Sicherungsleistungen Straßenbahngleis BSAG(Bremer Straßenbahn AG) - EÜ Sebaldsbrücker Heerstraße (EÜSBH) Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI63203
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Sicherungsleistungen Straßenbahngleis BSAG(Bremer Straßenbahn AG) - EÜ Sebaldsbrücker Heerstraße (EÜSBH)
Sicherungsleistungen Straßenbahngleis BSAG(Bremer Straßenbahn AG) - EÜ Sebaldsbrücker Heerstraße (EÜSBH)
Sicherungsleistungen Straßenbahngleis BSAG(Bremer Straßenbahn AG) - EÜ Sebaldsbrücker Heerstraße (EÜSBH)
Für die Sicherungsleistungen (Sicherungsposten (SIPOs) und Sicherungsaufsichtskräfte (SAKRAs)) ist nur Fachpersonal einzusetzen die durch die BSAG (Bremer Straßenbahn AG) zugelassen sind.
Die Firmen müssen über von der BSAG geschultes Sicherungspersonal verfügen. Jedes einzusetzende Sicherungspersonal muss neben Absolvierung einer ärztlichen Untersuchung (G25) auch eine dementsprechende Schulung inkl. Prüfung bei der BSAG erfolgreich abgeschlossen haben und im Besitz eines gültigen SIPO- bzw. SAKRA-Ausweises der BSAG sein. Dieser Ausweis ist während der Sicherungsarbeiten immer „am Mann“ zu führen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sicherungsleistungen Straßenbahngleis BSAG(Bremer Straßenbahn AG) - EÜ Sebaldsbrücker Heerstraße (EÜSBH)
Ort: Bremen
NUTS-Code: DE5 Bremen
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.