Beschaffung von Software und Pflege im Rahmen eines Oracle ULA Referenznummer der Bekanntmachung: VG-3000-2023-0034
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wiesbaden
NUTS-Code: DE714 Wiesbaden, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 65185
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.hzd.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von Software und Pflege im Rahmen eines Oracle ULA
Beschaffung von Software und Pflege im Rahmen eines Oracle ULA
Der Leistungsort für die zu erbringenden Leistungen (Installationsort) ist Deutschland.
Die HZD und Dienststellen der hessischen Landesverwaltung betreiben im Rahmen von Fachverfahren wie z. B. KONSENS, POLAS und Verfahren der Gerichtsbarkeiten 1.045 Oracle Datenbankinstanzen und nutzen Middleware-Produkte von Oracle.
Für diese Software-Installationen sind der benötigte Lizenzbestand und der entsprechende Support sicherzustellen. Die HZD verwaltet hierfür den Landeslizenzvertrag ULA (Unlimited License Agreement) als Softwareüberlassungs- und Pflegevertrag mit Oracle. Diese Verträge müssen verlängert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- nicht vorhandener Wettbewerb aus technischen Gründen
Die benötigten Leistungen können nur im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb gemäß des § 14 Abs. 4 Nr. 2 b und c VgV (gemäß Artikel 32 Abs. 2, lit. b) ii) und iii) der Richtlinie 2014/24/EU) im notwendigen Individualisierungsgrad hinsichtlich der Produkt- und Vertragsbedingungen und Vertragsgestaltungen ausschließlich mit der Oracle Deutschland B.V. und Co. KG Hauptverwaltung und Geschäftsstelle verhandelt werden.
Die Infrastruktur der HZD und derer Kunden weicht stark von der Infrastruktur anderer Kunden von Oracle ab und bedarf passgenauer Entsprechungen der IT-Architektur im Zusammenhang mit den Oracle-Produkten. Solche Abweichungen bedürfen bei Oracle eines sog. „Amendments“ – einer Ergänzung zum jeweiligen Vertragswerk. Amendments können nach Erfahrung des Auftraggebers nur von Oracle selbst und nicht von möglichen Handelspartnern wirksam und rechtssicher bezogen auf eine ordnungsgemäße Nutzung der Programmlizenzen vereinbart werden. Die Handelspartner von Oracle, über die Oracle-Leistungen im marktüblichen Umfang und Vertragsstandard bezogen werden können, sind nicht befugt, vom Standard-Vertragsrahmen in einem Maße abzuweichen, wie es der Oracle selbst möglich ist und den Anforderungen des Auftraggebers gerecht wird. So können die notwendigen Updates und Patches, die Änderungen am Quellcode der von Oracle hergestellten Softwarekomponenten betreffen, nur von Oracle selbst erstellt und über einen elektronischen Download nur von Oracle ausgeliefert werden. Die Rechte an den vorgenannten Updates und Patches stehen ausschließlich Oracle zu und Oracle räumt daran einfache und nicht übertragbare Nutzungsrechte ein. Demzufolge ist allein und ausschließlich ORACLE Deutschland B.V. & Co. KG rechtlich in der Lage, die benötigte Software zu liefern und zu pflegen (§ 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) VgV).
Erkenntnissen aus einer Markterkundung in 2021/2022 und vorangegangenen Verhandlungen zufolge bestehen Alleinstellungsmerkmale hinsichtlich folgender Anforderungen, die sämtlich Abweichungen zu den Standardvertragsklauseln von Oracle darstellen.
• Individuell vereinbarte Vertragslaufzeit
• Vereinbarung vom Standard abweichender Nutzungsbedingungen für das HZD-Rechenzentrum und für kundeneigene Betriebsstätten auch außerhalb von Hessen, individualisierte Betriebsstättendefinition
• Hochindividuelle Kundendefinition bezogen auf die Struktur der Kunden der HZD unter Berücksichtigung von Reorganisationen und Umbenennungen – die Standarddefinition bei Oracle passt nicht zu deutschen Behördenstrukturen, wie sie bei der HZD und deren Kunden vorliegen
• Eine No-Spy-Erklärung kann erfahrungsgemäß nur von Oracle selbst abgegeben werden
• Angebotskalkulation unter Berücksichtigung bestehender Vertragswerke (Bestandsbonus): Ein Bestandsbonus ist nach Erkenntnissen des Auftraggebers nur in direkten Verhandlungen mit der Oracle Deutschland B.V. & Co. KG Hauptverwaltung und Geschäftsstelle möglich.
• Individuelle Extended Support Vereinbarungen sind nur in direkten Verhandlungen mit der Oracle Deutschland B.V. & Co. KG Hauptverwaltung und Geschäftsstelle möglich.
• Eine individuelle Lösung für die jährliche Supportanhebung ist nur in direkten Verhandlungen mit der Oracle Deutschland B.V. & Co. KG Hauptverwaltung und Geschäftsstelle zu erreichen.
• Aktuell beinhaltet der Vertrag eine Klausel, die es ermöglicht, einen bestimmten Anteil der technischen Supportleistungen in Cloud Subscription (Universial Credits für Oracle Cloud) umzunutzen. Diese Regelung ist nur in direkten Ver-handlungen mit der Oracle Deutschland B.V. & Co. KG Hauptverwaltung und Geschäftsstelle möglich.
• Das Recht, dass jeder Prozessor, der mit Oracle Database Enterprise Edition-Programms lizenziert ist, auch das Standard Edition-Programm nutzen kann, ist nur von Oracle Deutschland B.V. & Co. KG Hauptverwaltung und Geschäftsstelle zu vergeben.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Beschaffung von Software und Pflege im Rahmen eines Oracle ULA
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: München
NUTS-Code: DE212 München, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 80992
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei dieser Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung gem. § 135 Abs. 3 GWB. Unter der Ziff. V.2.1) der Bekanntmachung wurde - entgegen den Angaben in der Bekanntmachung - nicht das Datum des Abschlusses des Vertrages, sondern das Datum der Entscheidung über den beabsichtigten Abschluss des Vertrages angegeben. Die Ursache dafür liegt darin, dass die technischen Vorgaben der Formularplattform (TED eNotices) keine Eintragung von Daten, die in der Zukunft liegen, zulässt. Da eine Angabe aber zwingend erfolgen muss, wurde dieses Datum ausgewählt. Der Vertrag zwischen den Parteien wurde noch nicht geschlossen. Der Abschluss des Vertrages wird erst nach Ablauf der 10-tägigen Wartefrist des § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB erfolgen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-darmstadt.hessen.de
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1.der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3.Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4.mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.