Rahmenvertrag Fahrradleasing mit Service Referenznummer der Bekanntmachung: VG_2023_017
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Groß-Gerau
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 64521
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.aok.de/hessen
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvertrag Fahrradleasing mit Service
Die Auftraggeberin möchte ihren Mitarbeitenden einen Anreiz geben, das Mobilitätsverhalten klimafreundlicher zu gestalten. Dazu trägt Radfahren bei, außerdem fördert regelmäßiges Radfahren die körperliche Fitness. Arbeitgeber haben ein Interesse an gesunden und leis-tungsfähigen Mitarbeitenden. Deshalb hat sich die Auftraggeberin dazu entschlossen, ihren Mitarbeitenden auf Basis des Tarifvertrages zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Lea-sings von Fahrrädern (TV-Fahrradleasing vom 03.03.2022) Fahrräder und Pedelecs 25 im Rahmen des Fahrrad-Leasingmodells zur dienstlichen und privaten Nutzung zu überlassen. Je Mitarbeitenden wird im Rahmen dieser Vereinbarung maximal ein Rad bezogen.
Die Finanzierung erfolgt im Rahmen einer Entgeltumwandlung und wird von den Mitarbeiten-den selbst getragen. Die Auftraggeberin beteiligt sich in Form eines Zuschusses, deren Höhe mit der Personalvertretung zu vereinbaren ist
Die Auftragnehmerin/Der Auftragnehmer wird zur praktischen Umsetzung des Fahrradleasings der Auftraggeberin eine Leasinggeberin/einen Leasinggeber vermitteln. Mit der Leasinggeberin/dem Leasinggeber schließt die Auftraggeberin als Leasingnehmerin der Fahrräder sowohl einen Leasingrahmenvertrag ab, der die Grundsätze für die im Anschluss abzuschließenden Einzelleasingverträge für jedes zu überlassenem Fahrrad enthält, als auch pro überlassenes Fahrrad einen Einzelleasingvertrag.
Der von der Auftragnehmerin/dem Auftragnehmer vorzulegende Leasingrahmenvertrag muss folgende Mindestkriterien erfüllen (Ausschlusskriterium):
- Die Leasingnehmerin ist nicht zum Abruf von Einzelleasingverträgen verpflichtet.
- Die Regelungen dieser Leistungsbeschreibung werden berücksichtigt.
- Es ist den nutzungsberechtigten Mitarbeitenden die betriebliche und private Nutzung gestattet. Auch Haushaltsangehörige der nutzungsberechtigten Mitarbeitenden sind zur privaten Nutzung berechtigt.
- Die Laufzeit des Einzelleasingvertrages beträgt 36 Monate.
- Der maximale Wert des Leasingfahrrades inklusive des leasingfähigen Zubehörs inklusive der jeweils aktuellen Umsatzsteuer beträgt 7.000,00 EUR (ausgehend von der UVP des Herstellers). Die Hinterlegung einer unteren Wertgrenze von 800 EUR brutto je Fahrrad ist sicherzustellen.
- Jeder Fahrradbestellung liegt der Leasingrahmenvertrag zu Grunde.
- Die Laufzeit des Leasingrahmenvertrages ist mit der Laufzeit des Dienstleistungsrahmenvertrages identisch. Die Laufzeit des jeweiligen Einzelleasingvertrages ist hiervon unberührt.
- Bei Kündigung des Dienstleistungsrahmenvertrages wird auch der Leasing-rahmenvertrag gekündigt.
- Für den Fall einer Beendigung des Leasingrahmenvertrages gelten die Regelungen des Leasingrahmenvertrages für den Einzelleasingvertrag bis zur Beendigung des Einzelleasingvertrages fort (Nachwirkung).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Keine Auftragsvergabe (Aufhebung)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y5SY1YLWHAWL
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht.
"(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist.
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an.
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb
wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist..."
§ 135 GWB Unwirksamkeit.
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat..."
§ 160 GWB Einleitung, Antrag.
"(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt.
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt."
§ 168 GWB Entscheidung der Vergabekammer.
"(1) Die Vergabekammer entscheidet, ob der Antragsteller in seinen Rechten verletzt ist und trifft die geeigneten Maßnahmen, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Sie ist an die Anträge nicht gebunden und kann auch unabhängig davon auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens einwirken.
(2) Ein wirksam erteilter Zuschlag kann nicht aufgehoben werden..."