Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim, Abschnitt Weiterstadt bis Pfungstadt, PFA 2+3.1 Vermessungsleistungen Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI63130
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim, Abschnitt Weiterstadt bis Pfungstadt, PFA 2+3.1 Vermessungsleistungen
Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim, Abschnitt Weiterstadt bis Pfungstadt, PFA 2+3.1 Vermessungsleistungen
Die NBS Frankfurt-Mannheim ist eine zweigleisige HGV Strecke von Zeppelin nach Mannheim inklusive einer Güterverkehrsanbindung in Weiterstadt und einer Personenverkehrsanbindung in Darmstadt Süd. Die NBS ist in 6 Planfeststellungsabschnitte (PFA) aufgeteilt. Der PFA 2 und 3.1 befindet sich zwischen Weiterstadt und Pfungstadt. Hier werden folgende vermessungstechnischen Leistungen, die im Rahmen der HOAI Leistungsphase 3 und 4 erbracht werden, ausgeschrieben:
- BIM-taugliche Bestandsvermessung
- Erstellung DGM
- Erstellung BIM-Bestandsmodell
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Neubaustrecke Frankfurt-Mannheim, Abschnitt Weiterstadt bis Pfungstadt, PFA 2+3.1 Vermessungsleistungen
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Giebelstadt
NUTS-Code: DE26C Würzburg, Landkreis
Postleitzahl: 97232
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.