Schlüsselfertige Erstellung einer mehrgeschossigen Flüchtlingsunterkunft in Holzbauweise
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Schlüchtern
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 36381
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.schluechtern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Schlüsselfertige Erstellung einer mehrgeschossigen Flüchtlingsunterkunft in Holzbauweise
Die Stadt Schlüchtern schreibt die schlüsselfertige Erstellung (Planung und Bau) von Wohngebäuden mit 3,5-Raum-Wohnungen zur Flüchtlingsunterbringung in Holzbauweise für zunächst 60 Bewohner (ca. 900 m² BGF), bezugsfertig bis spätestens 31.12.2023, dazu Option für weitere 120 Bewohner mit spätestem Abruf bis zum 31.12.2024 und Fertigstellung bis 30.06.2025 aus.
Schlüchtern
Die Stadt Schlüchtern benötigt schnell Flüchtlingsunterkünfte. Hierzu soll auf einem noch zu bestimmenden Grundstück der Stadt - aktuell werden zwei Standorte untersucht - parallel zu dieser Ausschreibung Baurecht für mehrgeschossige Gebäude (vorzugsweise 3 Geschosse, auch 2 oder 4 Geschosse sind möglich) in Holzbauweise geschaffen werden. Es sollen ca. 60 Bewohner untergebracht werden, vorzugsweise in 4-Raum-Wohnungen zuzüglich Naßzelle und Gemeinschaftsraum/Küche für jeweils 8 Bewohner. Eine Vorstudie zeigt, dass ein dreigeschossiger Baukörper mit ca. 900 m² BGF die Anforderungen erfüllt. Ein Beschluss der Stadtverordnetenversammlung schreibt eine Holzbauweise (Holzrahmen, Vollholz) zwingend vor.
Beauftragt wird zunächst nur die Unterkunft (das/die Gebäude) für ca. 60 Bewohner, optional sollen bis zu 180 Bewohner untergebracht werden, d.h. bis 31. Dezember 2024 muss dem Auftraggeber die Option eingeräumt werden, die Gebäude für weitere 60 oder 120 Bewohner zum Festpreis zu beauftragen.
Option für weitere 120 Bewohnerplätze, nach Möglichkeit in gleicher Gebäudestruktur,
Letztmögliches Abrufdatum durch den Auftraggeber = 31.12.2024
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Darmstadt
Land: Deutschland
Erkennt ein Bieter einen Verstoß gegen Vergabevorschriften im vorliegenden Vergabeverfahren, hat er dies gegenüber dem Auftraggeber gem. § 160 Abs. 1 Nr. 1 GWB innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen. Unabhängig davon müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die bereits aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Außerdem müssen Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Verstößt ein Bieter gegen diese Obliegenheiten, ist ein etwaiger Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-3 GWB unzulässig.
Teilt der Auftraggeber auf eine Rüge eines Bieters mit, der Rüge nicht abhelfen zu wollen, kann der Rügeführer hiergegen einen Antrag auf Nachprüfung bei der zuständigen Vergabekammer stellen. Der Antrag ist unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach dem Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB).
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens alle Verfahrensbeteiligten nach § 165 Abs. 1 GWB ein Akteneinsichtsrecht haben. Mit der Abgabe eines Angebotes wird dieses in die Akten des Auftraggebers aufgenommen. Jeder Bieter muss daher mit der konkreten Möglichkeit rechnen, dass sein Angebot mit allen Bestandteilen von den anderen Verfahrensbeteiligten bei der Vergabekammer eingesehen wird. Es liegt daher im eigenen Interesse eines jeden Bieters, schon in seinem Angebot auf wichtige Gründe, die nach § 165 Abs. 2 GWB die Vergabekammer veranlassen, die Einsicht in die Akten zu versagen, hinzuweisen und diese in den Unterlagen entsprechend kenntlich zu machen.