Neubau EOW Kempten Referenznummer der Bekanntmachung: 22FEI62430
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Neubau EOW Kempten
Kempten
Der Bf Kempten Hbf soll mit moderner EOW-Technik ausgerüstet werden. Für die Weichensteuerung der EOW-Anlage sowie für die Schnittstelle zur Fahrwegstelltafel wird ein Betonschalthaus inkl. Blitzschutz errichtet.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Neubau EOW Kempten
Ort: Dinslaken
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Kempten
Der Bf Kempten Hbf soll mit moderner EOW-Technik ausgerüstet werden. Für die Weichensteuerung der EOW-Anlage sowie für die Schnittstelle zur Fahrwegstelltafel wird ein Betonschalthaus inkl. Blitzschutz errichtet.
Ort: Dinslaken
NUTS-Code: DEA1F Wesel
Land: Deutschland
LÄA 01 - Beim vorliegenden MKA handelt es sich um die Mengenmehrung der LV.
Pos. 02.02.0120 zum Hauptvertrag. Es werden zusätzliche Lieferung,
Montage und Beschlatung der FT101, 84 und 89 erforderlich für das
Projektziel. Diese Leistungen sind nicht Bestandteil des Hauptvertrags.
Eine Aufteilung der Leistungen ist aus haftungstechnischen Gründen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich.
Im Falle von Mängeln an der erbrachten Leistung wäre eine Zuordnung der Verantwortlichkeiten besonders schwer. Ein Wechsel
des AN für diese Leistung hätte zudem zu einer zeitlichen Verzögerung geführt die zu gravierenden Auswirkungen geführt hätte.
Somit bestand auch ein zeitlicher Zwang.