Digitalisierung des KCA
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Gelnhausen
NUTS-Code: DE719 Main-Kinzig-Kreis
Postleitzahl: 63571
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kca-mkk.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Digitalisierung des KCA
Programmierung einer Softwarearchitektur (Backend) auf der Basis der bereits vorhandenen DAICY-Lösung als Grundlage für eine gesondert auszuschreibende Handy-App (Frontend)
Main-Kinzig-Kreis
Das Kommunale Center für Arbeit des Main-Kinzig-Kreises beschafft die Programmierung einer Handy-App (Frontend) und einer darauf bezogenen Softwarearchitektur (Backend). Die Beschaffung erfolgt in zwei Losen. Das hier gegenständliche Backend soll dabei auf einer bereits vorhandenen Softwarelösung aufsetzen, die durch den Auftragnehmer im Rahmen der Ukraine-Krise programmiert wurde. Das lizensierte und bereits vorhandene sog. DAICY-Backend ist an die eingetragene und geschützte Marke „DAICY“ gebunden und darf ausschließlich von dem Auftragnehmer vertrieben, verändert und weiterentwickelt werden.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Lieferungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer ausgeführt werden:
- aufgrund des Schutzes von ausschließlichen Rechten einschließlich Rechten des geistigen Eigentums
Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 Nr. 2 lit. c VgV sind gegeben. Der Auftragnehmer ist aufgrund des Ausschließlichkeitsrechts in Form des Urheberrechts an der Software „DAICY“ als einziges Unternehmen in der Lage, die Leistung im Sinne des Beschaffungsgegenstandes zu erbringen. Eine vollständige Neuanschaffung unter Missachtung der vorhandenen Infrastrukturen ist für die Auftraggeberin haushaltsrechtlich unvertretbar. Sie ist der Überzeugung, dass aufgrund des Ausschließlichkeitsrechts des Auftragnehmers kein Vergabeverfahren durchzuführen ist.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Wettenberg
NUTS-Code: DE72 Gießen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
§ 135 GWB:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.