Generalplanung ABS Hanau-Gelnhausen, Leistungsphasen 3-4, optional Leistungsphasen 6-7 Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI32151
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adam-Riese-Straße 11-13
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Jens Mossmann, Florian Schröbel
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Generalplanung ABS Hanau-Gelnhausen, Leistungsphasen 3-4, optional Leistungsphasen 6-7
Strecke zwischen Hanau und Gelnhausen
Die wesentlichen Maßnahmen sind:
23.000 m Neubau eines 4. Streckengleises
60.000 m geänderte Gleislage der 3 Streckengleise sowie Untergrundertüchtigung für V = 230 km/h
70.000 m Gleisentwässerungsanlagen und Betonkabelkanäle
Ca. 97 Weichenneubauten incl. Weichenheizungsanlagen
Neubau von 7 Aufzugsanlagen
80.000 m neue Oberleitungsarbeiten
Anpassungen von Weichenheizstationen
17.000 m neue Schallschutzanlagen
15.000 m Schallschutzanlagen zwischen den Gleisanlagen
15 Kreuzungsbauwerke (Straßenüberführungen)
10 Eisenbahnüberführungen und 1 Überwerfungsbauwerk
6 Neubau von Verkehrsstationen incl. Beleuchtungsanlagen
4 Untersuchungen von Bestandsbauwerken
23.000 m Kabeltrassen incl. Koordination und fachdienstl. Abstimmungen
Bauphasen- und Logistikkonzepte
Rettungswegkonzepte für die Strecke von Hanau- Gelnhausen
4 EKrG- Kreuzungsverträge
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 1 Planung VA, IBW, TW, EEA, OL .......
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Strecke zwischen Hanau und Gelnhausen
Die wesentlichen Maßnahmen sind:
23.000 m Neubau eines 4. Streckengleises
60.000 m geänderte Gleislage der 3 Streckengleise sowie Untergrundertüchtigung für V = 230 km/h
70.000 m Gleisentwässerungsanlagen und Betonkabelkanäle
Ca. 97 Weichenneubauten incl. Weichenheizungsanlagen
Neubau von 7 Aufzugsanlagen
80.000 m neue Oberleitungsarbeiten
Anpassungen von Weichenheizstationen
17.000 m neue Schallschutzanlagen
15.000 m Schallschutzanlagen zwischen den Gleisanlagen
15 Kreuzungsbauwerke (Straßenüberführungen)
10 Eisenbahnüberführungen und 1 Überwerfungsbauwerk
6 Neubau von Verkehrsstationen incl. Beleuchtungsanlagen
4 Untersuchungen von Bestandsbauwerken
23.000 m Kabeltrassen incl. Koordination und fachdienstl. Abstimmungen
Bauphasen- und Logistikkonzepte
Rettungswegkonzepte für die Strecke von Hanau- Gelnhausen
4 EKrG- Kreuzungsverträge
NT145: Inhalt der Vertragsänderung ist die Anpassung des Honorars für die Leistungsphase 6 und 7 infolge der Erhöhung der anrechenbaren Kosten bedingt durch diverse Veränderungen des Bauwerks (neue PU und Erschließungsbauwerk Nord). Hierdurch haben sich die anrechenbaren Kosten erhöht.
Ein Auftragnehmerwechsel ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich da der AN bereits mit der Lhp. 6 und 7 im Hauptvertrag beauftragt ist. Es handel sich hierbei um eine Fortschreibung des Honorars auf Grundlage der gestiegenen anrechenbaren Kosten in Folge des Variantenscheids.
Die Vergabe der Leistung an einen neuen AN würde zu einem neuen Vergabeverfahren mit allen dazugehörenden Laufzeiten führen. Zudem würden die neuen erhöhten anrechenbaren Kosten Grundlage für ein Honorarangebot sein. Weiterhin müsste sich der zusätzliche Planer zunächst inhaltlich in das Großprojekt einarbeiten. Der zusätzliche Zeitaufwand für Beauftragung und Einarbeitung steht in keinem Verhältnis zur Honoraranpassung.