Projektvertrag über GSM-R MSC Reinvest Referenznummer der Bekanntmachung: 2010/S 143-220916
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: TET-M3/10/237252
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Frankfurt am Main
NUTS-Code: DE712 Frankfurt am Main, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 60327
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal
Adresse des Beschafferprofils: https://bieterportal.noncd.db.de/Portal
Abschnitt II: Gegenstand
Projektvertrag über GSM-R MSC Reinvest
Projektvertrag über GSM-R MSC Reinvest
Frankfurt am Main und Berlin
Der Gegenstand des Projektvertrages ist das Design, die Lieferung und die Installation von Mobile Switching Center Server (MSC Server), Home Location Register (HLR), Media Gateways (MGW) und Intelligent Network (IN) für das GSM-R Netz des Auftraggebers. Dabei muss zwingend die Interoperabilität zu dem GSM-R-Bestandsnetz des Auftraggebers und die etwaige Erweiterung dieses Netzes sichergestellt sein. Es ist geplant, dass im Zuge der Einführung der neuen Systemtechnik eine Reduzierung von derzeit sieben existierenden MSC auf zwei MSC-Server vorgenommen wird. Die beiden MSC-Server sollen eine redundante Funktion innerhalb des GSM-R Netzes des Auftraggebers wahrnehmen. Der Auftragnehmer ist für die Migration der Anwendungen und Daten von dem Altsystem auf das neue System verantwortlich. Im Rahmen des Projektvertrages sind unter anderem auch weitergehende Unterstützungsleistungen vorgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Nachtrag 21 zum NSS-Vertrag
Nationale Identifikationsnummer: TET-M 3/10/237252
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Immenstaad am Bodensee
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 88090
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, soweit der Antrag erst nach Zuschlagserteilung zugestellt wird (vgl. § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB). Die Zuschlagserteilung ist möglich 10 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Fax oder per Email bzw. 15 Tage nach Absendung der Bekanntgabe der Vergabeentscheidung per Post (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße innerhalb von 10 Kalendertagen nach Kenntnis bzw. – soweit die Vergabeverstöße aus der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar sind – bis zum Ablauf der Teilnahme- bzw. Angebotsfrist gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 GWB). Des Weiteren wird auf die in 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Frankfurt am Main und Berlin
Im Rahmen der Umsetzung des NSS Vertrags 0016/361/92178375 wurde auf Grund geänderten gesetzlichen Anforderungen eine Anpassung der Systeme notwendig, um die aktuellen Security Anforderungen zu erfüllen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen einschlägigen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes sowie dem „Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI-Gesetz - BSIG) und BSI-KritisV. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von notwendigen Änderungen an der aktuell vorhandenen Applikation- und Betriebssystemsoftware im NSS Core Komponenten System. Ohne diese Anpassung ist der sichere Bahnbetrieb nicht gewährleistet.
Nationale Identifikationsnummer: TET-M 3/10/237252
Ort: Neu-Isenburg
NUTS-Code: DE Deutschland
Land: Deutschland
Im Rahmen der Umsetzung des NSS Vertrags 0016/361/92178375 wurde auf Grund geänderten gesetzlichen Anforderungen eine Anpassung der Systeme notwendig, um die aktuellen Security Anforderungen zu erfüllen. Dies ergibt sich aus den jeweiligen einschlägigen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes sowie dem „Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI-Gesetz - BSIG) und BSI-KritisV. Hieraus ergeben sich eine Vielzahl von notwendigen Änderungen an der aktuell vorhandenen Applikation- und Betriebssystemsoftware im NSS Core Komponenten System. Ohne diese Anpassung ist der sichere Bahnbetrieb nicht gewährleistet.
Mit Einführung der Verordnung BSI-KritisV, wurde das GSM-R Netz der DB Netz AG als kritische Infrastruktur eingestuft. Betreiber von kritischer Infrastruktur sind verpflichtet die Anforderungen aus der Verordnung BSI-KritisV umzusetzen. Zum Zeitpunkt der Vergabe im Jahr 2010, gab es eine solche Verordnung und die daraus resultierenden IT-Sicherheitsanforderungen nicht. Es war auch zum Zeitpunkt der Vergabe nicht absehbar, dass es zukünftig eine solche Verordnung geben wird. Auf Grund der Verordnung BSI-KritisV bestehen neue und geänderte IT-Sicherheitsanforderungen an das NSS Core System, welches Hauptbestandteil des GSM-R Netzes der DB Netz AG ist. Zur Umsetzung der Anforderungen aus der Verordnung, sind technische Anpassungen am Vertragsgegenstand zwingen erforderlich.