Durchführung des On-Demand-Verkehrs im Main-Kinzig-Kreis Referenznummer der Bekanntmachung: 4759
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hanau
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63450
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://kvg-main-kinzig.de/
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Dreieich
NUTS-Code: DE71C Offenbach, Landkreis
Postleitzahl: 63303
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.igdb.de
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung des On-Demand-Verkehrs im Main-Kinzig-Kreis
Die zu erbringende Leistung umfasst die Durchführung von Fahrdienstleistungen im On-Demand-Verkehr (ODV) im Main-Kinzig-Kreis. Gegenstand der Leistung ist die Bereitstellung des Fahrpersonals, der Fahrzeuge und die Durchführung der Fahrdienstleistung im Rahmen des ODV. Benötigt werden 8 vollelektrische Fahrzeuge ("Achtsitzer").
Freigericht, Rodenbach, Wächtersbach und Bad Orb
Die zu erbringende Leistung umfasst die Durchführung von Fahrdienstleistungen im On-Demand-Verkehr (ODV) im Main-Kinzig-Kreis. Bei dem ODV handelt es sich um einen bedarfsorientierten Sammelverkehr („Pooling“), der als öffentliche Nahverkehrsleistung in zwei Teilgebieten bestehend aus den Kommunen Freigericht (ca. 14.400 Einwohner) und Rodenbach (ca. 11.200 Einwohner) sowie Wächtersbach (ca. 12.800 Einwohner) und Bad Orb (ca. 10.300 Einwohner) durchgeführt wird. Gegenstand der Leistung ist die Bereitstellung des Fahrpersonals, der Fahrzeuge und die Durchführung der Fahrdienstleistung im Rahmen des ODV. Benötigt werden 8 vollelektrische Fahrzeuge ("Achtsitzer").
Die Bedienzeiten sind Montag – Donnerstag 06:00 – 22:00 Uhr, Freitag sowie Mo-Fr vor Feiertagen 06:00 – 02:00 Uhr (am Folgetag), Samstag 06:00 – 02:00Uhr (am Folgetag) und Sonn- und Feiertag 06:00 – 22:00 Uhr.
Der Auftraggeber ist optional berechtigt, die Betriebslaufzeit je Teilgebiet (Modellkommunenpaar) gesondert (Freigericht und Rodenbach sowie Wächtersbach und Bad Orb, jeweils vier Fahrzeuge) um jeweils 2 x 1 Jahre bis zum 31.12.2025 bzw. bis zum 31.12.2026 zu verlängern. Die Ausübung einer Verlängerungsoption erfolgt jeweils schriftlich bis zum 30.11.2024 bzw. bis zum 30.11.2025 eingehend beim Auftragnehmer.
Optional ist der Auftraggeber je Pilotkommune berechtigt, beim Auftragnehmer die Organisation einer vollständig funktionsfähigen Ladeinfrastruktur und eines Ladekonzepts für vollelektrische Fahrzeuge zu beauftragen. Die Beauftragung erfolgt nach Abschluss der Abstimmung mit den Pilotkommunen zur Errichtung der Ladeinfrastruktur. Diese ist für die gesamte Betriebslaufzeit beginnend mit den Startterminen von Phase 1 und optional Phase 2 im öffentlichen Verkehrsraum oder an einer vom Auftraggeber benannten Stelle einzurichten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Nachweis der Eintragung in das Berufs- oder Handelsregister nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Bieter ansässig ist, sofern der Bieter in das Berufs- oder Handelsregister eingetragen ist. Für den Fall der Nichteintragung: die Vorlage einer Gewerbeanmeldung (für ausländische Bieter: oder vergleichbar). Der Nachweis muss mindestens die vertretungsberechtigten Personen ausweisen, vgl. § 44 Abs. 1 VgV.
- Bietererklärung zur finanziellen & wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (detaillierte Anforderungen an die zu erteilende Erklärung siehe Anlage C zum Angebotsschreiben, der Vordruck ist zu verwenden),
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes (für ausländische Bieter: oder vergleichbar). Die Bescheinigung muss Angaben zu den steuerlichen Verhältnissen und den steuerlichen Erklärungspflichten enthalten [die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sein]. Falls auf der Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer angegeben sein sollte, darf das Ausstellungsdatum in Bezug zum Datum der Angebotsabgabe nicht länger als 3 Monate zurückliegen, d.h. nicht älter sein als Stichtag: 26.03.2023.
- Bescheinigung der Kommune des Unternehmenssitzes über die steuerliche Zuverlässigkeit (für ausländische Bieter: oder vergleichbar) [die Bescheinigung muss zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültig sein]. Sofern an die Kommune des Unternehmenssitzes keine Steuern entrichtet werden, sondern an die Kommunen der jeweiligen Betriebsstätten, ist dies der Vergabestelle bis zum Ablauf der Angebotsfrist entsprechend mitzuteilen und zu erläutern.
Ferner hat der Bieter zusätzlich die Bescheinigung der steuerlichen Zuverlässigkeit der betroffenen Kommune vorzulegen, in der die Betriebsstätte, die den vertragsgegenständlichen Verkehr erbringen soll, ansässig ist. Bei Ergebnisabführungsverträgen / Organschaften ist hinsichtlich des Drittunternehmens entsprechend zu verfahren. Falls auf der Bescheinigung keine Gültigkeitsdauer angegeben sein sollte, darf das Ausstellungsdatum in Bezug zum Datum der Angebotsabgabe nicht länger als 3 Monate zurückliegen, d.h. nicht älter sein als Stichtag: 26.03.2023.
- Angabe von selbst im „Rollgeschäft“ erbrachten Verkehrsleistungen (ÖPNV-Bus-/ Rufbus-/ AST-/ ALF-/ Bedarfs-Verkehre / On-Demand-Verkehre) im öffentlichen Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen (nicht : Mietwagen / Mietbus-/ Berufs-/ Markt/ Theater-/ Flughafenvorfeld-/ Reise-Verkehre, auch keine Werksverkehre) und / oder im Bereich des freigestellten Schülerverkehrs gem. Freistellungs-Verordnung (vgl. Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes), falls in Deutschland erbracht: gem. § 42 oder § 44 PBefG und gem. Freistellungs-Verordnung; nicht: gem. §§ 42a, 43, 45-49 PBefG; (Verkehrsleistungen gem. §§ 42a, 43, 45-49 PBefG werden nicht berücksichtigt); zulässig ist jedoch ein On-Demand-Verkehr, der gem. § 2 Abs. 6 bzw. Abs. 7 PBefG i.V.m. § 49 PBefG von der zuständigen Genehmigungs-behörde als Bestandteil des ÖPNV konzessioniert wurde (ÖPNV-Pooling-Konzept).
Benannt werden können Verkehrsleistungen seit Gründung des Unternehmens, höchstens jedoch seit Beginn (01.01.) der letzten drei vollen Kalenderjahre (2020, 2021, 2022) vor dem genannten Termin zur Angebotsabgabe.
Es ist mindestens eine vergleichbare, erbrachte Verkehrsleistung gefordert. Es steht den Bietern frei, eine größere Anzahl von Referenzen anzugeben.
Nachgewiesen werden muss mindestens ein On-Demand-Verkehr mit einer Bündelung von Fahrtwünschen (Pooling) über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten. Die Fahrtleistung muss mindestens zu 50% mit Elektrofahrzeugen erbracht worden sein. Mindestens die Hälfte der Fahrzeuge dieses Verkehrs muss gleichzeitig im Einsatz gewesen sein.
Die angegebenen Referenzleistungen müssen geeignet sein, einen tragfähigen Rückschluss auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens in Bezug auf den zu vergebenden Auftrag zu ermöglichen, d.h. auf selbst erbrachte Leistungen im „Rollgeschäft“. Die Referenzleistungen müssen nicht mit der ausschreibungsgegenständlichen Leistung identisch sein, sie sollten jedoch mit den Anforderungen an die zu erbringende Leistung vergleichbar sein (vergleichbar hoher Schwierigkeitsgrad). Neben der Angabe der o.g. Verkehrsleistungen als Konzessionsinhaber (auch als Teil einer Bietergemeinschaft) ist auch die Angabe von Leistungen als Unterauftragnehmer zulässig (detaillierte Anforderung an die zu erteilenden Angaben siehe Anlage F zum Angebotsschreiben; der Vordruck ist zu verwenden).
- Bescheinigung der „fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr mit Kraftomnibussen“, nicht: Verkehr mit Taxen und Mietwagen. D.h. Nachweis der fachlichen Eignung i.S.d. Art. 3 Abs. 1 lit. d) VO (EG) Nr. 1071/2009 sowie § 13 Abs. 1 Nr. 3 PBefG i.V.m. § 3 Abs. 1 PBZugV: Kenntnisse, die zur ordnungsgemäßen Führung eines Straßenpersonenverkehrsunternehmens erforderlich sind, und zwar auf den jeweiligen Sachgebieten, die im Anhang I Teil I der VO (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, nachgewiesen nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009 in der jeweils geltenden Fassung.
In Deutschland: Kopie einer Bescheinigung der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) über die fachliche Eignung gem. §§ 3, 4, 6, 7 PBZugV (§ 3 „Fachliche Eignung“, § 4 „Fachkundeprüfung“, § 6 „Gleichwertige Abschlussprüfungen“, § 7 „Anerkennung leitender Tätigkeit“). Der Nachweis der fachlichen Eignung muss vom Unternehmer selbst oder einer zur Führung der Geschäfte bestellten Person erbracht werden. Für den Fall einer Eignungsleihe kann der Nachweis durch ein anderes Unternehmen erbracht werden, wenn dies die Leistung erbringt, für die der Nachweis benötigt wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
- falls einschlägig: konkretisierende Anforderungen an die "Eignungsleihe" siehe Vergabeunterlagen
- falls einschlägig: Bietergemeinschaften haben den Vordruck "Erklärung der Bieter-/Arbeitsgemeinschaft" zu verwenden (Anlage E zum Angebotsschreiben)
- Jeder Bieter hat eine "Verpflichtungserklärung für öffentliche Aufträge über Verkehrsdienstleistungen im Personennahverkehr nach dem HVTG" vorzulegen (detaillierte Anforderungen an die zu erteilende Erklärung siehe Anlage D zum Angebotsschreiben; der Vordruck ist zu verwenden)
- Jeder Bieter hat ein aus drei Teilen bestehendes Qualitätskonzept vorzulegen. Die Beurteilungen sind Bestandteil des Zuschlagskriteriums „Qualitätskonzept“. Das Konzept muss in Textform (ohne weiteres Formerfordernis) erstellt werden und soll mindestens zu folgenden Themen Ausführungen enthalten (Anforderungen an das Konzept), die sich auf die vertragsgegenständliche Leistung beziehen: Personalgewinnungs- und Betriebsvorbereitungskonzept, Personalinfrastrukturkonzept und Evaluierungs- und Angebotsoptimierungskonzept (Details siehe Vergabeunterlagen)
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Fax: [gelöscht] / [gelöscht]
Ergeht eine Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Bieter wegen Nichtbeachtung der Vergabevorschriften ein Nachprüfungsverfahren nur innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang vor der Vergabekammer beantragen.
Nach Ablauf der Frist ist der Antrag unzulässig (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).