistungen Bau 04/2020 bis 04/2024
Ort: Dresden
NUTS-Code: DED21 Dresden, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Zusätzlich erforderlichen BÜW-Leistungen für den Schwellenwechsel Abschnitt Ponitz-Gößnitz
Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die zusätzlichen Leistungen unmittelbar in die zu erbringenden Leistungen eingreifen und ein Wechsel des AN nicht ohne erheblichen Einarbeitungsaufwand möglich ist (finanzielle Auswirkung) und auch hinsichtlich der Vollständigkeit der Leistungen nicht trennbar sind. Die Leistung ist auf Grund nicht abschätzbarer Wirkungen in die planerische Verantwortung des bisherigen AN nicht am Markt platzierbar. Ein Wechsel des AN würde den Projektfortschritt verzögern, wodurch erhebliche wirtschaftliche Schäden entstehen. Durch das Einarbeiten eines neuen AN würden zusätzliche Kosten entstehen.