Abzweigstelle Landl – Üst Simssee, Strecke 5703, Anpassung der Oberleitungsanlage Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI57201
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Abzweigstelle Landl – Üst Simssee, Strecke 5703, Anpassung der Oberleitungsanlage
Abzweigstelle Landl - Strecke 5703, Anpassung der Oberleitungsanlage
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Abzweigstelle Landl - Strecke 5703, Anpassung der Oberleitungsanlage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Rosenheim
Abzweigstelle Landl - Strecke 5703, Anpassung der Oberleitungsanlage
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Wien
NUTS-Code: AT130 Wien
Postleitzahl: 1100
Land: Österreich
1 - Im Rahmen der durch den Auftragnehmer durchgeführten zusätzlich durchgeführten Baugrunduntersuchungen, die Grundlage für die Ausführungsplanung ist, muss die Gründungsform abgeändert werden. Ausgeschrieben waren Einzelpfahlgründungen, erforderlich sind aber Doppelpfahlgründungen.
Die beauftragte und begonnene Ausführungsplanung muss entsprechend der neuen Erkenntnisse aus den Baugrunduntersuchungen abgeändert werden.