KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI30927
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
KA-BA, PfA 8.5 bis 8.9, Planungen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Karlsruhe
gesamthafte Planungen der Infrastrukturobjekte im Projektbereich Karlsruhe-Basel, Planfeststellungsabschnitte 8.5 bis 8.9
LÄA - Im Jahr 2019 wurde der Rückbau und die Neuplanung des sich im PfA 8.5 befindlichen Haltepunktes (HP) Kollmarsreute an die
ARGE Schüßler-Plan , Krebs+Kiefer, Mailänder Consult, ZPP, DB E&C vergeben.
Bereits im Vorfeld bei der Erstellung der Ausschreibungsunterlagen war bekannt, dass der HP aus betrieblichen Gründen nicht
weiter im Bestand bleiben kann und im Zuge der Geschwindigkeitserhöhung auf 200 km/h aus technischen und betrieblichen
Gründen Richtung Norden (Emmendingen) in ein neu entstehendes Industriegebiet verschoben werden muss. Aus dem zu
entfernenden HP 'Kollmarsreute' wird somit künftig der neue HP 'Bürkle-Bleiche' werden.
Im Rahmen der Leistungsphase 2 wurde der HP Bürkle Bleiche in den Vertragsunterlagen erwähnt, beschrieben und für die
Umsetzung von notwendigen Objekte identifiziert. Für das Projekt war zu dem Zeitpunkt aber noch nicht absehbar, wohin genau
der HP verschoben wird, welche konkreten Änderungen an dem neuen HP notwendig werden, welches Außmaß diese haben und
welche Objekte konkret neu hinzu kommen werden. Dies hätte auch bei sorgfältiger Vorbereitung und Planung nicht vorausgesagt
werden können (alle dem AG zur Verfügung stehenden Mittel mit Blick auf die bewährte Praxis wurden dazu eingesetzt), sondern
dies ergab sich erst durch den eingetretenen Projetfortschritt und die weiterführenden Gespräche und Planungen zu dem neuen
HP.
Ja, die notwendig bzw. benötigte Leistung dient zur vollumfänglichen Darstellung und zur Erfüllung des werkvertraglich
geschuldeten Solls. Die Leistungen zur Erfüllung der zusätzlichen Anforderungen sind vergleichbar mit den Leistungen der
übertragenen Leistung Lph 1+2, waren jedoch zum Zeitpunkt der Durchführung in ihrem Umfang noch nicht ersichtlich. Die
Erarbeitung und Einarbeitung der neuen Objekte verändern den Gesamtcharakter des Auftrags des abgeschlossenen
Werkvertrages deshalb nicht, sondern vervollständigt ihn.
Die Voraussetzungen der Fallgruppe 3 sind somit erfüllt, die Leistung kann als Nachtrag an den bestehenden AN vergeben
werden. Ein erneutes Vergabeverfahren muss nicht durchgeführt werden.