2. BfEE 2023 04 Qualifikationsprüfung Energieberatung Referenznummer der Bekanntmachung: Z23 2. BfEE 2023 04 Qualifikationsprüfung Energieb
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.bafa.de
Abschnitt II: Gegenstand
2. BfEE 2023 04 Qualifikationsprüfung Energieberatung
Um den sehr unterschiedlichen und komplexen Anforderungen an eine Energieberatung gerecht zu werden, benötigen die Energieberaterinnen und Energieberater eine fachlich hohe
Qualifikation. Mit der Qualifikationsprüfung Energieberatung werden die notwendigen Kompetenzen zur Durchführung einer Energieberatung für Wohn- und Nichtwohngebäude vermittelt.
Die Qualifikationsprüfung Energieberatung kann sowohl für den Bereich Wohngebäude als auch darauf aufbauend für den Bereich der Nichtwohngebäude absolviert werden. Voraussetzung ist das Absolvieren einer vorherigen Weiterbildung. Im Wohngebäudebereich umfasst diese 200 Unterrichtseinheiten (UE) und im Nichtwohngebäudebereich (zusätzliche) 80 UE. Inhaltlich besteht die Weiterbildung jeweils aus drei Bereichen: Bautechnik, Anlagentechnik sowie Rechtliches, Bilanzierung, Beratung.
Nach Abschluss der Weiterbildung können die Prüflinge die Qualifikationsprüfung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA, im Folgenden Auftraggeber (AG)) absolvieren. Die Qualifikationsprüfung besteht aus drei Prüfabschnitten - einer schriftlichen Prüfung, der Erstellung eines Beratungsberichts sowie einer mündlichen Prüfung. Alle drei Abschnitte müssen bestanden werden, danach gilt die Qualifikationsprüfung als erfolgreich absolviert. Zukünftig wird die Qualifikationsprüfung dreimal im Jahr zentral durch das BAFA angeboten werden. Externe Weiterbildungsträger sollen dabei die Kursteilnehmer in den notwendigen Fachinhalten auf die zentralen Prüfungen vorbereiten.
Einzuordnen ist die Qualifikationsprüfung auf dem Niveau eines Abschlusses als Meister / Techniker oder im Rahmen eines Studiums mit Bachelor-Abschluss (Niveau 6 des deutschen
Qualifikationsrahmens). Dies beschreibt Kompetenzen zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverant-
wortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld, wobei die Anforderungsstruktur durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet ist. Die aktuellen und zukünftigen Prüfungsbestandteile sollen diesem hohen Anforderungsniveau gerecht werden.
Ziel dieses Auftrags ist es, den bestehenden Fragenpool hinsichtlich der Aktualität zu analysieren, mögliche Unstimmigkeiten zu identifizieren, zu optimieren und neue Fragen zu generieren. Die Übungsfragen (aktuell 830 Stück im Bestand) und die reinen Prüfungsfragen (aktuell 170 Stück im Bestand) sowie die neu zu erstellenden Klausuren soll dabei die Änderungen und die Weiterentwicklung von bspw. gesetzlichen Regelungen, Normen, Förderprogrammen und Richtlinien sowie technischen Produkten und Lösungen berücksichtigen. Mit der anstehenden Neukonzeption des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) zur Erreichung eines klimaneutralen Gebäudebestandes wird bspw. eine weitere umfassende Änderung und Anpassung der bestehenden Übungs- und Prüfungsfragen erforderlich sein. Im Rahmen dieses Leistungsabrufs sollen diese Entwicklungen berücksichtigt werden.
Im Rahmen des Auftrags sollen zudem Klausuren auf Basis von zum Teil neu zu erstellender Prüfungsfragen ausgearbeitet werden und durch eine Formelsammlung ergänzt werden.
Zusätzlich sind in einem weiteren Arbeitspaket Musterberatungsobjekte durch den AN auszuarbeiten.
Zudem ist durch den AN im Rahmen von AP2 und AP3 eine fortlaufende Aktualisierung von Übungsfragen, Klausuren und Musterberatungsobjekten sicherzustellen. Dies beinhaltet es
auch, überholte Fragen durch neue zu ersetzen.
Des Weiteren soll der Auftragnehmer (im Folgenden AN) die Bereitstellung der Übungsfragen an die Weiterbildungsträger über ein geeignetes Bereitstellungsformat sicherstellen.
Eschborn
In AP 1 soll der bestehende Fragepool durch den AN geprüft, analysiert und konzeptionell Weiterentwickelt werden. Es ist im Besonderen zu prüfen, welche Frageninhalte Aktualisierungsbedarf aufweisen und welche zusätzlichen Schwerpunktsetzungen für die Prüfungs- und Übungsfragen in Frage kommen.
Aufbauend auf AP 1 sollen dann die identifizierten Anpassungs- und Ergänzungsbedarfe umgesetzt werden. Dazu soll der bestehende Fragenpool (830 Übungsfragen und 170 Prüfungsfragen) aktualisiert und ausgeweitet werden (1000 Übungsfragen und 200 Prüfungsfragen). Daneben sollen Klausuren konzipiert und eine Formelsammlung angelegt werden. Darüber hinaus sieht AP 2 eine kontinuierliche Betreuung und Überwachung des Fragepools für die Jahre 2024 bis 2026 vor.
Zukünftig wird das BAFA in jedem Prüfungsdurchgang Beratungsobjekte vorgeben, für welche durch die Prüflinge in Einzelarbeit entsprechende Beratungsberichte als Teil der Projektarbeit anzufertigen sind. Hierzu soll der AN entsprechend Musterberatungsprojekte erstellen, ein Prüfungsschema konzipieren und energetische Gebäudesimulationen ausarbeiten. Darüber hinaus ist wie in AP2 vorgesehen, dass der AN 2024 bis 2026 weitere Beratungsprojekte entwickelt und die Gebäudesimulationen nach DIN V 18599 aktualisiert.
Insgesamt soll mit diesem Projekt „Aktualisierung und Erweiterung der Übungs- und Prüfungsfragen sowie Erarbeitung von Objekten für Beratungsberichte und Erstellen eines Berichtsprüfungsschemas im Rahmen der Qualifikationsprüfung Energieberatung “der bestehende Fragenkatalog für die Prüfungs- und Übungsfragen aktualisiert und weiterentwickelt werden, um weiterhin die Qualität des Fragepools zu gewährleisten. Daneben soll die Erstellung der Musterberatungsobjekten die fachpraktische Prüfung verbessern.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
-Erklärungsbogen „Eignungsanforderungen, Vertragserklärungen sowie sonstige Vorgaben und Erklärungen“ (Anlage 2)
- Eigenerklärung_Eignung_Formblatt133_333b
- Eigenerklärung_Bietergemeinschaften_Formblatt401
- andereKapazitäten_Eignungsleihe_Formblatt392
- Verpflichtungserklärung_andereUnternehmen_Formblatt393
- Anlage Eigenerklärung Sanktionen Russland aktuell
- Mindestjahresumsatz von 200.000 Euro.
Um sicherstellen zu können, dass der Auftrag in angemessener Qualität ausgeführt werden kann, besteht folgende Anforderungen an die Bieterin bzw. den Bieter: Mindestjahresumsatz von 200.000 Euro.
Hinweis: Die Umsatzangaben eines neu auf dem Markt auftretenden Unternehmens dürfen sich auf den Zeitraum seines tatsächlichen Tätigseins auf dem betreffenden Markt beschränken.
- Haftpflichtversicherung mit einem Versicherungswert von mindestens 200.000
(Betriebshaftpflicht und/oder Berufshaftpflichtversicherung)
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Vergabeunterlagen können gemäß § 41 Abs. 1 VgV unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden. Diese sind unter folgendem Link ohne Registrierung abrufbar: http://www.evergabe-online.deFür die Teilnahme an der elektronischen Aufragsvergabe registrieren Sie sich einmalig unterwww.evergabe-online.de Informationen über die E-Vergabe und die technischen Voraussetzungen für deren Nutzung erhalten Sie unterwww.evergabe-online.info Telefonischen Support zur E-Vergabe-Plattform des BMI leistet die Hotline des BMI, die telefonisch unter der Rufnummer +49(0)228-99610-1234 zu erreichen ist.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
- Fehlen der Eigenerklärung des Bieters, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen.
Nur auf gesonderte Aufforderung der Vergabestelle ist dies durch Vorlage eines entsprechenden Beleges nachzuweisen. Die Vergabestelle behält sich vor, die erforderlichen Informationen über die persönliche Lage des Bieters bei den zuständigen Behörden einzuholen, wenn sie Bedenken in Bezug auf dessen persönliche Eignung hat. Sofern Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen und die geforderte Eigenerklärung nicht abgegeben werden kann, ist formlos nachzuweisen, dass angemessene Selbstreinigungsmaßnahmen
gem. § 125 GWB getroffen worden sind.
- Fehlen der Eigenerklärung des Unterauftragnehmers, in Bezug auf das Vergabeverfahren sowie den Auftragsgegenstand keine unzulässigen, wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, insbesondere Verstöße gegen das UWG und GWB, zu begehen oder sich hieran zu beteiligen führt zum Ausschluss.
Ort: Bonn
Land: Deutschland
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin.
Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antragein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüberdem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.