2. S-Bahn-Stammstrecke München VE540, Meßstellen für den Bereich Oberirdisch West/Hbf/Marienhof, Los 1 Staub und NO2, Los 2 Schall- und Erschütterung Referenznummer der Bekanntmachung: 18FEI36589
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
2. S-Bahn-Stammstrecke München VE540, Meßstellen für den Bereich Oberirdisch West/Hbf/Marienhof, Los 1 Staub und NO2, Los 2 Schall- und Erschütterung
München
Messungen Schall- und Erschütterungen für den Bereich Oberirdisch West/Hbf/Marienhof
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Los 2 Schall- und Erschütterung
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
München
2 - Verlängerung von Messstellen, resultierend aus Veränderungen im Bauablauf.
2 - Verlängerung von Messstellen, resultierend aus Veränderungen im Bauablauf.
Im Rahmen der Bautätigkeiten zur 2.SBSS hat sich im BA 10 und 20 der Bauablauf geändert. Entsprechend des veränderten Bauablaufes müssen nun Messstellen länger und zeitlich versetzt laufen. Ein neuer AN müsste zunächst aufwändig in die Örtlichkeiten und das Baugeschehen der 2. SBSS eingewiesen werden. Der schon vertraglich gebundene AN kennt die Begebenheiten und die Anlagen vor Ort und ist mit dem Bauabläufen vertraut. Ortstermine kann er mit anderen erforderlichen Begehungen auf der Gesamtbaustelle der 2.SBSS verbinden. Ein neuer AN müsste neue Messeinrichtungen einbringen, d.h. einen Stromanschluss, die Zugänglichkeiten, etc. erneut abstimmen und durchführen. Es ist weitaus günstiger bestehende zuverlässig laufende Messeinrichtungen laufen zu lassen, als neue Messeinrichtungen auszuschreiben und diese dann vor Ort neu einzurichten. Zudem müsste die Schnittstelle der Daten