250. Vergleichende Prüfung "Resilienz und Nachhaltigkeit: Landkreise" Referenznummer der Bekanntmachung: K.80.23.05
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
NUTS-Code: DE711 Darmstadt, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 64295
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://rechnungshof.hessen.de
Abschnitt II: Gegenstand
250. Vergleichende Prüfung "Resilienz und Nachhaltigkeit: Landkreise"
Der Auftrag wird zu einem Festpreis von 840.000 EUR einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe und aller Nebenkosten vergeben. Auf die Vergleichende Prüfung entfallen 700.000 EUR, Zahlung in fünf Raten und auf den Gesamtbericht (Schlussrechnung) 140.000 EUR.
Kommunale Körperschaften im Bundesland Hessen
Die 250. Vergleichende Prüfung "Resilienz und Nachhaltigkeit: Landkreise" richtet sich nach dem Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler Körperschaften in Hessen (ÜPKKG) vom 22. Dezember 1993 (GVBl. I S. 708).
Die Prüfung soll aufzeigen, wie die Landkreise auf die Herausforderungen der Gegenwart und Zukunft vorbereitet sind (Resilienz). Dabei wird ein besonderer Schwerpunkt auf die Nachhaltigkeit der Maßnahmen und der eingesetzten Haushaltsmittel gelegt.
Prüfungsinhalte sind Vorkehrungen für besondere Gefahren- und Krisenlagen (zum Beispiel Cyberattacken/IT-Sicherheit, Starkregen mit Hochwasser, Dürre mit Waldbrandgefahr, terroristische Anschläge). Dabei soll auch betrachtet werden, wie die Kritischen Infrastrukturen (nach der BSI-Kritisverordnung, z.B. Energieversorger, Krankenhäuser, Informationstechnik und Telekommunikation) der Landkreise geschützt sind.
Der Auftragnehmer wird die Konzepte für den Umgang mit besonderen Gefahren- und Krisenlagen beleuchten, die IT-Sicherheit der kritischen Infrastruktur beurteilen sowie die geplanten Maßnahmen zur Vermeidung und Risikoreduktion bei besonderen Gefahrenlagen bewerten.
Dabei soll auch die Organisation und Einsatzbereitschaft des Katastrophen- und Zivilschutzes (Alarm- und Einsatzpläne, Lager, personelle Besetzung, ABC-Vorkehrungen/Bunker, Zusammenarbeit zwischen den Hilfsorganisationen), mit der Vorsorge verbundene Kosten und etwaige Ergebnisverbesserungspotenziale ermittelt werden.
Am Ende steht die vergleichende Einschätzung, ob die Kommunen auf die besonderen Gefahrenlagen vorbereitet sind und wieviel Mittel sie dafür einsetzen. Ziel sollte sein, zu prüfen, ob mit vergleichsweise geringem Mitteleinsatz ein hohes Vorsorgeniveau erreicht werden kann. Dabei ist neben dem eigenen Mitteleinsatz auch die Auskömmlichkeit der Bundes- und Landesmittel zu beurteilen.
Desweiteren ist zu betrachten, welche Rolle die Landkreise bei der Integration von Flüchtlingen und Migranten spielen, wie das Zusammenspiel mit den anderen Trägern und staatlichen Ebenen funktioniert, welche Mittel eingesetzt wurden und inwieweit die Ausländerbehörden angemessen personell und finanziell ausgestattet sind.
Auch hier sind Empfehlungen zu geben und Ergebnisverbesserungspotenziale abzuleiten.
Der Auftragnehmer wird zudem Feststellungen zur Haushaltsstabilität treffen, die formale Behandlung der Jahresabschlüsse prüfen, die Risikovorbeugung der Körperschaften zur Vermeidung doloser Handlungen untersuchen und die Nachschau vornehmen. Einzelheiten ergeben sich aus dem Merkblatt. Dabei sind der Haushalt, das unterjährige Berichtswesen sowie der Jahresabschluss auf die Existenz und Geeignetheit von Nachhaltigkeitszielen und -kennzahlen zu untersuchen. Besondere Aspekte bei der Haushaltsanalyse im Hinblick auf Nachhaltigkeit sind außerdem das Forderungsmanagement, die Rücklagenverwaltung und Anlagensteuerung sowie ein Tax Compliance Management System. Bei der Risikovorbeugung der Körperschaften zur Vermeidung doloser Handlungen ist außerdem zu prüfen, ob die Landkreise ein Kontrollsystem für die Ausreichung von Zuschüssen (v.a. an freie Träger) eingerichtet haben und wie die Zuschussvergabe gesteuert und kontrolliert wird.
Prüfungsgegenstand: 8 Landkreise, die vergleichend zu prüfen sind. Diese werden im Verhandlungsverfahren aus folgenden 9 Landkreisen ausgewählt: Landkreis Groß-Gerau, Landkreis Hersfeld-Rotenburg, Lahn-Dill-Kreis, Main-Kinzig-Kreis, Landkreis Marburg-Biedenkopf, Landkreis Offenbach, Rheingau-Taunus-Kreis, Werra-Meißner-Kreis, Wetteraukreis
Prüfungszeitraum ist die Zeit vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2023.
Bepunktung der Vollständigkeit der geforderten Erklärungen/Nachweise (Bewertungsfaktor 2) sowie Angaben nach Ziffer III.1.2 und Ziffer III.1.3 in einer Skala 0 bis 5 multipliziert mit dem angegebenen Bewertungsfaktor.
Bei Bewerbergemeinschaften sind die Nachweise jeweils für jeden Teilnehmer der Gemeinschaft getrennt beizufügen.
Der Auftrag wird zu einem Festpreis vergeben.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder andere geeignete Dritte nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ÜPKKG. Ist der Bewerber zu einer solchen Eintragung nicht verpflichtet, ist dies durch eine entsprechende formlose Eigenerklärung nachzuweisen. Die erforderliche Zulassung/Eintragung (Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berufs- oder Handelsregister) ist durch Kopie nachzuweisen.
Verbindliche Erklärung einer Versicherungsgesellschaft zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden in Höhe von 5.600.000 € (vgl. § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV)
oder
Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden in Höhe von 5.600.000 € durch aktuellen Versicherungsschein (vgl. § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV).
Anforderungen, die nach Ziffer II.2.9 für die Auswahl bewertet werden:
• Eigenerklärung über Gesamtumsatz und Umsatz in dem Tätigkeitsbereich der öffentlichen Finanzkontrolle insbesondere des Auftrags oder vergleichbare Tätigkeitsbereiche in den letzten drei Geschäftsjahren, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind (vgl. §§ 45 Abs. 4 Nr. 4, 45 Abs.5 VgV (Bewertungsfaktor 1). Es wird darauf hingewiesen, dass bei einem Jahresumsatz von mindestens 1,5 Millionen Euro im Tätigkeitsbereich der öffentlichen Finanzkontrolle die volle Punktzahl erreicht wird.
• Angabe, welche Teile des Auftrags unter Umständen als Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt ist und Nennung der Unterauftragnehmer (vgl. §§ 36, 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV).
Anforderungen, die nach Ziffer II.2.9 für die Auswahl bewertet werden:
• Referenzliste (siehe Vordruck) mit wesentlichen erbrachten vergleichbaren Leistungen in den letzten drei Jahren (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV mit folgenden Eigenerklärungen (Bewertungsfaktor 2): Art der Leistung, Umfang, Empfänger (öffentliche und/oder private), Ansprechpartner/E-Mail, Erbringungszeitpunkt, Wert. Es wird darauf hingewiesen, dass auch einschlägige Referenzen berücksichtigt werden können, die mehr als drei Jahre zurückliegen (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 1).
• Name, berufliche Qualifikation und Erfahrung der gesamtverantwortlichen Person (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 2, 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 3).
• Namen, berufliche Qualifikation und Erfahrung (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) der Projektleiter, der stellvertretenden Projektleiter sowie des Qualitätsmanagers (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 2, 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 5).
• Namen, berufliche Qualifikation, Erfahrung und geplanter Aufgabenbereich der anderen Personen, die die Leistung erbringen sollen (gilt auch für die Bewerbergemeinschaft) (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 2, 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV, Bewertungsfaktor 4). Ausgenommen hiervon sind die Prüfungsassistenten, diese müssen erst im Verhandlungsverfahren benannt werden und werden daher für die Auswahl nicht bewertet.
• Beschreibung der Maßnahmen zur Qualitätssicherung (vgl. §§ 46 Abs. 1, 46 Abs. 3 Nr. 3 VgV, Bewertungsfaktor 2).
• Eigenerklärung zur durchschnittlichen jährlichen Beschäftigtenzahl des Unternehmens und die Zahl seiner Führungskräfte in den letzten drei Jahren (vgl. § 46 Abs. 3 Nr. 8 VgV, Bewertungsfaktor 1).
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u.a. HPQR) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie andere geeignete Dritte nach § 5 Abs. 1 Satz 4 ÜPKKG.
Mit dem Teilnahmeantrag wird eine Erklärung zur Unbefangenheit - Ziffer II.2.4 - (Vordruck "Erklärung / Versicherung") gefordert. Eine Unbefangenheit muss bei mindestens 8 Körperschaften vorliegen (§ 12 HRHG analog).
Es wird um Beachtung der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen gebeten (siehe Formblatt).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dem Teilnahmeantrag ist eine Eigenerklärung (siehe Vordruck, bei Nachunternehmer auch Vordruck Eigenerklärung "Nachunternehmer") beizufügen, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB vorliegen sowie eine Eigenerklärung, dass keine Ausschlussgründe nach § 124 GWB vorliegen. Falls fakultative Ausschlussgründe vorliegen, sind diese detailliert im Teilnahmeantrag aufzuführen.
Es wird um Angabe einer verbindlichen E-Mail-Adresse gebeten.
Stehen den geforderten Angaben und Formalitäten rechtliche Gründe entgegen, hat der Bewerber diese ausdrücklich zu benennen. Sein Schweigen geht zu seinen Lasten im Sinne fehlender Angaben und Formalitäten.
Informationen über den Ablauf des weiteren Verfahrens entnehmen Sie bitte folgenden Vergabeunterlagen, die elektronisch zur Verfügung stehen (Ziffer I.3), jedoch nicht für den Teilnahmeantrag erforderlich sind: Angebotsaufforderung mit Anlagen
Bei Aufforderung zur Angebotsabgabe wird eine Verpflichtungserklärung nach § 5 Abs. 1 HVTG gefordert. Diese bezieht sich jedoch nicht auf Beschäftigte, die bei einem Bieter oder Nachunternehmer im EU-Ausland beschäftigt sind und die Leistungen im EU-Ausland erbringen.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber vor Zuschlagserteilung eine Auskunft aus dem Wettbewerbsregister anfordern wird. Zusätzlich wird vor Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes eine Abfrage von Eintragungen in das Informationsverzeichnis bei der Informationsstelle nach § 17 HVTG durchgeführt.
Der Auftraggeber behält sich vor, die Ausschreibung ganz oder teilweise aufzuheben.
Die Ausschreibung steht unter dem Vorbehalt der Haushalte des Landes Hessen der Jahre 2024 und 2025.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.rp-darmstadt.hessen.de
Ist ein Bewerber der Auffassung, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren nicht einhält oder eingehalten hat, kann er bei der unter VI.4.1) genannten Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren beantragen. Ein Antrag ist unzulässig, (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB) wenn der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden oder (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung gestellt wird (§ 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder auf elektronischem Weg bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Des Weiteren wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.