BS+TGA Sanierung BR3 – Rohbauarbeiten Referenznummer der Bekanntmachung: 62/50070635
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64291
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.gsi.de
Abschnitt II: Gegenstand
BS+TGA Sanierung BR3 – Rohbauarbeiten
BS+TGA Sanierung BR3 – Rohbauarbeiten
In einem Gebäudeteil wird eine Etage für einen Neuausbau komplett entkernt. Hierbei werden vorab u. a. alle Trockenbauwände, der Estrich sowie die Abhangdecke abgebrochen.
Die Leistungen des Rohbaus beginnen anschließend an die Schadstoffsanierungsarbeiten und enthalten im Wesentlichen folgende Leistungen:
— Ausführen von Schutzmaßnahmen für den Bestand ca. 500 m2;
— Herstellen Mauerwerk KS und Porenbeton, versch. Ausführungen ca. 500 m2;
— Herstellen Porenbetondecken: ca. 40 m2;
— Herstellen von Wand- u. Deckendurchbrüchen: ca. 75 St.;
— Schließen von Wand- u. Deckendurchbrüchen: ca. 50 St.;
— Herstellen Ringbalken, Stützen, Stürze aus Stahlbeton ca. 150 m;
— Betonschneidearbeiten, Herstellen von Türen u. Fenster ca. 3 St.
Weiterhin: Abbruch in geringem Umfang, verschiedene Rohbauarbeiten aller Art im gesamten Bauabschnitt.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
BS+TGA Sanierung BR3 – Rohbauarbeiten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt-Dieburg
NUTS-Code: DE716 Darmstadt-Dieburg
Postleitzahl: 64319
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die zuständige Nachprüfungsbehörde ist die Vergabekammer des Bundes, Villemombler Straße 76, 53123 Bonn, Tel.: 0228 9499-0, Fax: 02[gelöscht], E-Mail: [gelöscht] , Internet: http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Kontaktdaten/DE/Vergabekammern.html
Der Bewerber/Bieter wird aufgefordert, die Teile seines Angebots, die ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis beinhalten, deutlich zu kennzeichnen. Geschieht dies nicht, kann die Vergabekammer im Falle eines Nachprüfungsverfahrens gegebenenfalls von einer Zustimmung auf Einsicht in seine Unterlagen ausgehen (§165 Abs. 3 GWB). Die GSI ist als Vergabestelle bei der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens dazu verpflichtet, die Vergabeakten der Vergabekammer sofort zur Verfügung zu stellen (§ 163 Abs. 2 Satz 3 GWB).
Bieter haben einen Anspruch auf Einhaltung der bieterschützenden Bestimmungen über das Vergabeverfahren gegenüber dem Auftraggeber (§ 97 Abs. 6 GWB). Sieht sich ein am Auftrag interessierter Bieter durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb von zehn Kalendertagen bei der GSI zu rügen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB).
Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Abgabe der Angebote gegenüber der GSI geltend gemacht werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2-3 GWB).
Teilt die GSI dem Bieter mit, seiner Rüge nicht abhelfen zu wollen, so besteht die Möglichkeit, innerhalb von 15 Tagen nach Eingang der Mitteilung einen Antrag auf Nachprüfung bei der o. g. Vergabekammer zu stellen (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB).
Bieter, deren Angebote für den Zuschlag nicht berücksichtigt werden sollen, werden vor dem Zuschlag gemäß § 134 GWB darüber informiert. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertrage nach Absendung dieser Information durch die GSI geschlossen werden. Bei Übermittlung per Fax oder auf elektronischem Wege beträgt diese Frist zehn Kalendertage. Sie beginnt am Tag nach Absendung der Information durch die GSI. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Zuschlag möglich, auch wenn eine Frist nach § 160 Abs. 3 GWB noch nicht verstrichen sein sollte. Ein Nachprüfungsantrag müsste daher zur Verhinderung eines Zuschlags vor Ablauf der Frist nach § 134 GWB der GSI durch die Vergabekammer zugestellt worden sein.
Die Unwirksamkeit einer Beauftragung kann gemäß § 135 Abs. 1 und 2 GWB nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen ab Information über den Vertragsabschluss, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Vergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Auftragserweiterung zu bauablaufbedingten Änderungen:
NA03: Abbruch der Stahlbetondecke über E2 Schachtraum BR2
NA09: Schließen zusätzlicher Deckendurchbrüche
NA10: Das Schneiden von Stahlbeton-Fassadenplatten
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Pfungstadt
NUTS-Code: DE716 Darmstadt-Dieburg
Postleitzahl: 64319
Land: Deutschland
NA03: Für den Abbruch der Stahlbetondecke im Bereich Schacht BR2 ist die Unterfangung mit Sprießen und Kanthölzern notwendig, da der Abbruch von der Deckenunterseite auszuführen ist. Die Decke über Ebene 1 ist durch die nachträglich ausgeführte Stahlbetondecke über der Ebene 02 überlastet und ist zwingend abzubrechen.
NA09: Durch den nach Abbruch des Estrichs offensichtlich gewordenen Zustand und die Höhenlage einiger der eingelegten Deckenplatten im Bereich des Flurs Ebene 2 machte den Abbruch der Platten und das Zubetonieren der Durchbrüche nötig. Dies war im LV nicht vorgesehen, da über den Zustand der Fertigteilplatten zum Zeitpunkt der Ausschreibung nichts bekannt war. In der Decke über E1 sind nach Ausbau von Betonfertigteilen Deckenfelder zu verschließen.
NA10: Zusätzlicher Abbruch von Zementestrich und Betonwerksteinen für die Errichtung von Türleibungs-Mauerpfeilern, das Herstellen von Türleibungen aus Stahlbeton für den fachgerechten Einbau von Türen im Flurbereich und das Entfernen und neu Anfertigen von Stahl Befestigungslaschen
Die Erforderlichkeit der zusätzlichen Leistungen wurde erst im Verlauf der Rohbauarbeiten festgestellt. Zum Zeitpunkt der ursprünglichen Ausschreibung konnten die erforderliche Arbeiten noch nicht im vollem Umfang erfasst werden und waren daher in der Sanierungsplanung nicht berücksichtigt.Aus bauablauftechnischer Sicht wäre ein Auftragnehmerwechsel mit Bauzeitverzögerung und beträchtlichen Mehrkosten verbunden. Eine Trennung der Nachtrags-Maßnahmen vom Hauptauftrag ist weiterhin im Hinblick auf die zwingend erforderliche Gesamt-Gewährleistung als auch in Bezug auf das beengte Baufeld nicht möglich.