Innerklinische Intensivtransporte Referenznummer der Bekanntmachung: 2023009
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60590
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kgu.de
Abschnitt II: Gegenstand
Innerklinische Intensivtransporte
Das Universitätsklinikum Frankfurt auf seinem fünf Quadratkilometer großen Gelände mit fünfzig Gebäuden, dabei von öffentlichen Straßen einschl. Straßenbahn durchschnitten, benötigt ständig auch interne Intensiv-Patienten-Transporte von Haus zu Haus mit Fahrzeug. Dies schließt Inkubator-Transporte ein. Auch können (wenige) Notfall-Einsätze im betrieblichen Rettungswesen vorkommen.
Frankfurt am Main
Das Universitätsklinikum Frankfurt auf seinem fünf Quadratkilometer großen Gelände mit fünfzig Gebäuden, dabei von öffentlichen Straßen einschl. Straßenbahn durchschnitten, benötigt ständig auch interne Intensiv-Patienten-Transporte von Haus zu Haus mit Fahrzeug. Dies schließt Inkubator-Transporte ein. Auch können (wenige) Notfall-Einsätze im betrieblichen Rettungswesen vorkommen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Innerklinische Intensivtransporte
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Riedlhütte
NUTS-Code: DE225 Freyung-Grafenau
Postleitzahl: 94566
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.rp-darmstadt.hessen.de
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des
Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10
Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber
dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis
zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu
wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1
Nummer 2.