81297309-Winterdienst und Grauflächenreinigung für die GIZ Eschborn Referenznummer der Bekanntmachung: 81297309
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.giz.de
Abschnitt II: Gegenstand
81297309-Winterdienst und Grauflächenreinigung für die GIZ Eschborn
Winterdienst und Grauflächenpflege:
Gesucht wird ein fachlich geeignetes Unternehmen für die Erbringung des Winterdienstes und Grauflächenreinigung sowie der Reinigung nicht begrünter Dachterrassen auf Gebäuden der GIZ am Standort Eschborn. Die Leistung bezieht sich auf 6 Bürogebäude und deren Außenbereiche auf dem Campus in Eschborn.
Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH Dag-Hammarskjöld-Weg 1 - 5 65760 Eschborn
Winterdienst und Grauflächenpflege:
Gesucht wird ein fachlich geeignetes Unternehmen für die Erbringung des Winterdienstes und Grauflächenreinigung sowie der Reinigung nicht begrünter Dachterrassen auf Gebäuden der GIZ am Standort Eschborn. Die Leistung bezieht sich auf 7 Bürogebäude und deren Außenbereiche auf dem Campus in Eschborn.
Die Reinigung der Grauflächen erfolgt in einem 14 tägigen Turnus auf einer Fläche von knapp 14.000m2. Der Winterdienst (Mo.-So.) ist für den Zeitraum November bis April angesetzt und bezieht sich auf eine Fläche von über 15.000m2.
Das Vertragsverhältnis verlängert sich einmal um zwei Jahre, wenn es nicht zuvor mit einer Frist von 3 Monaten schriftlich von der AG gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
1. Eigenerklärung: Name des Unternehmens und Anschrift, Steuer ID, Eintragung ins Handelsregister oder gleichwertigem Register nach den Rechtsvorschriften des Herkunftslands
2. Keine Ausschlussgründe nach § 123, § 124 GWB, § 22 LkSG
3. Erklärung der Bewerbergemeinschaft und/oder Erklärung Nachunternehmer (falls zutreffend)
1. Durchschnittlicher Jahresumsatz in den letzten drei Geschäftsjahren in EUR (Bei Ausschreibungen, die innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende des letzten Geschäftsjahres von der GIZ veröffentlicht werden, kann das viertletzte Geschäftsjahr herangezogen werden.), mindestens: 1.500.000,00 EUR
2. Beschäftigtenzahl zum 31.12. des letzten Kalenderjahres, mindestens 15 Personen
1. Grundlage der fachlichen Bewertung sind nur Referenzprojekte mit einem Mindestauftragsvolumen von 100.000,00 EUR
2. Mindestens 2 Referenzprojekte im Fachgebiete Winterdienst und mindestens 2 Referenzprojekte im Fachgebiet Grauflächenreinigung in den letzten 3 Jahren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Nach vier Jahren.
Die Kommunikation in diesem Verfahren findet ausschließlich über das Kommunikationstool im Projektbereich des Vergabeportals statt.
Bekanntmachungs-ID: CXTRYY6Y169P6WXU
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: https://www.bundeskartellamt.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.